Die Aktie
Der
Aktienbegriff ist durch seine Mehrfachbedeutung gekennzeichnet. Auf der
einen Seite bezeichnet er das Mitgliedschaftsrecht an einer
Aktiengesellschaft, andererseits meint er das Wertpapier, welches den
Gesellschaftsanteil verbrieft. Außerdem stellt die Aktie den
Anteil am Grundkapital einer AG dar. Das verbriefte
Mitgliedschaftsrecht umfasst ein Bündel unterschiedlicher
Rechte und Pflichten. Als bedeutendstes Vermögensrecht ist der
Dividendenanspruch (§ 115 AktG) zu nennen, das wichtigste
Mitwirkungsrecht ist das Stimmrecht in der Hauptversammlung.
Eine AG kann
verschiedene Gattungen von
Aktien ausgeben (§ 11 AktG). An die einzelnen Gattungen
knüpfen sich unterschiedliche Rechte. Ein Hauptanwendungsfall
ist hiebei die Ausgabe von Stammaktien und
Vorzugsaktien.
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Letztere sind
mit einem Vorrecht bei der
Verteilung des Gewinnes ausgestattet. Ihre Ausgabe ist im
Verhältnis zu den Stammaktien betragsmäßig
begrenzt. Allerdings verfügen diese Vorzugsaktien
über kein Stimmrecht (§ 116 Abs 2 AktG).
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Bei
nicht vollständiger Zahlung des Vorzuges innerhalb eines
Jahres ist der Rückstand im Folgejahr neben dem vollen Vorzug
dieses Jahres nachzuzahlen, ansonsten lebt das Stimmrecht auf. Daneben
kennt die Lehre Mehrstimmrechtsaktien, welche innerhalb der Stammaktien
eine unterschiedliche Häufung der Stimmrechte vorsehen. Ihre
Ausgabe ist in Österreich gesetzlich unzulässig
(§ 12 Abs 2 AktG). Denn die Bevorzugung bestimmter
Aktionäre im Stimmrecht sei nach dem freien Willen der
Gesellschaft wirtschaftlich unberechtigt und gefährlich. Unter
bestimmten Umständen gestattet das Aktiengesetz den Erwerb eigener Aktien
durch die AG. Zulässig ist grundsätzlich auch die
Beschränkung der Stimmrechte von Aktionären durch
Satzungsbestimmung (Höchststimmrechte, § 114 Abs 2
AktG).
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