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Ausgewählte Entscheidungen zum Scheckrecht

 

OGH 3 Ob 48/78
 

Der Schuldner ist im Falle der auftragsgemässen Zahlung innerhalb der
Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum
Gegenstand von Einwendungen gegen Scheckzahlungsauftrag zu machen,
unabhängig davon, ob die Zahlung nach der Erlassung des
Zahlungsauftrages oder vor seiner Zustellung an den Schuldner erfolgt
ist.
 

OGH 7 Ob 421/55
 

Wenn bei der Escomptierung eines Schecks die Einlösung mangels
Deckung unterbleibt, kann die gänzliche Aufhebung des Vertrages
begehrt werden.

 

OGH 1 Ob 31/74

 

Ebenso wie der normale Scheck ist auch der Verrechnungsscheck ein zum
Umlauf bestimmtes Wertpapier. Der Inhaber kann den Scheck auch einem
Dritten verkaufen und sich dadurch den Gegenwert in bar verschaffen.
Das Verrechnungsgebot richtet sich nur an die bezogene Bank, aber
nicht an einen Zwischenerwerber.

 

Beisatz:

Auch Verrechnungsschecks sind Wertpapiere mit
Tauschwert und somit taugliche Diebstahlsobjekte. (T1) Veröff: EvBl
1984/38 S 135 = RZ 1984/92 S 261 = SSt 54/32

 

OGH 11 Os 16/70

 

Reiseschecks sind nicht eine vermögenswerte Sache, also ein
Wertpapier, sondern Beweisurkunden und sind hiernach nicht geeignet,
Objekt eines Diebstahls zu sein (wie SSt 3/1, 4/49).

 

OGH 4 Ob 516/88

 

Bestätigt die Bank über Anfrage des Scheckinhabers, daß sie den
Scheck einlösen werde, ist dies eine außerscheckrechtliche
Einlösungszusage.

 

Beisatz:

Das Akzeptverbot des Art 4 SchG steht außerscheckrechtlichen

Einlösungszusagen der bezogenen Bank nicht entgegen.

Inhalt einer solchen Erklärung der bezogenen Bank ist in
jedem Fall die verbindliche Zusage, unter allen Umständen für die
Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen. (T1) Veröff: ÖBA
1993,408 (Koch) = JBl 1992,711
 

OGH 1 Ob 15/87
 

der Einreicher eines Eurocheques bei einer Bankfiliale,
deren Angestellten er unbekannt ist, mit der Behauptung, er sei der
Kontoinhaber, die Erweiterung des vereinbarten
Überziehungskreditrahmens, ist seine Identität zu prüfen. Die
Rechtsansicht eines Berufungsgerichtes, daß die Einsicht in die (hier
gestohlene) Eurochequekarte nicht genügt, sondern auch noch die
Unterschrift über die Empfangsnahme der Schecksumme auf dem

Scheck  zu prüfen ist und die Unterlassung dieser Maßnahme eine grobe
Fahrlässigkeit darstellt, ist vertretbar und kann daher einen
Amtshaftungsanspruch nicht begründen.
 

OGH 7 Ob 561/85
 

Aus Pkt 8 der Scheckkartenbedingen kann eine Verpflichtung der den
Scheck zur Einlösung übernehmenden Bank, für die Sperre des
Deckungsguthabens zu sorgen, nicht entnommen werden. Ob eine Usance
besteht, wonach eine solche Verpflichtung ohne diesbezüglichen
Auftrag und ohne eine besondere, aus der konkreten geschäftlichen
Beziehung sich ergebende Warnungspflicht und Aufklärungspflicht,
gegeben wäre (Schinnerer - Avancini, Bankverträge I 3.Auflage, S 112
f) ist eine Tatfrage.

 

Scheckgesetz

 

 

ungsausschluss