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Die Aktie

 

Der Aktienbegriff ist durch seine Mehrfachbedeutung gekennzeichnet. Auf der einen Seite bezeichnet er das Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft, andererseits meint er das Wertpapier, welches den Gesellschaftsanteil verbrieft. Außerdem stellt die Aktie den Anteil am Grundkapital einer AG dar. Das verbriefte Mitgliedschaftsrecht umfasst ein Bündel unterschiedlicher Rechte und Pflichten. Als bedeutendstes Vermögensrecht ist der Dividendenanspruch (§ 115 AktG) zu nennen, das wichtigste Mitwirkungsrecht ist das Stimmrecht in der Hauptversammlung.

 

Eine AG kann verschiedene Gattungen von Aktien ausgeben (§ 11 AktG). An die einzelnen Gattungen knüpfen sich unterschiedliche Rechte. Ein Hauptanwendungsfall ist hiebei die Ausgabe von Stammaktien und Vorzugsaktien.

 

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Letztere sind mit einem Vorrecht bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet. Ihre Ausgabe ist im Verhältnis zu den Stammaktien betragsmäßig begrenzt. Allerdings verfügen diese Vorzugsaktien über kein Stimmrecht (§ 116 Abs 2 AktG).


Bei nicht vollständiger Zahlung des Vorzuges innerhalb eines Jahres ist der Rückstand im Folgejahr neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachzuzahlen, ansonsten lebt das Stimmrecht auf. Daneben kennt die Lehre Mehrstimmrechtsaktien, welche innerhalb der Stammaktien eine unterschiedliche Häufung der Stimmrechte vorsehen. Ihre Ausgabe ist in Österreich gesetzlich unzulässig (§ 12 Abs 2 AktG). Denn die Bevorzugung bestimmter Aktionäre im Stimmrecht sei nach dem freien Willen der Gesellschaft wirtschaftlich unberechtigt und gefährlich. Unter bestimmten Umständen gestattet das Aktiengesetz den Erwerb eigener Aktien durch die AG. Zulässig ist grundsätzlich auch die Beschränkung der Stimmrechte von Aktionären durch Satzungsbestimmung (Höchststimmrechte, § 114 Abs 2 AktG).

 

 

 

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