Ausgewählte
Entscheidungen zum Scheckrecht
OGH
3 Ob 48/78
Der Schuldner
ist im Falle
der auftragsgemässen Zahlung innerhalb der
Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum
Gegenstand von Einwendungen gegen Scheckzahlungsauftrag zu machen,
unabhängig davon, ob die Zahlung nach der Erlassung des
Zahlungsauftrages oder vor seiner Zustellung an den Schuldner erfolgt
ist.
OGH
7 Ob 421/55
Wenn bei der
Escomptierung
eines Schecks
die Einlösung mangels
Deckung unterbleibt, kann die gänzliche Aufhebung des Vertrages
begehrt werden.
OGH
1 Ob 31/74
Ebenso wie der normale
Scheck
ist auch der Verrechnungsscheck ein zum
Umlauf bestimmtes Wertpapier.
Der Inhaber kann den Scheck
auch einem
Dritten verkaufen und sich dadurch den Gegenwert in bar verschaffen.
Das Verrechnungsgebot richtet sich nur an die bezogene Bank, aber
nicht an einen Zwischenerwerber.
Beisatz:
Auch
Verrechnungsschecks sind Wertpapiere
mit
Tauschwert und somit taugliche Diebstahlsobjekte. (T1) Veröff:
EvBl
1984/38 S 135 = RZ 1984/92 S 261 = SSt 54/32
OGH
11 Os 16/70
Reiseschecks sind
nicht eine
vermögenswerte Sache, also ein
Wertpapier,
sondern Beweisurkunden und sind hiernach nicht geeignet,
Objekt eines Diebstahls zu sein (wie SSt 3/1, 4/49).
OGH
4 Ob 516/88
Bestätigt die
Bank
über Anfrage des Scheckinhabers, daß sie den
Scheck
einlösen werde, ist dies eine außerscheckrechtliche
Einlösungszusage.
Beisatz:
Das Akzeptverbot des
Art 4 SchG steht
außerscheckrechtlichen
Einlösungszusagen
der bezogenen
Bank nicht entgegen.
Inhalt einer solchen
Erklärung
der bezogenen Bank ist in
jedem Fall die verbindliche Zusage, unter allen Umständen
für die
Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen. (T1) Veröff:
ÖBA
1993,408 (Koch) = JBl 1992,711
OGH
1 Ob 15/87
der Einreicher eines
Eurocheques bei
einer Bankfiliale,
deren Angestellten er unbekannt ist, mit der Behauptung, er sei der
Kontoinhaber, die Erweiterung des vereinbarten
Überziehungskreditrahmens, ist seine Identität zu
prüfen. Die
Rechtsansicht eines Berufungsgerichtes, daß die Einsicht in
die (hier
gestohlene) Eurochequekarte nicht genügt, sondern auch noch die
Unterschrift über die Empfangsnahme der Schecksumme auf dem
Scheck
zu prüfen ist und die Unterlassung dieser Maßnahme
eine grobe
Fahrlässigkeit darstellt, ist vertretbar und kann daher einen
Amtshaftungsanspruch nicht begründen.
OGH
7 Ob 561/85
Aus Pkt 8 der
Scheckkartenbedingen kann
eine Verpflichtung der den
Scheck
zur Einlösung übernehmenden Bank, für die
Sperre des
Deckungsguthabens zu sorgen, nicht entnommen werden. Ob eine Usance
besteht, wonach eine solche Verpflichtung ohne diesbezüglichen
Auftrag und ohne eine besondere, aus der konkreten
geschäftlichen
Beziehung sich ergebende Warnungspflicht und
Aufklärungspflicht,
gegeben wäre (Schinnerer - Avancini, Bankverträge I
3.Auflage, S 112
f) ist eine Tatfrage.