Ausgewählte Entscheidungen zum Wechsel
OGH 4 Ob 519/81
Art 10 WG kommt sowohl zur
Anwendung, wenn der Inhaber den
ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel
bereits
von einem
Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den
Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß
der Wechsel
ursprünglich
als Blankett übergeben und erst später
ausgefüllt worden ist, genügt nicht, um den Inhaber im Sinne des Art
10 bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der
den Wechsel
nicht
schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene
Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden.
OGH 1 Ob
227/70
Ein Blankoindossament weist
jeden aus, der den Wechsel
in
Händen hat,
auch den Blankoindossanten selbst, der sohin nicht nachzuweisen hat,
daß er den Wechsel
nicht
weitergegeben oder ihn rückgelöst hat. Das
gilt auch dann, wenn der Aussteller eines Wechsels an eigene Order
ein Blankoindossament auf den Wechsel
gesetzt
und den nur dieses eine
Indossament aufweisenden Wechsel
noch
oder wieder in Händen hat.
OGH 8 Ob
566/91
Der Gläubiger, der von seinem
Schuldner einen Wechsel in Zahlung
nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den
Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen
Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander
verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten. Trotz der
"Zweigleisigkeit" kann daher der Gläubiger aber nicht ohne weiteres
die Grundforderung geltend machen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme
aus Wechsel
und
Grundgeschäft würde dem Zweck der erfüllungshalber
erfolgten Wechselbegebung widersprechen. Eintritt und Umfang der
Haftung aus dem Grundgeschäft bestimmen sich nach dem Schicksal des
Wechsels.
OGH 8 Ob
86/97y
Der Gläubiger, der von seinem
Schuldner einen Wechsel
in
Zahlung
nimmt, hat zwei Ansprüche: den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den
Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen
Rechtsgründen, sind aber auf Grund der Zweckvereinbarung miteinander
verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten.
(T2) Veröff: SZ 70/169
OGH 8 Ob
77/04p
Der Schuldner ist zur
Vollzahlung nur gegen Aushändigung des Wechsels
verpflichtet. Die Klausel „gegen Aushändigung des quittierten
Wechsels" braucht nicht von Amts wegen in ein Zahlungsurteil
aufgenommen zu werden. Enthält das Zahlungsurteil die Klausel nicht
ausdrücklich, so ist es doch in diesem Sinn auszulegen. Ist der
Wechsel in der Zwischenzeit verloren gegangen und für kraftlos
erklärt worden, tritt an seine Stelle der Beschluss über die
Kraftloserklärung.
OGH 8 Ob 113/03f
Dem Kläger, der einen gültigen
Wechsel in Händen hat, steht es frei,
bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren
einzuleiten.
OGH 8 Ob
255/00h
Die gegen § 11 Abs 1 KSchG
verstoßende Ausstellung eines Wechsels
macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des
Regressanspruchs des § 11 Abs. 2 KSchG ist, dass der Verbraucher den
Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90).
OGH 8 Ob
37/97t
Für einen Wechselbürgen, der
betraglich mit S 1 Million und zeitlich
mit dem Eingang der Zahlung durch den Schuldner beschränkt haftet und
nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung, einen weiteren
Wechsel
und
nach dessen Rückstellung einen dritten Wechsel
unterfertigte, ohne dass über die Widmung dieser Wechsel
eine
gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, verbleibt es bei der für den
ersten Wechsel vereinbarten Haftungsbegrenzung. Insoweit ist der
Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die
Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten
Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen.