Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993)
idF BGBl. I Nr. 48/2006
I. Abschnitt
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
Kapitalanlagefonds
§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder
Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in §§ 20 und 21 genannten
liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche,
in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der
Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gebildet wird.
(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr
als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt
sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden.
Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von
Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im
Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen
gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben
eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der
Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der
Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Abs. 2
sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die
sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds
genügen die Kapitalanlagegesellschaften den
Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass
sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf
eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art
informieren.
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Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten
Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene
Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des
BWG anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre
Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds
gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu
gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der
Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz
hat;
3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der
Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in
dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine
Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten
Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die
Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten
Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die
Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder
Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der
Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der
Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem
Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert
jederzeit genau bestimmt werden kann;
7. Wertpapiere:
a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von
Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung
oder Austausch berechtigen,
mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.
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Kapitalanlagegesellschaften
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist
(§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und
unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie
dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens
erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten
darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:
1. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von
Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften
können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen
Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds
schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt
sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f
und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind,
sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im
Zusammenhang stehen und
2. sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür
gemäß § 4 BWG verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für
Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder
mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente
enthalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die
Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 19
lit. a BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch
zu Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 Z 19 lit. b BWG
berechtigt sind.
Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf
Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der
Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen
Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-,
Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden
Mitgliedstaates erbracht werden.
(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen
lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer
Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
der Gesellschaft.
(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer
Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer
Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage
zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur
Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals
(Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu
errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht
beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds
gemäß § 14 geendet hat.
(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf
weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der
Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der
Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein
Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23)
sein.
(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder
Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen
Stellvertreter zu bestellen.
(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen
Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim
Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat
1. über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll-
und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische
Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren,
zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer
Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in
Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder
gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet
wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft,
Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert
werden kann und, dass das Vermögen der von der
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den
Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;
2. so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von
Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren
Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft,
zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei
Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden
schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im
Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb
Österreichs die organisatorischen Modalitäten im
Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die
Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht
zuwiderlaufen.
(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch
auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19
lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch
teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei
denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf
Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93ff BWG.
(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das
Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) recht und billig im besten
Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des
Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit
geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der
Integrität des Marktes einzuhalten. § 13 Z 1 und 2 und § 16 Z 1 WAG
sind sinngemäß anzuwenden.
(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der
Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der
Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im
Inland vertrieben zu werden.
(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit
EWR-Bezug im Sinne des § 4 Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den
Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und
Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4
Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen
Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines
Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.
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Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die
Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten
Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten
auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der
Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu
wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen
einzuhalten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von
ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des
Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung
der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder
einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung
entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als
Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern
der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens
dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der
Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen
Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über
den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den
neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23)
und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen
(§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber
ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit
einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist
nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder
mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer
effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte
handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende
Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der
Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen.
Insbesondere darf die Übertragung weder die
Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse der
Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die
Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der
Anteilinhaber erfolgt;
3. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf
sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der
Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer
öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit
den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten
Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;
4. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem
Drittlandunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit
zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden
sichergestellt sein;
5. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit
denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anteilinhaber
kollidieren können, darf keine Übertragung für die
Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;
6. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
7. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann
und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann,
sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;
8. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1
zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem
Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht
berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für
Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;
9. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben
muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden,
über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage
sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
10. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben
aufzulisten;
11. durch den Umfang der Übertragung darf die
Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem
Briefkastenunternehmen werden; von einem
Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend
auf Dritte überträgt.
Im Falle von Spezialfonds ist Z 10 nicht anwendbar. Von Z 3 und 5
kann bei Spezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein
schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.
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Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines
Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen
aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem
steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des
Kapitalanlagefonds nicht entgegen.
(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in
den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht
verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur
Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende
Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines
Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des
Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines
Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder
andere in § 20 und § 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im
Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des
Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses
Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des
Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein
bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis
zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der
Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable
Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder
festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen
(Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige
Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens
gegenüberstehen.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt,
Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände,
die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der
Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis
zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten
Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu
übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten
Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer
wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen
sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind
(Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine
Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.
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Anteilscheine
§ 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die
Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und
die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft
sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder
auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61
bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu
unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine
haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder
eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder
Bruchteile davon ausgestellt werden.
(4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die
Fondsbestimmungen auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24
Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind
hierauf sinngemäß anzuwenden.
(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von
Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen
ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen,
Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens
nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne
des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens
durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind
zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den
Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a
ABGB geeignet.
(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können
für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen
ausgegeben werden.
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Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur
erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein
vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht
wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die
erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene
Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil
bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der
Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits
in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind)
sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten.
Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der
Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und
leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des
Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in
zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten,
wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu
gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht
verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen
Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der
vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als
schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch
Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger
Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von
Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der
Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die
FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung
näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem
Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und
auf das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten
Prospekts Bedacht zu nehmen.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1,
die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen,
sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte
vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren
Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass
sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG
gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die
Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu
berechnen ist.
(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist
dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber
hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in
der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene
Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht,
sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der
Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt
genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung
genehmigter Form zugänglich sein.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des
Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren
ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei
die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der
Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu
erfolgen hat.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in
Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der
Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt
worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich
dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2)
anzuwenden.
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Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des
Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse
durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds
ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte
der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden
Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen
und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank
zu ermitteln.
(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu
entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten
der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22)
festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der
Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine
Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.
Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen
Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei
Spezialfonds.
(4) Für andere als in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der
Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zu Grunde zu
legen.
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Eintragungen im Aktienbuch
§ 8. Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im Aktienbuch unter dem
Namen des Kapitalanlagefonds eingetragen. Die verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft ist anzumerken. Die Depotbank ist jedoch
ermächtigt, auf Namen lautende, im Ausland ausgestellte Wertpapiere
unter ihrem Namen oder unter dem Namen des Vertrauensmannes des
ausländischen Verwahrers eintragen zu lassen.
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Haftungsverhältnisse
§ 9. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen
gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf
die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus
Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen
Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des
Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
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Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten
des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen
Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des
Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds
auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den
Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann
unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben
und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom
Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung
berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen
lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2)
unterbleiben.
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Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds
§ 11. Das Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds ist das
Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.
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Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr
über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für
die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen
Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine
Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über
die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl
der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende
anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über
die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen
in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen
Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller
Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der
Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der
Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der
Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben,
wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat
oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das
betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene
Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des
Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen.
Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende
des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines
Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder
Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte
(§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht
jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der
Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die
§§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die
Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu
erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der
Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach
Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der
Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende
des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht
sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht
sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur
Einsicht aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos
zur Verfügung zu stellen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von
vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch
die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber
verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu
veröffentlichen.
(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht
die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage
des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der
Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften
Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann
durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte
von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht
sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über
den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds
jedenfalls zu übermitteln.
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Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug
der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die
Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag
eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von
Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag
nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein
Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit
§ 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der
Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages
auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende
Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten
(Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder
bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds
unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß
die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher
Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der
inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die
Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt
das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als
auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an
solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den
ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
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Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines
Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch
öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann
zu erteilen, wenn die Interessen der Anlegerausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung
kündigen, wenn das Fondsvermögen 370 000 Euro unterschreitet.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines
Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das
Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines
Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach § 14
Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden
Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch
Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen
(Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem
Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten
entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines
Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach
Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem
Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten
entstehen.
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Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen
Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe
der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1
mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen
sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die
Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft
übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten
Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung
der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu
veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf
eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der
FMA.
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Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die
Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den
Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu
veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung
von Anteilen unzulässig.
(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des
Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den
Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die
Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit
errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; sofern
sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne
Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der
FMA unverzüglich mitzuteilen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1998)
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Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 17. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer
Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen
von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen
solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von
der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.
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Veröffentlichungen
§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen
angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt
nicht für Veröffentlichungen gemäß § 7, falls diese Werte in der
Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht
werden.
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Schutz von Bezeichnungen
§ 19. Die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft",
"Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft",
"Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds",
"Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine",
"Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds",
"Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds",
"thesaurierende Kapitalanlagefonds" oder gleichbedeutende
Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur
für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur
in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der
Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder
Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und
deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6
verwendet werden.
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Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in
Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines
Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung
auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21
genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem
Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die
berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden
Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
1. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen
a) an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder
gehandelt werden oder
b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum
offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt
eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG)
amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten,
geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß
funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt
werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in
den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
2. bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
a) wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten,
daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an
einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird,
hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch
nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorgesehen ist und
b) wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn
der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen
als den in Z 1 und 2, 8b und 8c genannten Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten angelegt werden;
4. Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers
dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden,
wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder
Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens
angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen
dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen
und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder
Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG
getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen.
Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers
zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.
6. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem
Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von
einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden,
dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
7. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben
werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf
Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser
Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben
werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen
sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten
Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden
Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim
Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals
und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in
solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des
Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des
Fondsvermögens nicht übersteigen;
8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5
vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen
der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt
dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem
Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens
übersteigen;
8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben
Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens
erworben werden;
8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein
und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein
und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben
Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und
zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben
werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die
Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw.
ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in
Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder
Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen
gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur
Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der
Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden,
sofern
a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie
einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der
FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig
ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden besteht,
b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der
Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder
Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der
Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist
und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte
Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die
Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der
Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und
Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über
das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und
die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile
an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des
Fondsvermögens erworben werden;
für Veranlagungen gemäß Z 8c ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von
höchstens zwölf Monaten dürfen bis zu 20 vH des
Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt
werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in
einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem
Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die
nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts
gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen
darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben
Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer
Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei
diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut
erworbenen OTC-Derivaten investieren;
8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b
und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder
OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d
und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;
8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b
und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch
eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine
wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist,
darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere
Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser
Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren
berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in
Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der
Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die
Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden
Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im
Sinne der Z 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt,
zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der
Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds
einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b
und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;
9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt
gehandelt werden und unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6
fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser
Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den
Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden,
vorausgesetzt, sie werden
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen
Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder
der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der
Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein
Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter
Z 1 lit. a bis c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt
werden, oder
c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den
im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht
unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder
garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung
der FMA mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie
angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den
Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c
gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten
entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss
nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt
und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der
innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte
Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die
Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung
von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;
10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des
Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben
werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH
des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft
erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten
dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des
Emittenten erworben werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs
dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben
werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben
Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;
10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen
müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden,
wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der
Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen
Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;
10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht
eingehalten werden, wenn es sich dabei um
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von
einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen
Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
b) von einem Drittstaat begebene oder garantierte
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von
internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten angehören;
d) Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital
einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr
Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten
anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine
derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf
Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige
Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von
Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese
Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung,
dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer
Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d
und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20
Abs. 4 gilt sinngemäß.
11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder
Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche
Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b,
8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu
10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen
dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des
konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder
nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der
in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent
anzusehen.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und
jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate
ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines
Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um
100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten
werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe
der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das
Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die
Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen
Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben
Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten
liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1
bis 5 nicht berührt.
(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom
Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von
Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen
als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2003)
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Andere Sondervermögen
§ 20a. (1) "Andere Sondervermögen" im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des
I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des
Fondsvermögens erwerben dürfen:
1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und
derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c
jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne
dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern
alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem
Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche
Zustimmung erteilen;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem
Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den
Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den
Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils
bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für
gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur
beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen
unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren
Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den
Anleger nicht vorgesehen sein darf;
4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und
Anteile an Immobilienfonds, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden,
insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von
Immobilienspezialfonds ist unzulässig.
5. § 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
Andere Sondervermögen" sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie
erfüllen.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die
unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
(3) "Andere Sondervermögen", die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3
veranlagen, können in den Fondsbestimmungen Einschränkungen des § 10
Abs. 2 vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten
Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
erfolgen kann.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines "Anderen
Sondervermögens", das mehrheitlich in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3
veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des
Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme
höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für "Andere Sondervermögen" geltenden Veranlagungs- und
Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der
Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die
für die "Anderen Sondervermögen" zu erwerbenden Kapitalanlagefonds
in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen
Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds
unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung
veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die "Andere
Sondervermögen" verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen
entsprechend qualifiziert sein.
(7) Wenn "Andere Sondervermögen" ein besonderes Risiko aufweisen,
so haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige
Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der
Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In
der Werbung für Anteilscheine von "Anderen Sondervermögen" muss der
Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt
werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen
Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen
Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch
einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im
Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
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Indexfonds
§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf
ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als
Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA
anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH
des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten
anlegen (Indexfonds).
(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt
darstellt, auf den er sich bezieht, und
3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien
oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies
auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und
zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. § 20 Abs. 3
Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.
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Derivative Produkte
§ 21. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete
Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente, die an einem der in § 20 Abs. 3 Z 1
lit. a, b oder c genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem
geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden,
sofern:
1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen
handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen
Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer
Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von
der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren
Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen
Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft
glattgestellt werden können.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein
Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen
Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu
überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden,
das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der
OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im
Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser
festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten
Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit
den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen
und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den
Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit
Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die
Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie
EDV-Formate vorgeschrieben werden können.
(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den
Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der
Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das
Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist
der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil
seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a
und 8d festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das
Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z 5,
6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche
verbindliche Modalitäten der Risikoberechnung durch Verordnung
präzisieren.
(4) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit
OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 20 Abs. 3
lit. 8d ist, 10 vH des Fondsvermögens,
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.
(5) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten
werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3, Z 5, 6, 7 und 8d nicht
berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein
Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der
Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4 berücksichtigt werden.
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Verkaufsprospekte und Informationen
§ 21a. (1) Im vereinfachten und im vollständigen Prospekt ist
jeweils anzugeben, in welche Arten von Vermögensgegenständen der
Kapitalanlagefonds investieren darf. Wenn der Kapitalanlagefonds
Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der vereinfachte und
der vollständige Prospekt jeweils an hervorgehobener Stelle
erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von
Vermögensgegenständen des Fonds oder als Teil der Anlagestrategie
getätigt werden und wie sich die Verwendung von Derivaten
gegebenenfalls auf das Risikoprofil auswirkt.
(2) Wenn ein Kapitalanlagefonds sein Sondervermögen überwiegend in
im § 20 oder § 21 genannten Arten von Vermögensgegenständen, die
keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder
einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß § 20b nachbildet, müssen
der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls
die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf
die Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds hinweisen.
(3) Weist das Nettovermögen eines Kapitalanlagefonds aufgrund der
Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten
Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte
Volatilität auf, so müssen der vereinfachte und der vollständige
Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an
hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des Kapitalanlagefonds
hinweisen.
(4) Auf Wunsch eines Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft
auch zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des
Risikomanagements des Kapitalanlagefonds, die
Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den
Risiken und Renditen der wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen
des Fonds erteilen.
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Fondsbestimmungen
§ 22. (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat
Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der
Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank
regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der
Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung
vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA,
sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den
berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.
Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der
Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann
zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung
den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser
Veranlagungsobergrenze.
(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem
Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu
enthalten:
1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
und liquide Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds
erworben werden;
3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben
gehalten werden darf;
4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des
Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;
5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die
Verwaltung des Fonds enthält und welche Aufwendungen ihr zu
ersetzen sind;
6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der
Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur
Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft
zugerechnet werden darf;
7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten
ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß für einen
Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen
ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf
jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die
Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und
Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des
Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende
Anteilscheine);
8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von
Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die
Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;
10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des
Kapitalanlagefonds enthält;
11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine
begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die
Anteilinhaber verteilt wird.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit
Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank
ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA, sofern es sich
nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den
berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen
Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der
Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach
der Veröffentlichung, in Kraft. Wurde über einen Kapitalanlagefonds
eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 46 der Richtlinie
85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur
insofern abgeändert werden als sie weiterhin der Richtlinie
85/611/EWG entsprechen.
(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die
Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung
aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem
30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im
abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds
(§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der
Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank
sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits
angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist
dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von
zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.
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Depotbank
§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Ausgabe und
Rücknahme der Anteilscheine sowie mit der Verwahrung der zu einem
Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum
Fonds gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank
kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes
(§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG
errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes
bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf
der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn
anzunehmen ist, daß das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben
einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der
Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den
Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der
Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für
Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) von der FMA allgemein bewilligt werden.
(2) Der Depotbank ist bei allen für einen Kapitalanlagefonds
abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr
geführten Depots und Konten des Fonds zur Verfügung zu stellen. Dies
gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine und deren
Rücknahme. Die Depotbank zahlt die Gewinnanteile für die
Anteilinhaber aus. Die der Kapitalanlagegesellschaft nach den
Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der
Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind
von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu
bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der
Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung
dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf
Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft handeln.
(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu
einem Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswert Exekution geführt
wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 4 begründete Forderung
gegen den Fonds handelt.
(4) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsbestimmungen und die
Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Die Depotbank haftet
gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Anteilinhabern für
jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung
verursacht worden ist.
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Ia. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds
Anwendbare Vorschriften
§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im
Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die
Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für
Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und
V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein
Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie
erfüllt.
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Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23b. Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch
Sammelurkunden darzustellen (§ 5 Abs. 5).
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Gewinnverwendung
§ 23c. Ausschüttungen eines Pensionsinvestmentfonds sind
unzulässig.
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Veranlagungsvorschriften
§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur
unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von
Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben
werden.
2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien,
Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23
Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und
Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in
Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,
Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt
werden.
4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.
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Derivative Produkte
§ 23e. Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb
derivativer Produkte gemäß § 21 nur zur Absicherung von
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.
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Prospekt
§ 23f. Im vereinfachten und vollständigen Prospekt (§ 6) von
Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der
Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und
deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.
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Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die
Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
- an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen
Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem
depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
- an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des
Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie
- an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
- an Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des
einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von
Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden
Voraussetzungen erfolgen kann:
1. Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen
gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
eingetreten sind und
2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt,
den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile
selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als
Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich
abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des
Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.
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II. Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer
Kapitalanlagefonds
Geltungsbereich
§ 24. (1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an
einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem
Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile)
angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V.
und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 38 und 39.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen
Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen
Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1
stattfindet.
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Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots
§ 25. Das öffentliche Anbieten von ausländischen
Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn
1. die ausländische Kapitalanlagegesellschaft der FMA ein
Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1
erfüllt, als Repräsentanten benennt,
2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer
Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt
wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand
von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum
Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die
Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren
Weise sichern,
3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des
§ 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt
werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder
für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden
Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so
ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die
Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
4. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, daß
a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile
in entsprechender Höhe übertragen werden,
b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den
Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern
die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines
OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten,
geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß
funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates
gehandelt werden,
c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme
von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das
erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten
verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren
Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
d) die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen
nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei
denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,
e) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe
von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von
Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes
der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden
dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank
zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
f) keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen
werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender
Wertpapiere zum Gegenstand haben.
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Publizitätsbestimmungen
§ 26. (1) Dem Erwerber eines ausländischen
Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die
Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen
Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf
Vertragsabschluß vor Vertragsabschluß kostenlos auszuhändigen. Der
Antragsvordruck muß einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags
und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende
Vergütung enthalten.
(2) Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt
der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen
Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein
Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben
enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet
schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters
insbesondere Angaben zu enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund-
oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich
der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, des
Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes
bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den
Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat
(Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der
Zahlstellen;
3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden
dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur
zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen
zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des
Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb
welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten
wird;
4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die
Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür
zuständigen Stellen.
Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen
Stichtag nicht länger als sechzehn Monate zurückliegen darf, und,
wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate
zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem
Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen
Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische
Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine
österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, daß in
den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im
Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt
und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die
Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung
für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als
auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß.
Für die Veröffentlichung des Prospektes und dessen Änderungen gilt
§ 10 KMG sinngemäß.
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Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und
Rücknahmepreis
§ 27. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu
veröffentlichen (§ 18)
1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen
Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und
Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine
Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere und
Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und
Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden
Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage,
Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und
sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen
gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der
im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu
enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden
Wertpapiere und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten
sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten
Bericht anzugeben,
2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für
diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1
veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden
Wertpapiere, Bezugsrechte und Grundstücke mit den für die
Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum
Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der
Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen
Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,
3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt
anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für
den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und
Rücknahmepreis zu nennen.
(2) Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und
Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des
Abs. 1 Z 3 findet Anwendung.
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Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 28. Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen
Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist
maßgeblich.
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Repräsentant
§ 29. (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische
Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt
als zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die
Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den
öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese
Befugnisse können nicht beschränkt werden.
(2) Für Klagen gegen eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft,
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf
den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland
Bezug haben, und für Klagen gegen den öffentlichen Anbieter ist das
für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dieser
Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Firma des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung
sind von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
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Anzeigepflicht
§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die
Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich
anzubieten, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1. Alle wesentlichen Angaben über die ausländische
Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und
ausländischen Repräsentanten sowie über die
Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die
Depotbank und die Zahlstellen,
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als
Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorgesehenen Werbeschriften,
4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27
entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch
nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und
eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile
bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in
§ 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen
mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines
Wirtschaftsprüfers versehen sein,
5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei
Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch
nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers
versehen sein müssen, und
6. die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß
sie sich verpflichtet,
a) der FMA den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht
spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie
den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden
Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der
Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk
eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
b) die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die
bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden
sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über
neue Werbeschriften zu unterrichten, und
c) der FMA auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten
Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung
der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit
dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf
Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert
der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den
letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und
Halbjahresberichte der ausländischen
Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der
Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
7. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung
vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die
FMA eine Gebühr von 3 700 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht
sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab
dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 Euro. Für die Prüfung
der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist
weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum
15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 700 € an die
FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere
Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für
jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat
einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen.
Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag
der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld
vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der
Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht,
den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA
anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu
veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb,
die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei
Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten
Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber
eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche
Veröffentlichung anordnen.
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Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 31. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen
darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen
Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme
des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu
untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die
Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30
nicht ordnungsgemäß erstattet.
(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer
Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
1. die Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,
2. eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,
3. die der FMA gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen
Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
4. beim öffentlichen Angebot der ausländischen
Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche
Vorschriften verstoßen worden ist,
5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich
gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der
Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft
festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt
worden ist,
6. die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß
erfüllt werden, und
7. bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile
erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung
verstoßen worden ist.
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Werbung
§ 32. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach
diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr
Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1
und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat
die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
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IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem
Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten über eine
Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG
auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33ff und
über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.
(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die
Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle
untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der
Verwaltungsgesellschaft nicht §§ 33ff entsprechen. Der
diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.
(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat
beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der
Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch
einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben
über die Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs. 4 Z 2
BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft auch
Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33ff und über
die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG
gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei
Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt
dem Mitteilungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch dann, wenn sie
einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.
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Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt
Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs
auszuüben, ist § 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der
beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan
gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme
des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben über die
Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10
Abs. 7 BWG auch die näheren Angaben über jene Sicherungseinrichtung,
mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden
soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die FMA der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber
binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10 Abs. 5 BWG
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft
der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede
Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und
Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung
anzuzeigen hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die FMA entfällt. § 10
Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei
Kapitalanlagegesellschaften, die im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
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III. Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen
Voraussetzungen
§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von
Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates
unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten
Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen
liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
85/611/EWG (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18,
28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die
Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
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Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere Pflichten
der Kapitalanlagegesellschaft
§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb
mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23
Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die
Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die
Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft
abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die
Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.
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Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht,
Halbjahresbericht und Prospekten
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht,
den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und
Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben,
die in dem Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren
Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu
veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten
die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die
Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den
Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen
Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu
übersenden.
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Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht,
EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
vertreiben, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1. Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des
EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft
ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG
erfüllt sind,
2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige
gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,
3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der
anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,
und
4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
5. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung
vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die
FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht
sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab
dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die
Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden
Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres,
spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr
von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei
Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem
zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen
als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen.
Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag
der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld
vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der
Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht,
den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA
anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu
veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb,
die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei
Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten
Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber
eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche
Veröffentlichung anordnen.
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Aufnahme des Vertriebs
§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst
aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige
zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des
Vertriebs untersagt hat.
(2) Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
1. die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht
ordnungsgemäß erstattet,
2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften
inländischen Rechts verstoßen oder
3. die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(3) Die FMA hat den weiteren Vertrieb der
EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
1. die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,
2. beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen
Rechts verstoßen worden ist,
3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des
EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren
Sitz hat, entzogen worden ist,
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind
oder
5. den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.
(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des
EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz
hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veröffentlichen.
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Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten,
Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils
ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor
Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem
interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem
interessierten Anteilinhaber aber auch der vollständige Prospekt in
der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte
Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern
er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur
Verfügung zu stellen.
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Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen
Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, berechtigterweise führt.
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Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von
Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß
§§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen
Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die
geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der
Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu
erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse
der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der
Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen
Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der
Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über
Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und
Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a
und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf
Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.
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Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 49 Abs. 17.
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die
Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht
in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten
Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus
Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden
Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel
als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z
2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus
Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen
als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes
1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung
von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.
(2) 1. Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes
unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der
Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der
dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen
Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen,
Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im
Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder
ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht
in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und
sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem
Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet
(ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht
innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne
nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Dabei können
bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden
Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der
Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren
Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese
Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie
steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz
gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke
der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen
Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das
Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der
Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer
auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die
Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die
Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine
anzuwenden.
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im
Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen.
Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut
oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die
Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt
vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive
Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft
auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3
zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die
ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die
ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im
Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im
Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen.
Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge
nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der
Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger
Form im Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis
des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch
ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst
verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten
innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des
Datenaustausches oder der automationsgestützten
Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei
auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht
enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche
relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung
kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten
privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30
Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt
des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als
Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10
Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich
ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im
Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende
ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim
Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch
von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung
von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß
§ 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z
1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen
Umtausch nicht unterbrochen.
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Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und
§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.
Kapitalverkehrsteuer
§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die
Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:
1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer
einschließlich der Kapitalertragsteuer befreit.
2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von
Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem
Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der
Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen
Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die
Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des
Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung
im Sinne des § 40 Abs. 3.
(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt,
so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene
oder erstattete Kapitalertragsteuer in dem dem Anteilsrecht
entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters
entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter
Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine
Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten
Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne
des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und
Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.
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Beachte
Abs. 4 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten (vgl. § 49 Abs. 18).
Anwendungsbereich des IV. Abschnittes
§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische
Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der
Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen,
das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach
den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des
Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.
(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis,
so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des
Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei
Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des
bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden
angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden
Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb
eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der
Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind
tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein
negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden
nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich
ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten
Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.
(4) Erfolgen keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds
gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz und tritt ein
Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder
Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt
für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag
zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wenn
- der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen
ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;
- wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland
verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der
Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder
Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden
angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden
Kalenderjahres.
Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Mit Ausnahme der erfolgten
Ausschüttungen unterbleibt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige dem
Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er
seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist.
Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen
Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt mit Ausnahme der
erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
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V. Abschnitt
Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen
Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter
gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG
gilt sinngemäß.
(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des
Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus
welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine
verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds
zuläßt.
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Strafbestimmungen
§ 44. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von
ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland
anbietet, obwohl
1. die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oder
2. die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist,
oder
3. die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder
4. die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt
eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen
solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem
Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte
Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die
für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb
der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu
bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er
sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie
zu verhindern.
(4) Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen des
§ 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die
Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche
Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.
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§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit
einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,
1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist
oder
2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist
oder
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37
Abs. 2 untersagt worden ist oder
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder
§ 37 Abs. 3 untersagt worden ist,
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet.
Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12
oder 14 zuwiderhandelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit
einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu
berechtigt zu sein, die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft",
"Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft",
"Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds",
"Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine",
"Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds",
"Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds",
"thesaurierende Kapitalanlagefonds", den Zusatz "mündelsicher" oder
gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen
Bezeichnungen entgegen § 19 führt.
(3)
1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1
und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht
berührt.
2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der
in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am
31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende
Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten
Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt
anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten
eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
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Zwangsstrafe
§ 46. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder
eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70
Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 23 tritt.
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VI. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft
betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses
Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum
Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die
Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen
inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die
Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu
beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der
Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum
Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.
(3) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds
und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten
wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei
Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird
die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist
das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der
Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine
Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen
erfolgt.
(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem
13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar
2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage
anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002
bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch BGBl.
I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.
(5) Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene
Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine
auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung
aktualisierte Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat,
widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen hat.
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Vollzugsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
des § 44 der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich aller
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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Sprachliche Gleichbehandlung
§ 48a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
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VII. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in
Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds
(Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz
vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von
Kapitalanlagefonds in Wertpapieren
(Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer
Kraft.
(5) Die §§ 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
532/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6
Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2,
16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc,
21 Z 6, 22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25
Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und 34, 36 Abs. 3 und 4,
40 Abs. 2 und 3, 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II
Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(7) § 42 Abs. 3 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit
1. Jänner 1999 in Kraft.
(8) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 41/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(9) Die §§ 41 und 42 Abs. 1 sind in bezug auf die
Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2000 anzuwenden.
Im übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs. 1
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten
Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. § 42
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist
nicht anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten
Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt ist.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte
nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen
Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Spekulationsertragsteuer bis
spätestens 1. Oktober 2001 bzw. 30. September 2001 zu verschieben.
(10) Anteilscheine an Pensionsinvestmentfonds, die nach den
Vorschriften des Abschnittes I.a. dieses Bundesgesetzes, in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, gebildet wurden,
gelten für Zwecke der Kapitalertragsteuer zum 31. Dezember 1999 als
veräußert.
(11) § 23d Z 1 und § 23g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(12) § 40 Abs. 1 zweiter Satz und § 42 Abs. 3 und 4, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf
Ausschüttungen aus Substanzgewinnen oder als zugeflossen geltende
Substanzgewinne anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem
31. Dezember 2000 angefallen sind.
(13) § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und 8, § 14
Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 9b, § 22 Abs. 1, 3
und 5, § 23 Abs. 1, § 25 Z 1, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4,
§ 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 und 4,
§ 37 Abs. 1, 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs. 1, 2 und
3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit
1. April 2002 in Kraft.
(14) § 23g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem
30. September 2003 als zugeflossen gelten.
(16) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs.1 und 2, 1a, 2
Abs. 2 und 11 bis 16, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 6
Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 3 und 4, 12 Abs. 6 und 8, 16 Abs. 3, 17,
19, 20 Abs.1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6 und 7, 20a, 20b, 21, 21a, 22 Abs. 2
und 3, 23a, 23f, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 32a, 32b, 33, 35, 36 Abs. 2
Z 2, 38, 39a, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 4 und 5 sowie
Anlage A Schema A Abschnitt II Z 20 bis 22 und die Anlagen B, C, D,
E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit
13. Februar 2004 in Kraft, der Entfall des § 20 Abs. 8 tritt mit
13. Februar 2004 in Kraft, § 24 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in
Kraft und § 30 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.
(17) § 40 Abs. 2 Z 2 letzter Satz und § 42 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten am 5. Dezember 2004
in Kraft.
(18) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/2005 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.
(19) § 6 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in
Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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