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2.      Grundsätze des Übernahmegesetzes

 

Ein überaus wichtiges, ja zentrales Element des Übernahmerechtes stellt das Gleichbehandlungsprinzip dar (§ 3 Z 1 ÜbG). Das Gleichbehandlungsgebot soll verhindern, dass sich einzelne Aktionäre Sondervorteile auf Kosten der übrigen Beteiligungspapierinhaber verschaffen. Es ist ein Kernelement des Minderheitsschutzes, weil es einen Ausgleich zu dem in den Kapitalgesellschaften herrschenden Mehrheitsprinzip mit sich bringt – da dieses Prinzip auch eine wesentliche Richtschnur bei der Anwendung der 2. ÜbV ist, siehe dazu eingehend im Kapitel „Creeping-in“.

 

Z 2 leg cit statuiert ein Transparenzgebot, das insbesondere für Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft als Adressaten öffentlicher Angebote wichtig ist. Diese müssen genügend Zeit und hinreichende Informationen haben, um in voller Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung (Annahme des Angebotes oder Verbleib im Unternehmen) treffen zu können. Ausfluss dieses Prinzips sind die Bestimmungen zur Angebotsunterlage, insbesondere zur Preisbildung, die Beiziehung von Sachverständigen, die Einhaltung von Fristen und Informationspflichten der Zielgesellschaft.[1]

 

Das Neutralitätsgebot (Z 3 leg cit) verpflichtet die Organe der Zielgesellschaft, im Interesse aller Beteiligungspapierinhaber, aber auch der Arbeitnehmer, der Gläubiger und der Öffentlichkeit zu handeln (Interessenwahrung). Eine gewisse Übereinstimmung besteht mit § 70 Abs 1 AktG, wobei aber das Unternehmensinteresse im ÜbG zurücktritt.[2] Das Management soll im Zweifelsfall die Aktionärsinteressen voranstellen und ein Interesse der bisherigen Unternehmensstruktur (Zusammenlegung oder Aufgabe von Unternehmensbereichen, zB nach Konzernierung mit dem Unternehmen des Bieters) sowie persönliche Interessen zurückstellen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zielgesellschaft Kenntnis von einer beabsichtigten Übernahme erlangt, dürfen die Verwaltungsorgane bis

zur Durchführung des Angebotes keine eigenmächtigen Abwehrmaßnahmen zur Angebotsvereitelung ergreifen.[3]

 

Die Marktteilnehmer sollen einen möglichst gleichen Informationsstand über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines öffentlichen Angebotes haben. Kursbewegungen, Insidergeschäfte oder Gerüchte und Spekulationen, die ein bevorstehendes Angebot betreffen, sind zu verhindern (Vermeidung von Marktverzerrungen, Z 4 leg cit). Dazu dienen die Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten des Bieters und der Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Letztere entstehen insbesondere, wenn Gerüchte oder Spekulationen über ein bevorstehendes Angebot bereits aufgetreten sind. Ebenso der Vermeidung von Marktverzerrungen dient das Verbot von Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft (§ 16 ÜbG).

 

Schließlich ordnet Z 5 ÜbG an, dass ein Übernahmeverfahren rasch durchzuführen ist (Beschleunigungsgebot[4], expeditive Verfahrensdurchführung[5]). Die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft darf durch ein öffentliches Angebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden. Das ÜbG legt zu diesem Zweck an verschiedenen Stellen Fristen fest.

 

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[1] Bydlinski/Winner, ÖBA 1998, 916; Dorda, ecolex 1998, 847; Gruber, wbl 1999, 11; Wenger, RWZ 1999,

    129 ff.

[2] Zur vielschichtigen und im einzelnen umstrittenen Interessenwahrungspflicht des Vorstandes der AG

    vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, 4. Aufl,  § 70 Rz 17 ff; siehe auch Doralt/Winner, ecolex 1997, 938 f.

[3] Gem den ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 25, sind dies etwa Veräußerungen von für den Bieter besonders

    interessanten Unternehmensbestandteilen oder die Kapitalerhöhung aus schon genehmigtem Kapital;    vgl auch Hausmanninger/Herbst, § 3 Rz 15 ff; Huber/Löber, § 3 Rz 16 ff; Schärf, ecolex 1997, 770 f; Dorda,

    ecolex 1998, 847; Kalss, RdW 1999, 270; Stingl, GesRZ, 1999, 113 ff. Zulässig ist allerdings die Suche

    nach einem „white knight“, also nach einem konkurrierenden Bieter, von dem sich der Vorstand der Ziel-

    gesellschaft einen schonenderen Umgang mit Unternehmen und  Management erwartet (Hlawati/Birkner/Graf, ecolex 2000, 84).

[4] Huber/Löber, § 3 Rz 29.

[5] Hausmanninger/Herbst, § 3 Rz 34.

 

 

 

 

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