Quelle: photocase.de

   Wertpapier

                  Recht.at

      Rechtsinformationen online & Links

Home :: Wechsel :: Ausgewählte Entscheidungen

Impressum/Kontakt     

   
   

Ausgewählte Entscheidungen zum Wechsel

 

OGH 4 Ob 519/81

 

Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den
ursprünglich unvollständig begebenen Wechselbereits von einem
Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den
Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß
der Wechselursprünglich als Blankett übergeben und erst später
ausgefüllt worden ist, genügt nicht, um den Inhaber im Sinne des Art
10 bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der
den Wechselnicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene
Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden.
 

OGH 1 Ob 227/70

 

Ein Blankoindossament weist jeden aus, der den Wechselin Händen hat,
auch den Blankoindossanten selbst, der sohin nicht nachzuweisen hat,
daß er den Wechselnicht weitergegeben oder ihn rückgelöst hat. Das
gilt auch dann, wenn der Aussteller eines Wechsels an eigene Order
ein Blankoindossament auf den Wechselgesetzt und den nur dieses eine
Indossament aufweisenden Wechselnoch oder wieder in Händen hat.

 

OGH 8 Ob 566/91

 

Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung
nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den
Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen
Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander
verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. Trotz der
"Zweigleisigkeit" kann daher der Gläubiger aber nicht ohne weiteres
die Grundforderung geltend machen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme
aus Wechselund Grundgeschäft würde dem Zweck der erfüllungshalber
erfolgten Wechselbegebung widersprechen. Eintritt und Umfang der
Haftung aus dem Grundgeschäft bestimmen sich nach dem Schicksal des
Wechsels.

 

OGH 8 Ob 86/97y

 

Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechselin Zahlung
nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den
Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen
Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander
verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten.

(T2) Veröff: SZ 70/169
 

OGH 8 Ob 77/04p

 

Der Schuldner ist zur Vollzahlung nur gegen Aushändigung des Wechsels
verpflichtet. Die Klausel „gegen Aushändigung des quittierten
Wechsels" braucht nicht von Amts wegen in ein Zahlungsurteil
aufgenommen zu werden. Enthält das Zahlungsurteil die Klausel nicht
ausdrücklich, so ist es doch in diesem Sinn auszulegen. Ist der
Wechsel in der Zwischenzeit verloren gegangen und für kraftlos
erklärt worden, tritt an seine Stelle der Beschluss über die
Kraftloserklärung.


OGH 8 Ob 113/03f

 

Dem Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, steht es frei,
bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren
einzuleiten.

 

OGH 8 Ob 255/00h

 

Die gegen § 11 Abs 1 KSchG verstoßende Ausstellung eines Wechsels
macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des
Regressanspruchs des § 11 Abs. 2 KSchG ist, dass der Verbraucher den
Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90).
 

OGH 8 Ob 37/97t

 

Für einen Wechselbürgen, der betraglich mit S 1 Million und zeitlich
mit dem Eingang der Zahlung durch den Schuldner beschränkt haftet und
nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung, einen weiteren
Wechselund nach dessen Rückstellung einen dritten Wechsel
unterfertigte, ohne dass über die Widmung dieser Wechsel eine
gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, verbleibt es bei der für den
ersten Wechsel vereinbarten Haftungsbegrenzung. Insoweit ist der
Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die
Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten
Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen.

 

Einheitliches Wechselgesetz

 

 

Haftungsausschluss