Ausgewählte Entscheidungen zu Transportpapieren
BGH
II ZR 228/57
Die Übergabe eines
indossierten Orderlagerscheines hat lediglich
dieselben Rechtswirkungen wir die Übergabe der eingelagerten Ware;
der Eigentumserwerb am Papier hat nicht stets den Eigentumserwerb an
der Ware zur Folge.
OGH 3 Ob 519/92
Das FIATA Combined Transport
Bill of Lading (FBL) ist mit den in §
363 HGB genannten Wertpapieren besonders eng verwandt und im
wesentlichen nichts anderes als eine Kombination dort genannter
Papiere. In Analogie zu Konnossement und Ladeschein ein Orderpapier.
OGH 4 Ob 366/97w
Gehört zu diesen Dokumenten
auch ein Konnossement über einen
Warenposten des Begünstigten, das an Order des Akkreditivschuldners
gestellt ist, und macht der Akkreditivschuldner glaubhaft, daß die
Zurückbehaltung des Konnossements duch die Akkreditivbank für ihn die
einzige Möglichkeit ist, allfällige Schadenersatzforderungen gegen
den Begünstigen mitttels einstweiliger Verfügung zu sichern, so kann
das Gericht der Akkreditivbank mittels Drittverbots die Rückgabe des
Konnossements an den Begünstigten beziehungsweise die von diesem
beauftragte Avisobank vorerst untersagen.
OGH 3 Ob
514/94
Wird erst durch eine Zession
eine (unechte) Solidarverpflichtung
geschaffen, wird die inländische Gerichtsbarkeit dann nicht
begründet, wenn es für die abgetretene Forderung an der inländischen
Gerichtsbarkeit gemangelt hätte (hier: Haftung aus Frachtvertrag
gegen erstbeklagten Fixkostenspediteur - Abtretung von Ansprüchen der
erstbeklagten gegen die zweitbeklagte Partei aus Konnossement an die
klagende Partei).
EuGH 19.6.1984, 71/83
Sammlung der Rechtsprechung 1984, S 2417 - 2436
Eine Gerichtsstandsklausel, die in den in einem Konnossement
abgedruckten Geschäftsbedingungen enthalten ist, genügt dem Art 17
EuGVÜ,
- wenn sich beide Parteien über die Konnossementsbedingungen,
die diese Klausel enthalten, schriftlich geeinigt haben
- oder wenn die Gerichtsstandsklausel Gegenstand einer früheren,
ausdrücklich auf diese Klausel bezogenen mündlichen Vereinbarung
zwischen den Parteien gewesen und das vom Verfrachter unterzeichnete
Konnossement
als schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung
anzusehen ist
- oder wenn das Konnossement
im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen
zwischen den Parteien ausgestellt ist und sich daraus ergibt, daß
diesen Geschäftsbeziehungen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde
liegen, die diese Klausel enthalten.
Im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber ist dem
Art 17 EuGVÜ genügt, wenn die Gerichtsstandsklausel zwischen dem
Befrachter und dem Verfrachter gültig ist und der Drittinhaber nach
dem anwendbaren nationalen Recht mit dem Erwerb des Konnossements in
die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.
1. Partenreederei Ms Tilly Russ, 2. Ernest Russ (Deutschland) gegen
1. NV Haven- & Vervoerbedrijf Nova, 2. NV Goeminne Hout (Belgien).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hof van Cassatie
(Belgien).