I. Einleitung
Unternehmensübernahmen gehören heute zum Alltag eines
dynamischen Wirtschaftslebens. Aber erst seit 1999 bestehen in Österreich
für börsenotierte Unternehmen im Übernahmegesetz 1998 entsprechend
internationalen Vorbildern Grundsätze für obligatorische und freiwillige
Übernahmeangebote. Dieses Regelwerk umfasst die Spielregeln, unter denen
Übernahmen im Rahmen eines funktionierenden Kapitalmarktes ablaufen
sollen.
Während Fragen der
Unternehmensübernahmen und die Schutzbestimmungen des Übernahmegesetzes
bereits Gegenstand zahlreicher Untersuchungen waren, ist die „Creeping-in“-Regelung
der 2. Übernahmeverordnung in der Literatur noch kaum behandelt.
„Creeping-in“, also der
schleichende Ausbau einer bereits bestehenden kontrollierenden Beteiligung
an einer Aktiengesellschaft durch den
Erwerb von weiteren
Beteiligungspapieren, wurde durch eine Verordnung der
Übernahmekommission
am Beginn des Jahres 2000 einer rechtlichen Regelung unterworfen. Diese
stellt den Anspruch, Minderheitsaktionäre vor der Umgehung der bisherigen
Bestimmungen über das Pflichtangebot zu schützen und ihre Gleichbehandlung
zu gewährleisten. Schleichende Zukäufe zu unangemessenen, den
kontrollierenden Aktionär begünstigenden Konditionen sollen verhindert,
andererseits den Unternehmen durch den verbesserten Schutz der
Minderheitsaktionäre die Kapitalbeschaffung auf dem österreichischen
Kapitalmarkt erleichtert werden. Als Vorbild dieser „Creeping-in“-Regelung
dient der britische City Code on Takeovers and Mergers. Österreich verfügt
damit – zumindest in der Theorie – über ein sehr modernes Übernahmerecht
und geht einen deutlich weiteren Schritt als etwa das seit Jahresbeginn in
Kraft befindliche bundesdeutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
Freilich unterscheiden sich der dynamische britische und der eher behäbige
heimische Kapitalmarkt noch stark.
Öffentliche Angebote im Sinne des
Übernahmegesetzes treten aber auch hier verstärkt in Erscheinung.
Die geplante Arbeit will den
noch wenig behandelten „Creeping-in“-Tatbestand umfassend beleuchten und
die Besonderheiten der 2. Übernahmeverordnung im Verhältnis zum
Übernahmegesetz 1998 und der 1. Übernahmeverordnung aufzeigen. Dazu wird
zunächst allgemein auf die Regelungsanliegen und wichtigsten Bestimmungen
des Übernahmegesetzes und die Aufgaben der
Übernahmekommission
eingegangen. Es wird deutlich werden, dass der Verordnungsgeber in der 2.
Übernahmeverordnung von der bisherigen Regelungskonzeption begrifflich und
systematisch abweicht und sich deshalb die Bestimmungen der „Creeping-in“-Verordnung
nicht eins zu eins auf das übernahmegesetzliche Schema und jenes der 1.
Übernahmeverordnung umlegen lassen.
Es ist demzufolge die Frage
zu erörtern, wann überhaupt eine
kontrollierende Beteiligung als
Voraussetzung für eine mögliche Angebotspflicht vorliegt. Hier werden
insbesondere die Stimmrechte gemeinsam vorgehender Rechtsträger und
Stimmrechte an Aktien, die im Eigentum Dritter stehen, zu untersuchen
sein.
Desweiteren bedarf es der
Klärung, in welchen Fällen ein das Pflichtangebot auslösender
Hinzuerwerb
besteht unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Stimmrechtes
an den Beteiligungspapieren. Wie sind
stimmrechtslose Vorzugsaktien zu
behandeln? Wie verhält es sich mit
Optionen,
Wandelschuldverschreibungen,
anderen Wertpapieren des Kapitalmarktes sowie
Höchststimmrechten?
Gleichsam im Sinne eines
allgemeinen Übernahmerechtes müssen der Tatbestand des
gemeinsamen
Vorgehens von Rechtsträgern, die Bedeutung von
Stimmrechten Dritter und
die Auswirkungen mittelbarer Beteiligungen auf Übernahmesachverhalte
dargelegt und hernach in Verhältnis zu den besonderen Fragestellungen, die
aus der 2. Übernahmeverordnung resultieren, gestellt werden. Ebenso ist
die Frage der Auswirkung einer aus der Zeit vor Börsenotierung stammenden
kontrollierenden Beteiligung bzw einer solchen vor Inkrafttreten der 2.
Übernahmeverordnung auf spätere Aktienerwerbe aufzuwerfen und abzuklären.
Schließlich bleibt die
Ausgestaltung des Pflichtangebotes ebenso zu untersuchen wie die
verschiedenen Möglichkeiten, der Angebotspflicht zu entgehen, sei es durch
Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes, sei es ohne sie. Dabei ist zu
fragen, ob dem Anspruch der Verhinderung der Umgehung übernahmerechtlicher
Pflichten und der Forderung nach Aktionärsgleichbehandlung genüge getan
wurde und welche Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen vorgesehen sind.
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