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II. Das österreichische Übernahmerecht
A. Übernahmegesetz
Am 14.8.1998 wurde das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz, ÜbG)[1] kundgemacht, es ist am 1.1.1999 in Kraft getreten. Es stellt Grundsätze und Regeln auf, die bei freiwilligen öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Beteiligungspapieren[2] einzuhalten sind (2. Teil des ÜbG). Im 3. Teil regelt es einen in weiterer Folge wichtigen Aspekt, nämlich die Pflicht desjenigen Anteilsinhabers, der eine kontrollierende Beteiligung an der „Zielgesellschaft“ (das ist jene Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebotes sind (§ 1 Z 2 ÜbG)) erlangt, den übrigen Anteilsinhabern ein Kaufangebot für ihre Beteiligungspapiere zu stellen. Jene natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die ein öffentliches Angebot abzugeben beabsichtigt, abgibt oder dazu verpflichtet ist, heißt Bieter (Z 3 leg cit). Dem ÜbG unterliegen öffentliche Angebote (Übernahmeangebote) zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer inländischen Aktiengesellschaft ausgegeben wurden. Diese Wertpapiere müssen an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sein (§ 2 ÜbG).
Inhaber von Beteiligungspapieren finden sich nach einem erstmaligen Kontrollerwerb eines anderen Aktionärs[3] oder nach einem Wechsel der kontrollierenden Beteiligung in einer Gesellschaft wieder, an deren Beteiligungspapieren sie möglicherweise kein Interesse mehr haben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verwaltungsorgane neu besetzt werden, sich die Unternehmensziele verändern oder das Unternehmen in den Konzern des neuen Kontrollaktionärs zum Zwecke der Gewinnmaximierung eingegliedert wird. Dem trägt das ÜbG nun Rechnung. Das Übernahmerecht will die Minderheitsgesellschafter schützen und ihnen den Ausstieg aus der Zielgesellschaft im Übernahmefall ermöglichen. Sie erhalten ein Wahlrecht, ein öffentliches Angebot[4] entweder anzunehmen und aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung, die beim Pflichtangebot an strenge Preisbildungsvorschriften gebunden ist, auszuscheiden oder weiter in dem Unternehmen zu verbleiben. Das ÜbG normiert sohin einen Kontrahierungszwang des an einem Kontrollerwerb interessierten Bieters. Die nachfolgend dargestellten Prinzipien dienen nun dazu, den von einem Angebot oftmals überraschten Aktionären eine rationale und wohlabgewogene Entscheidung möglich zu machen. Das übernahmerechtliche Pflichtangebot ist demnach ein Mittel, einen wirksamen Konzerneingangsschutz zu gewährleisten.[5]
Mit der Schaffung eines Übernahmegesetzes schließt Österreich an die internationale Entwicklung an. In zahlreichen Staaten bestehen schon seit längerer Zeit Bestimmungen, die Unternehmensübernahmen unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Aktionäre und des Minderheitsschutzes einem mehr oder weniger strengen Regelwerk unterwerfen. Die Schutzbestimmungen zugunsten der von einem öffentlichen Angebot oder einem Machtwechsel in der Gesellschaft konfrontierten Minderheitsaktionäre sollen zur größeren Attraktivität des heimischen Kapitalmarktes führen.
Vom wirtschaftlichen Blickwinkel aus bedeutet ein Pflichtangebot, das gegenüber allen übrigen Beteiligungspapierinhabern einer Zielgesellschaft abzugeben ist, für den Bieter eine Verteuerung der Übernahme. Andererseits muss der Mehrheitsgesellschafter den Paketzuschlag mit allen Minderheitsaktionären teilen. Unter einem Paketzuschlag ist jener Betrag zu verstehen, den der Käufer eines Mehrheitsaktienpaketes zusätzlich zum Kurswert der Aktien bezahlt, quasi als Bonus für den mit dem Erwerb verbundenen Kontrollerwerb.[6] Es sei im Interesse des Kapitalmarktes, dass der bei der Veräußerung eines großen Aktienpaketes zu erzielende Paketzuschlages allen Aktionären zugute kommt, denn dadurch soll die Beteiligung an heimischen Aktiengesellschaften für institutionelle Anleger aber auch Kleinanleger attraktiver werden.
Die Verpflichtung des Erwerbers einer kontrollierenden Beteiligung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes verschlechtert mittelbar die Möglichkeit des Mehrheitsaktionärs, sein Aktienpaket zu veräußern, weil der Erwerber beim Kauf des Paketes für die Finanzierung aller Papiere sorgen muss. Dieser Umstand wird vom ÜbG nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar bezweckt. Dieser Belastung stehe freilich auch ein attraktiveres Verkaufsumfeld zur Verfügung.[7] Die österreichische Situation - wenig Publikumsgesellschaften mit großem Streubesitz, dafür viele Gesellschaften mit Mehrheitsaktionär (meist Banken oder vielfach noch in Gestalt des Bundes oder der Länder) – soll sich zu einer Öffnung des Kapitalmarktes und zu einem aktionärsfreundlicheren Klima am heimischen Finanzmarkt, wie es etwa in Großbritannien und den USA herrscht, wandeln.
[1] BGBl I 1998/127. [2] Zum Beteiligungspapierbegriff siehe Kapitel „Öffentliche Angebote – Beteiligungspapiere“. [3] Wenn im folgenden vereinfachend von Aktionären gesprochen wird, so sind im allgemeinen auch Inhaber anderer Beteiligungspapiere iSd § 1 Z 4 ÜbG gemeint, sofern nicht bewusst auf diese Unter- scheidung hingewiesen wird. [4] Zu dessen Definition und Ausgestaltung siehe Kapitel „Öffentliche Angebote“. [5] Bydlinski/Winner, ÖBA 1999, 914 (FN 13); Gruber, wbl 1999, 14; Karollus/Geist, NGZ 2000, 1146. [6] ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 20; vgl Stockenhuber, JAP 1999/2000, 35 f. [7] Vgl ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 20; Bydlinski/Winner, ÖBA 1998, 914.
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