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V. V. HinzuerwerbA. Der Begriff des Hinzuerwerbesim Sinne der 2. Übernahmeverordnung
In der zentralen Regelung zur Angebotspflicht, in § 22 Abs 1 ÜbG, wird festgelegt, dass ein Pflichtangebot nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes zu stellen ist, wenn eine kontrollierende Beteiligung an der Zielgesellschaft erlangt wird (dies ist innerhalb von 20 Börsetagen der Übernahmekommission anzuzeigen). Der Gemeinsame Standpunkt[1] verwendet den Begriff „Erwerb“. Der bundesdeutsche Übernahmekodex und das seit 1.1.2002 in Kraft befindliche dWpÜG entsprechen in dieser Frage inhaltlich dem österreichischen ÜbG.[2] Gleiches gilt für den City Code[3], welcher ja als Vorbild für die österreichische Materie gilt.
Es stellt sich die Frage, in welcher Bandbreite der Begriff des „Erlangens“ zu verstehen ist. Dazu besagt § 6 1. ÜbV, „eine kontrollierende Beteiligung kann auch ohne den Erwerb von Aktien erlangt werden“. Allein Erwerbsvorgänge können also nicht gemeint sein. Wie die Erläuterungen[4] zeigen, ist es irrelevant, wie die kontrollierende Beteiligung zustande gekommen ist. Sie kann zB durch vorangegangenen Pakethandel oder durch den Ankauf an der Börse erreicht werden. Aber auch der Abschluss eines Syndikatsvertrages kann den Kontrollwechsel bzw Kontrollerwerb herbeiführen. Anderes sah noch der Ministerialentwurf[5] zum Übernahmegesetz vor, wo ausdrücklich von „Erwerb“ die Rede war. Der Gesetzgeber wollte daher zweifelsohne mit der nun geltenden Fassung eine Beschränkung auf bestimmte Erwerbsformen verhindern. Was überhaupt unter einer kontrollierenden Beteiligung zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen sie vorliegt, wurde schon oben im Kapitel „Kontrollierende Beteiligung im Sinne der 2. Übernahmeverordnung“ erläutert.
Der Ermächtigung in § 22 Abs 6 ÜbG folgend, besagt nun § 1 2. ÜbV, dass ein Pflichtangebot zu stellen ist, wenn zu einer kontrollierenden Beteiligung innerhalb von zwölf Monaten Aktien, die zumindest zwei Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft vermitteln, hinzuerworben werden. Der Gesetzgeber hat hier also bewusst auf die Unterscheidung zwischen Erlangen und Erwerben gesetzt und verweist auf den City Code, der sich seit Jahren bewähre.[6] Auch die Übernahmekommission nimmt auf das Vorbild City Code bezug und führt vergleichbare Bestimmungen in Frankreich, Italien, Irland, Hongkong und Indien an. Spanien und Portugal verfügen über ähnliche Instrumente. Insb verweisen die Erläuterungen[7] auf die entsprechende Stelle im City Code[8]. Im Gegensatz zur Kontrollerlangung nach § 22 Abs 1 ÜbG ist jedenfalls ein Erwerb von Aktien (Kauf, Tausch etc) erforderlich.[9] Nach aA[10] seien zB Kauf, Tausch, Zeichnung neuer Aktien und Erwerb aufgrund letztwilliger Verfügung gemeint. An anderer Stelle[11] werden auch die Schenkung und allgemein andere Rechtsgeschäfte, die dem Erwerber eine Erweiterung der Stimmrechte der Zielgesellschaft verschaffen, genannt. Der Begriff „Erwerb“ ist demnach in dieser Hinsicht weit auszulegen, aber vom Begriff des „Erlangens“ scharf abzugrenzen. Dies zeigt auch der Verweis in § 2 Abs 1 2. ÜbV auf die Ausnahmetatbestände in § 24 ÜbG, wonach bei einer Schenkung zwischen Angehörigen oder bei Erbgang keine Angebotspflicht bestehen kann.[12]
Warum differenziert aber der Gesetzgeber bzw Verordnungsgeber zwischen Erlangung und Erwerb? ME tragen sie hier dem Umstand Rechnung, dass sich die regelungsunterworfenen Situationen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden. Anders als der erstmalige Kontrollerwerb oder ein Kontrollwechsel, wiegt objektiv wie wohl auch subjektiv der schrittweise Weiterausbau einer kontrollierenden Beteiligung weniger schwer für die Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Die Kontrolle durch einen Mehrheitsaktionär besteht bereits, nun gilt es, unter Heranziehung der 2. ÜbV die Mitgesellschafter vor Umgehung der Angebotspflicht zu schützen und ihre Gleichbehandlung sicherzustellen.[13] Auch sah der Gesetzgeber gerade den Musterfall schleichender Zukäufe zu unangemessenen, den Kontrollaktionär begünstigenden Konditionen, wenn dieser zuvor zu einem für ihn vorteilhaften Zeitpunkt die kontrollierende Beteiligung erlangt hat.[14] Dabei ist der Begriff „Erwerb“ an keiner Stelle des Übernahmerechtes definiert (die ErlRV und die Erl der ÜbK zur 2. ÜbV zählen ja nur beispielhaft auf). Durch den Verzicht auf die Verwendung des weiten Begriffes habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass das weite Verständnis von „Erlangen“ nicht heranzuziehen ist. Deshalb ist allein die Übertragung von Eigentum maßgeblich, unerheblich, welcher Titel zugrunde liegt. Aus diesem Grund führt der Ausbau einer kontrollierenden Beteiligung nur dann zur Angebotspflicht, wenn ein Transfer des Eigentumsrechtes an den das Stimmrecht gewährenden Aktien erfolgt. Bei erstmaliger Kontrollerlangung oder bei einem Kontrollwechsel spielt ein Eigentumserwerb also anders als bei „Creeping-in“ keine Rolle.[15] Dies ist Ergebnis der bei obiger Betrachtung angewendeten grammatischen, historischen sowie teleologischen Auslegungsmethode.[16]
Daraus ließe sich nun auch ableiten, dass die Erlangung einer Kontrollbeteiligung durch Aufhebung von Höchststimmrechten oder den Erwerb eigener Aktien den „Creeping-in“-Tatbestand nicht erfüllt. Zu diesen Fällen siehe noch eingehend unten.
§ 22 ÜbG enthält eine Verordnungsermächtigung. Die Übernahmekommission sollte durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung umschreiben. Dabei ist ein Prozentsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte festzusetzen, bei dessen Vorliegen der Vermutungstatbestand einer Kontrollbeteiligung erfüllt sein soll. Die ÜbK hat durch Erlassung der 1. ÜbV von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Es fällt auf, dass §§ 2 und 3 1. ÜbV wie das ÜbG auf ständig stimmberechtigte Aktien abstellen, nicht so jedoch die 2. ÜbV (sie spricht lediglich von „Aktien“). Auf die mögliche Bedeutung einer solchen Differenzierung wird daher unten noch näher eingegangen werden.
[1] Art 5 Abs 1 Gemeinsamer Standpunkt zur 13. Richtlinie über Übernahmeangebote. [2] Der Übernahmekodex spricht von „erreichen“, das WpÜG von „erlangen“. [3] City Code on Takeovers and Mergers, Rule 9.1 (a): „any person acquires, whether by a series of trans- actions over a period of time or not, shares which (taken together with shares held or acquired by persons acting in concert with him) carry 30 % or more of the voting rights of a company“. [4] ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 39. Vgl auch Bydlinski/Winner, ÖBA 1998, 919 f. [5] Abgedruckt in Doralt/Nowotny/Schauer (Hrsg), Takeover-Recht, 207 ff. [6] ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 40. [7] Erläuterungen der ÜbK zur 2. ÜbV. [8] City Code on Takeovers and Mergers, Rule 9.1 (b): „any person who, together with persons acting in concert with him, holds not less than 30 % but not more than 50 % of the voting rights and such person, or any person acting in concert with him, acquires additional shares which increase his percentage of the voting rights“. [9] Nach dem Wortlaut des § 1 2. ÜbV bedarf es des Hinzuerwerbes von Aktien, damit die Angebotspflicht eintritt. Von Börsezulassung ist nicht die Rede. Es erfüllt also jeder Erwerb von Aktien unter den übrigen Voraussetzungen den „Creeping-in“-Tatbestand. Zumindest eine der Wertpapiergattungen der Zielgesellschaft muss dabei in Österreich börsezugelassen sein. Vgl Terlitza/Zollner, ÖBA 2000, 671 und grundlegend unten Kapitel „Beteiligungspapiere – Börsenotierung und Börsezulassung“. [10] Hügel/Leitgeb, ÖBA 2000, 968. [11] Schopper, RdW 2000, 131. [12] Terlitza/Zollner, ÖBA 2000, 673. [13] Erläuterungen der ÜbK zur 2. ÜbV. [14] ErlRV 1276 BlgNR XX. GP, 40; Terlitza/Zollner, ÖBA 2000, 676; Huber/Löber, § 22 Rz 56. [15] Terlitza/Zollner, ÖBA 2000, 671; vgl auch Erl zu § 22 MinEntw, abgedruckt in Doralt/Nowotny/Schauer (Hrsg), Takeover-Recht, 265 ff. [16] Vgl Bydlinski, Methodenlehre, 2. Aufl, 473 ff; Koziol, Bürgerliches Recht I, 11. Auflage, 21 ff. |
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