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Home :: Creeping-in :: Österreichisches Übernahmerecht :: 1. und 2. ÜbV

 

   
   

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B.     Erste und zweite Übernahmeverordnung

 

Das Übernahmegesetz sieht an verschiedenen Stellen vor, dass die Übernahmekommission zu zentralen Bestimmungen des ÜbG Verordnungen zu erlassen hat (Verordnungsermächtigungen). Die Übernahmekommission hat von dieser Ermächtigung weitgehend Gebrauch gemacht und am 11.3.1999 die erste Übernahmeverordnung (1. ÜbV) im Mitteilungsblatt der Wiener Börse AG veröffentlicht. Sie trat damit am 12.3.1999 in Kraft.[1] Durch sie erfolgte die Festlegung des Schwellenwertes, bei dessen Überschreitung die Angebotspflicht ausgelöst werden kann,

sowie die Aufstellung von Tatbeständen, die das Vorliegen einer kontrollierenden Beteiligung annehmen lassen (Kontrollvermutungen, vgl § 22 Abs 5 ÜbG). Sie enthält desweiteren nähere Bestimmungen über das gemeinsame Vorgehen verschiedener Rechtsträger (§ 23 Abs 2 ÜbG), Ausnahmen von der Angebotspflicht (§ 24 Abs 2 ÜbG) sowie Ausnahmen für Kreditinstitute bei Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft (§ 16 Abs 4 ÜbG) und die Regelung der Annahmefristen für abgegebene öffentliche Angebote (§ 19 Abs 4 ÜbG).

 

Die Übernahmekommission machte in der Folge noch von den Ermächtigungen der §§ 22 Abs 6 und 25 Abs 1 ÜbG Gebrauch und verabschiedete die zweite Übernahmeverordnung (2. ÜbV). Sie wurde am 1.3.2000 im Mitteilungsblatt der Wiener Börse AG veröffentlicht. Die 2. ÜbV trat am 1.4.2000 in Kraft (§ 4 Abs 1 2.ÜbV).[2] Sie wird aufgrund ihres Regelungsanliegens als „Creeping-in“-Verordnung bezeichnet und ist zentraler Gegenstand der folgenden Betrachtungen. Im Vergleich zur 1. ÜbV und den entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungen (zB § 22 Abs 5 ÜbG) zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Erlassung einer Verordnung gem § 22 Abs 6 ÜbG in das freie Belieben der ÜbK gestellt und der ÜbK keine Verpflichtung zur Regelung auferlegt hat. Darin könnte einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip liegen.[3

 

§ 31 Abs 3 ÜbG ermächtigt die Wiener Börse AG als das die Wiener Börse leitende und verwaltende Unternehmen, für das Verfahren vor der ÜbK eine Gebührenordnung zu erlassen. Mit 25.3.1999 trat die GebO in Kraft.[4] Sie wurde durch eine am 28.12.2001 kundgemachte GebO ersetzt.[5]

 

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[1] 1. Verordnung der Übernahmekommission vom 9. März 1999 zum Übernahmegesetz, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11.3.1999, Nr 115.

[2] 2. Verordnung der Übernahmekommission vom 21. Februar 2000 zum Übernahmegesetz, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 1.3.2000, Nr 90.

[3] Schopper, RdW 2000, 132; siehe dazu ausführlich Kapitel „Verfassungsrechtliche Beurteilung – Beurteilung der ÜbK – Bedenken gegen die 2. ÜbV?“.

[4] GebO der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11.3.1999, Nr 115.

[5] GebO der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 28.12.2001, Nr 247.

 

 

 

 

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