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Ausgewählte Entscheidungen zu Aktien

 

OGH 5 Ob 262/02v
 

Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellt das Gesetz zwei
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (§ 114
Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§ 110 Satz 2 und § 114
Abs 4 AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der
Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter,
der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des
Vollmachtsgebers entsprechend auszuüben; ein Widerruf der Vollmacht
ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine "unwiderrufliche"
Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär
tätig wird.  Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der
Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus,
die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet,
sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung
des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist
ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist
damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht
verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während
das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird.
 

OGH 6 Ob 214/99k
 

§ 102 Abs 1 Z 2 BWG sieht Zuzahlungen vor, um im Sinn der
Gleichbehandlung aller Eigenkapitalgeber sicherzustellen, dass der
umtauschwillige Partizipant auch jenen Wert beistellt, der dem Wert
einer Aktie entspricht.
 

OGH 3 Ob 288/02b
 

Die reine Kursverschlechterung der Aktien ist kein Eigenschaden des
Aktionärs, den er als über die Schädigung der Gesellschaft
hinausgehend gegen die Verwaltungsmitglieder geltend machen könnte
(so bereits 2 Ob 591/94).

 

OGH 4 Ob 353/98k

 

Einem nicht professionellem Anleger ist es nicht zumutbar, eine
Rettungsmöglichkeit durch Veräußerung seiner Beteiligung in Angriff
zu nehmen, zumal, wenn er die Aktien steuerbegünstigt erworben hatte
und im Falle einer Veräußerung innerhalb von 10 Jahren mit dem
Rückersatz der Steuerbegünstigung rechnen musste.
 
OGH 6 Ob 752/79

 

Die Beurteilung des Wesens der von der Aktiengesellschaft an die
Aktionäre ausgegebenen Urkunden über das Mitgliedschaftsrecht an der
Gesellschaft (Aktie oder Zwischenschein) hat vor allem aus der
Urkunde selbst im Zusammenhang mit ihrer Begebung zu erfolgen. Den
verwendeten Bezeichnungen kommt dabei nur Indizcharakter zu.
 

OGH 1 Ob 1139/22

 

(Zum AHGB) Kann der Aktionär sein satzungsmäßiges Stimmrecht
abgesondert vom Eigentum an der Aktie einem anderen übertragen?
(bejahend, Einstweilige Verfügung)

 

OGH 6 Ob 519/82

 

Die von einem Aktionär erhobenen Ansprüche auf Ausfolgung von Aktien,
die seinem Anteilsrecht entsprechen, bestehen gegenüber der
Gesellschaft. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat dies nach der
jeweiligen Sachlage durch alle ihre Organe tätig zu werden.

Wenn kein Aktionär Aktien der Gesellschaft zur Ausfolgung zur
Verfügung stellt, begründet dies keine die Leistungspflicht
aufhebende Unmöglichkeit. Es ist Sache des Vorstandes und der
Hauptversammlung durch entsprechende Beschlußfassung die
Voraussetzungen für eine Erfüllung zu schaffen. Die Aktionäre wären
dabei als stimmberechtigte Teilnehmer an der Hauptversammlung nicht
als Dritte anzusehen, sondern als Mitglied des willensbildenden
Organes der Beklagten.
 
OGH 8 Ob 45/72
 
Das Begehren auf Herausgabe von Wertpapieren (Aktien), die sich in
der Gewahrsame eines zu ihrer Herausgabe nicht bereiten Dritten
befinden, im Wege der Drittschuldnerklage an den
Überweisungsgläubiger selbst, ist zwar verfehlt; als bloße "minus"
kann jedoch auf Ausfolgung an das Vollstreckungsorgan erkannt werden.

 

Aktiengesetz (Auszug)

 

 

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