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vorheriges Kapitel1. Internationale Rechtslage
In Großbritannien besteht als Instrument der freiwilligen Selbstkontrolle für Unternehmensübernahmen seit 1968 der „City Code on Takeovers and Mergers“. Er ist ein freiwilliger Verhaltenskodex, der von der britischen Finanzwirtschaft getragen wird. Bedeutung haben auch die „Rules Governing Substantial Acquisition of Shares (SARs)“ und die „Admissions of Securities to Listing“. Der City Code erfasst alle öffentlichen Übernahmeangebote, die auf die Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft gerichtet sind. Er enthält neben einer Einleitung und Begriffsbestimmungen zehn allgemeine Prinzipien („General Principles“), die grundlegende Verhaltenspflichten statuieren, sowie 38 Einzelvorschriften („Rules“), welche Verhaltensanweisungen für besondere Übernahmesituationen aufstellen und besondere Angebotsarten und Verfahrensprobleme regeln.
Auf europäischer Ebene wurde im Jahr 1989 ein erster Richtlinienvorschlag beschlossen. Nach ergebnislosen Beratungen gelangte der Text als Rahmenrichtlinie 1996 erneut zur Vorlage. Mehrmals geändert, wurde sie schließlich als Vorschlag für die Dreizehnte Richtlinie vorgelegt.[1] Am 19.6.2000 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf den Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der 13. Richtlinie[2]. Am 4.7.2001 hat das Europäische Parlament den Richtlinievorschlag auf Betreiben der BRD abgelehnt.[3] Kritisiert wurde vor allem die Verpflichtung des Vorstandes der Zielgesellschaft zur Neutralität und zur Einholung der Erlaubnis der Aktionäre, bevor Abwehrmaßnahmen gegen die Übernahme eingeleitet werden können.[4] Die Europäische Kommission beabsichtigt allerdings, in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 einen neuen Vorschlag vorzulegen.[5]
In der Bundesrepublik Deutschland galt seit Oktober 1995 der Übernahmekodex, der auf freiwilliger Basis angewendet wurde. Im Juli 2001 hat die Bundesregierung den Entwurf zu einem Übernahmegesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) beschlossen, dieses wurde am 20.12.2001 vom Bundestag verabschiedet. Es ist seit 1.1.2002 in Kraft und ersetzt den Übernahmekodex.
Weitere Übernahmerechtliche Bestimmungen bestehen etwa in der Schweiz[6], der Tschechischen Republik, in Ungarn, Irland, Frankreich, Spanien, Belgien, Italien und den USA.[7]
[1] Abgedruckt in Doralt/Nowonty/Schauer (Hrsg), Takeover-Recht, 287 ff; vgl ausführlich Beckmann, Übernahmeangebote in Europa. [2] Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr 1/2000 vom 19. Juni 2001, Abl Nr C 023 vom 24.1.2001. Im folgenden kurz Gemeinsamer Standpunkt. Vgl Neye, AG 2000, 289. [3] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 4.7.2001. [4] „Handelsblatt“, 4.7.2001; „WirtschaftsWoche“, 5.7.2001; „Die Presse“, 12.7.2001. [5] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 7.1.2001. [6] Vgl Möller, Stellung des Aktionärs bei Übernahmen börsekotierter Unternehmen. [7] ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 19; vgl Doralt/Nowotny/Schauer (Hrsg), Takeover-Recht. |
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