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Aktiengesetz 1965 (AktG)

 

idF BGBl. I Nr. 103/2006

 

Art und Mindestbeträge der Aktien

§ 8. (1) Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als
Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der
Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf
ein Vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt
sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.
(3) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am
Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich
nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen
Euro betragen.
(4) Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Abs. 2) und
Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Abs. 3) sind
nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den
Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilsscheine, die den
Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden
(Zwischenscheine).

 

§ 10. Inhaber- und Namensaktien.
          Zwischenscheine

(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung
des Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen
ist in der Aktieanzugeben.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs
seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in
eine Namensaktie umzuwandeln ist.
(4) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(5) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden
aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner
verantwortlich.
(6) In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (§ 146) kann
der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden.

 

§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktiegewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht
ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

 

§ 28. Anmeldung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist beim Gericht von sämtlichen Gründern und
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
  1. auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der
     eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 49
     Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der
     Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet
     wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und
  2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu
     leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen.

 

Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für
Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen

§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf als Gründer oder
Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie
der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen
Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht
berührt.
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines
Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft
oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) übernommen hat,
kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene
Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen
mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB)
auf die volle Einlage. Bevor er dieAktie für eigene Rechnung
übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus derAktie zu.

 

Buchung und Übertragung der Namensaktie

§ 61. (1) Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach
Namen, Beschäftigung und Wohnort in das Aktienbuch der Gesellschaft
einzutragen.
(2) Sie können durch Indossament übertragen werden, für die Form
des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine
Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16
des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49.
(3) Die Übertragung der Namensaktie ist der Gesellschaft zu
melden, dieAktieist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. Die
Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der
Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, aber nicht die
Unterschriften zu prüfen.
(5) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als
solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
(6) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

 

§ 62. (1) Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die
Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der
Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
(2) Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur
Übertragung der Aktien notwendig, so ist, falls die Zustimmung
versagt wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung des auf die
Einlage eingeforderten Betrags vom Gericht die Übertragung der Aktie
zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der
Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der
Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann.
Das Gericht hat vor der Entscheidung den Vorstand zu hören.
Ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung
kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft
innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem
Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, daß sie die
Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen
von ihr bezeichneten Erwerber gestatte.
(3) Beim Verkauf einer nur mit Zustimmung der Gesellschaft
übertragbarenAktie im Exekutionsverfahren hat das Exekutionsgericht
den Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen den Verkaufswert der
Aktie festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die
Gesellschaft sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche
Pfändung derAktieerwirkt haben, unter Bekanntgabe des
festgestellten Wertes zu benachrichtigen. Die Feststellung des Wertes
der Aktie hat zu unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden
Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über
den Übernahmspreis zustandekommt. Wird die Aktie nicht innerhalb
vierzehn Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von
der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Wert
(Übernahmspreis) erreichenden Preises übernommen, so erfolgt der
Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung; zu dieser
Übertragung der Aktie ist die Zustimmung der Gesellschaft nicht
erforderlich.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

 

§ 63. Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die
Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter
ausüben.
(2) Für die Leistungen auf die Aktiehaften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär
gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten keinen
gemeinschaftlichen Vertreter haben, die Abgabe der Erklärung
gegenüber einem Berechtigten. Dies gilt gegenüber mehreren
erbserklärten Erben nur dann, wenn ihnen die Besorgung und
Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde.

 

§ 64. Berechnung der Aktienbesitzzeit

Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der
Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie
gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung
gegen ein Kreditinstitut gleich. Die Eigentumszeit eines
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie
unentgeltlich von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei
Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder im Zug einer durch die
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Vermögensübertragung
erworben hat.

 

 § 68. Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter
           Aktien oder Zwischenscheine

Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein infolge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der
Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die
Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar
sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen
Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.

 

§ 69. Neue Gewinnanteilscheine

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des
Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der
Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem
Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie oder des
Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

 

Ausgewählte Entscheidungen

zu Aktien

 

 

Haftungsausschluss