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I.     Einleitung 

 

Unternehmensübernahmen gehören heute zum Alltag eines dynamischen Wirtschaftslebens. Aber erst seit 1999 bestehen in Österreich für börsenotierte Unternehmen im Übernahmegesetz 1998 entsprechend internationalen Vorbildern Grundsätze für obligatorische und freiwillige Übernahmeangebote. Dieses Regelwerk umfasst die Spielregeln, unter denen Übernahmen im Rahmen eines funktionierenden Kapitalmarktes ablaufen sollen.

 

Während Fragen der Unternehmensübernahmen und die Schutzbestimmungen des Übernahmegesetzes bereits Gegenstand zahlreicher Untersuchungen waren, ist die „Creeping-in“-Regelung der 2. Übernahmeverordnung in der Literatur noch kaum behandelt. 

 

„Creeping-in“, also der schleichende Ausbau einer bereits bestehenden kontrollierenden Beteiligung an einer Aktiengesellschaft durch den Erwerb von weiteren Beteiligungspapieren, wurde durch eine Verordnung der Übernahmekommission am Beginn des Jahres 2000 einer rechtlichen Regelung unterworfen. Diese stellt den Anspruch, Minderheitsaktionäre vor der Umgehung der bisherigen Bestimmungen über das Pflichtangebot zu schützen und ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten. Schleichende Zukäufe zu unangemessenen, den kontrollierenden Aktionär begünstigenden Konditionen sollen verhindert, andererseits den Unternehmen durch den verbesserten Schutz der Minderheitsaktionäre die Kapitalbeschaffung auf dem österreichischen Kapitalmarkt erleichtert werden. Als Vorbild dieser „Creeping-in“-Regelung dient der britische City Code on Takeovers and Mergers. Österreich verfügt damit – zumindest in der Theorie – über ein sehr modernes Übernahmerecht und geht einen deutlich weiteren Schritt als etwa das seit Jahresbeginn in Kraft befindliche bundesdeutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Freilich unterscheiden sich der dynamische britische und der eher behäbige heimische Kapitalmarkt noch stark. Öffentliche Angebote im Sinne des Übernahmegesetzes treten aber auch hier verstärkt in Erscheinung.[1]  

 

Die geplante Arbeit will den noch wenig behandelten „Creeping-in“-Tatbestand umfassend beleuchten und die Besonderheiten der 2. Übernahmeverordnung im Verhältnis zum Übernahmegesetz 1998 und der 1. Übernahmeverordnung aufzeigen. Dazu wird zunächst allgemein auf die Regelungsanliegen und wichtigsten Bestimmungen des Übernahmegesetzes und die Aufgaben der Übernahmekommission eingegangen. Es wird deutlich werden, dass der Verordnungsgeber in der 2. Übernahmeverordnung von der bisherigen Regelungskonzeption begrifflich und systematisch abweicht und sich deshalb die Bestimmungen der „Creeping-in“-Verordnung nicht eins zu eins auf das übernahmegesetzliche Schema und jenes der 1. Übernahmeverordnung umlegen lassen.

 

Es ist demzufolge die Frage zu erörtern, wann überhaupt eine kontrollierende Beteiligung als Voraussetzung für eine mögliche Angebotspflicht vorliegt. Hier werden insbesondere die Stimmrechte gemeinsam vorgehender Rechtsträger und Stimmrechte an Aktien, die im Eigentum Dritter stehen, zu untersuchen sein.

 

Desweiteren bedarf es der Klärung, in welchen Fällen ein das Pflichtangebot auslösender Hinzuerwerb besteht unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Stimmrechtes an den Beteiligungspapieren. Wie sind stimmrechtslose Vorzugsaktien zu behandeln? Wie verhält es sich mit Optionen, Wandelschuldverschreibungen, anderen Wertpapieren des Kapitalmarktes sowie Höchststimmrechten?

 

Gleichsam im Sinne eines allgemeinen Übernahmerechtes müssen der Tatbestand des gemeinsamen Vorgehens von Rechtsträgern, die Bedeutung von Stimmrechten Dritter und die Auswirkungen mittelbarer Beteiligungen auf Übernahmesachverhalte dargelegt und hernach in Verhältnis zu den besonderen Fragestellungen, die aus der 2. Übernahmeverordnung resultieren, gestellt werden. Ebenso ist die Frage der Auswirkung einer aus der Zeit vor Börsenotierung stammenden kontrollierenden Beteiligung bzw einer solchen vor Inkrafttreten der 2. Übernahmeverordnung auf spätere Aktienerwerbe aufzuwerfen und abzuklären.

 

Schließlich bleibt die Ausgestaltung des Pflichtangebotes ebenso zu untersuchen wie die verschiedenen Möglichkeiten, der Angebotspflicht zu entgehen, sei es durch Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes, sei es ohne sie. Dabei ist zu fragen, ob dem Anspruch der Verhinderung der Umgehung übernahmerechtlicher Pflichten und der Forderung nach Aktionärsgleichbehandlung genüge getan wurde und welche Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen vorgesehen sind.

 

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[1] Vgl zuletzt das Pflichtangebot der ATB Beteiligungs GmbH (Bieterin) an die Aktionäre der ATB Austria Antriebstechnik Aktiengesellschaft.

 

 

 

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