Handelsrechtliche Wertpapiere
Aufbauend auf
bürgerlich-rechtliche Bestimmungen (§ 1400 ABGB) existieren
kaufmännische Anweisung und kaufmännischer
Verpflichtungsschein. Im übrigen gelten die allgemeinen
Bestimmungen für Wertpapiere.
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Für Transportgeschäfte
stehen weiters Konnossement, Ladeschein, Lagerschein,
Bodmereibrief und Transportversicherungspolice
zur Verfügung.
Näheres unter dem Kapitel
"Transportpapiere".
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Voraussetzung ist die Kaufmannseigenschaft
(gilt auch für den Minderkaufmann) des Ausstellers. Bei
der Anweisung ist wesentlich, das sie auf einen Kaufmann als Bezogenen
aufgestellt wird.
Ausgewählte
Gesetzesstellen
§ 363 (1)
HGB "Anweisungen, die auf einen Kaufmann über
die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen
ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament
übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt
von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über
Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne
daß darin die Leistung von einer Gegenleistung
abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine
der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur
Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe
und Transportversicherungspolizen durch Indossament
übertragen werden, wenn sie an Order lauten."
Kaufmannsbegriff (Auswahl)
§ 1 (1) HGB
"Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe
betreibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der
nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen
Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren
unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter
veräußert werden;
2. die Übernahme der Verarbeitung oder Verarbeitung von Waren
für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks
hinausgeht;
3. die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder
Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der
zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf
Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der
Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder
der Lagerhalter;
7. die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des
Buch- oder Kunsthandels;
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Vertrieb über
den Umfang des Handwerks hinausgeht."
§ 2 HGB
"Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern
die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die
Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften
herbeizuführen."
§ 3 (1) HGB "Auf den Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft finden die Vorschriften der §§ 1, 2 keine
Anwendung.
(2) Ist mit dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft ein
Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt, so findet auf dieses der
§ 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer
berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das
Firmenbuch herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe
Geschäfte der im § 1 bezeichneten Art geschlossen, so gilt
der Betrieb dessen ungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wenn der
Unternehmer von der Befugnis,
seine Firma gemäß § 2 in das Firmenbuch eintragen zu
lassen,
Gebrauch gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine
Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt,
welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten."
§ 4 (1) HGB "Die Vorschriften über die Firma,
die Prokura und die Rechnungslegung sind auf Personen nicht anzuwenden,
deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die
bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht
begründet werden."
§ 5 HGB "Ist eine Firma im Firmenbuch eingetragen, so
kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft,
nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene
Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zu den im § 4
Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre."
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