Ausgewählte Entscheidungen zu Wertpapieren
OGH 8 Ob 686/89; 8 Ob
675/90
Eine Umdeutung eines
(durch eine schriftliche Vorlegungserklärung der
bezogenen Bank, mit der die Verweigerung der Zahlung protestersetzend
festgestellt wird) präjudizierten Schecks in kaufmännische
Verpflichtungsscheine (§ 363 Abs 1 HGB zweiter Fall) oder in
Schuldversprechen der Ausstellerin ist unzulässig.
OGH 1 Ob 1/51
Ein "Ausfolgeschein" kann kein
Inhaberpapier darstellen, sondern nur
ein Legitimationspapier, das den Schuldner lediglich ermächtigt, ohne
weitere Legitimationsprüfung den Ausfolgeschein zu honorieren. Die
Weitergabe des Papieres wirkt dem Schuldner gegenüber wie eine
Zession und beschränkt ihn nicht in seinen Einwendungen. § 367 ABGB
ist unanwendbar, wenn nicht die Sache selbst, sondern der eine
Anweisung zur Ausfolgung der Sache enthaltende "Ausfolgeschein"
anvertraut und dann rechtswidrig weiterübertragen wurde.
OGH Prä 208/32
Die Vorschriften des (§ 73 WO)
über Kraftloserklärung finden auf die
im (Art 301 HGB) bezeichneten kaufmännischen Anweisungen und
Verpflichtungsscheine - abgesehen von gesetzlichen Sondervorschriften
- auch dann Anwendung, wenn diese Papiere nicht an Order lauten.
OGH 2 Ob 952/25
(Zum AHGB) Die Beisetzung der
Orderklausel auf dem Konnossement macht
dieses durch Indossament übertragbar, befreit aber den Spediteur
nicht von der im Speditionsverhältnisse begründeten Verbindlichkeit
zur Verständigung des Empfängers.
OGH 6 Ob
615/83
Die Behauptung in der
Klage, die Beklagte schulde "auf Grund des
Schuldscheines" den Betrag von S 95.000,-- besagt nichts über einen
Rechtsgrund der Forderung. Da es aber ein abstraktes
Verpflichtungsgeschäft nach österr. Recht - außerhalb des Wertpapier-
und Anweisungsrechtes - nicht gibt, fehlen bei nur auf einen
Schuldschein gestützten Klagebegehren die rechtserzeugenden
Tatsachen, aus denen sich das Klagebegehren ergibt, weshalb die Klage
nicht schlüssig ist.
OGH 4 Ob
325/83 (4 Ob 326/83)
Bei einer Bankgarantie handelt
es sich angesichts der Formfreiheit
des Bankgarantievertrages nicht um ein "Wertpapier", sondern um eine
bloße Beweisurkunde.
OGH 5 Ob
36/75
1.) Ein Schuldbekenntnis und
Zahlungsversprechen ist mangels
Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.
2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein
Rechtsgeschäft von der Causa löst (Wechsel und andere
forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen,
Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger
gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem
Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten
Geldforderungen (SZ 44/108 ua).
OGH 5 Ob
129/69
Die
Kraftloserklärung bewirkt
keine Veränderung oder Aufhebung des
durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung
besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend
machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers
verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten
Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also
jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu
leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch
die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit
worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher
durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das
Papier damit entwertet.