Eigene
Aktien
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann eine Aktiengesellschaft eigene Aktien
erwerben. Der Erwerb ist beschränkt, weil er bei
Entgeltlichkeit wirtschaftlich einer Rückzahlung an den
Aktionär gleichkommt. § 65 AktG (idF vor AReG)
erlaubt ihn, wenn er zur Abwendung eines schweren Schadens von der
Gesellschaft notwendig ist, und zwar bis zur Höhe von 10 % des
Grundkapitals. Außerdem wird der unentgeltliche Erwerb, der
Erwerb zur Ausführung einer Einkaufskommission, der Erwerb
durch Gesamtrechtsnachfolge und jener zur Einziehung gem
§ 192 AktGgeregelt.
§§ 66 AktG zielt darauf ab, Umgehungsversuche des
Verbotes des Erwerbes eigener Aktien
zu unterbinden, indem § 65 leg cit
sinngemäß auch auf einen Ankauf eigener Anteile
durch eine abhängige Gesellschaft oder durch
Treuhänder verbietet. Darin zeigt sich die konsequente
Fortführung des Gedankens der Eigenkapitalsicherung, da ohne
diese Bestimmung mit entsprechenden Umgehungsversuchen sicher zu
rechnen gewesen wäre.
Das Stimmrecht ruht gem § 65 Abs
5 AktG.Das im Jahr 1999
verabschiedete Aktienrückerwerbsgesetz sowie das
Aktienoptionengesetz 2001 führten zu Änderungen im
§ 65 AktG, BörseG und HGB und ermöglichen es
Gesellschaften, deren Aktien
an einer Wertpapierbörse im Inland amtlich notieren, an einer
Wertpapierbörse in einem Vertrags- oder Vollmitgliedsstaat der
OECD amtlich notieren oder an einem anerkannten, geregelten,
für das Publikum offenen und ordnungsgemäß
funktionierenden Wertpapiermarkt in einem OECD-Staat gehandelt werden,
eigene Aktien zu erwerben. Der Aktienrückerwerb bedarf der
Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung, welcher zu
veröffentlichen ist (§ 65 Abs 1a AktG). In diesem
Beschluss muss der Anteil der zu erwerbenden Aktien
am Grundkapital (höchstens 10 %), die Geltungsdauer
(höchstens 18 Monate) sowie der niedrigste und der maximale
Gegenwert festgelegt sein. Ausgeschlossen bleibt weiterhin der Handel
in eigenen Aktien
als Zweck des Erwerbes eigener Aktien.
Als
Anwendungsmöglichkeiten kommen die Steuerung der
Unternehmensfinanzierung, die Bereinigung der Aktien- oder
Aktionärsstruktur, die Vorbereitung eines Delisting, die
Unterlegung von Eigenkapitalderivaten, der Einsatz in aktiven oder
passiven Übernahmesituationen oder die Einführung
einer eigenständigen Ausschüttungsform neben einer
Dividende und die Bewältigung von
Börsechrashsituationen in Frage. Nur dem Handel in eigenen Aktien
und der laufenden Kurspflege darf der Rückerwerb nicht dienen.
Damit kann ein Aktienrückerwerb auch als Maßnahme
zur Abwehr feindlicher Übernahmen
genutzt werden.
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unter: Vorzugsaktien
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ungelösten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit derivativen
Geschäften über eigene Aktien umfassend zu
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(Auszug eigene Aktien)
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