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Eigene Aktien

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben. Der Erwerb ist beschränkt, weil er bei Entgeltlichkeit wirtschaftlich einer Rückzahlung an den Aktionär gleichkommt. § 65 AktG (idF vor AReG) erlaubt ihn, wenn er zur Abwendung eines schweren Schadens von der Gesellschaft notwendig ist, und zwar bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals. Außerdem wird der unentgeltliche Erwerb, der Erwerb zur Ausführung einer Einkaufskommission, der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge und jener zur Einziehung gem §  192 AktG geregelt. §§ 66 AktG zielt darauf ab, Umgehungsversuche des Verbotes des Erwerbes eigener Aktien zu unterbinden, indem § 65 leg cit sinngemäß auch auf einen Ankauf eigener Anteile durch eine abhängige Gesellschaft oder durch Treuhänder verbietet. Darin zeigt sich die konsequente Fortführung des Gedankens der Eigenkapitalsicherung, da ohne diese Bestimmung mit entsprechenden Umgehungsversuchen sicher zu rechnen gewesen wäre.

 

Das Stimmrecht ruht gem § 65 Abs 5 AktG. Das im Jahr 1999 verabschiedete Aktienrückerwerbsgesetz sowie das Aktienoptionengesetz 2001 führten zu Änderungen im § 65 AktG, BörseG und HGB und ermöglichen es Gesellschaften, deren Aktien an einer Wertpapierbörse im Inland amtlich notieren, an einer Wertpapierbörse in einem Vertrags- oder Vollmitgliedsstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem OECD-Staat gehandelt werden, eigene Aktien zu erwerben. Der Aktienrückerwerb bedarf der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung, welcher zu veröffentlichen ist (§ 65 Abs 1a AktG). In diesem Beschluss muss der Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital (höchstens 10 %), die Geltungsdauer (höchstens 18 Monate) sowie der niedrigste und der maximale Gegenwert festgelegt sein. Ausgeschlossen bleibt weiterhin der Handel in eigenen Aktien als Zweck des Erwerbes eigener Aktien.

 

Quelle: www.photocase.com

Die zu veröffentlichenden Angaben (§ 82 Abs 9 BörseG) sind der Finanzmarkt-aufsichtsbehörde (FMA) und dem zuständigen Börseunternehmen (Wiener Börse AG) unverzüglich mitzuteilen.


Als Anwendungsmöglichkeiten kommen die Steuerung der Unternehmensfinanzierung, die Bereinigung der Aktien- oder Aktionärsstruktur, die Vorbereitung eines Delisting, die Unterlegung von Eigenkapitalderivaten, der Einsatz in aktiven oder passiven Übernahmesituationen oder die Einführung einer eigenständigen Ausschüttungsform neben einer Dividende und die Bewältigung von Börsechrashsituationen in Frage. Nur dem Handel in eigenen Aktien und der laufenden Kurspflege darf der Rückerwerb nicht dienen. Damit kann ein Aktienrückerwerb auch als Maßnahme zur Abwehr feindlicher Übernahmen genutzt werden.

 

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