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Kraftloserklärung
Kann ein
Inhaberpapier (etwa
wegen Verlustes der Urkunde) nicht mehr vorgelegt werden, so ist das
Recht selbst nicht erloschen. Um Missbrauch mit der abhanden
gekommenen Urkunde zu vermeiden, ist dessen Kraftloserklärung möglich.
Kraftloserklärungsgesetz 1951
BGBl. Nr. 86/1951 idF BGBl. Nr. 142/1972,
BGBl. I Nr. 191/1999, BGBl. I Nr. 112/2003.
Zulässigkeit des
Aufgebotsverfahrens
§ 1. (1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind,
können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet
sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des
Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das
Abänderungsverfahren.
§ 2. (1) Bestehende
Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder
ausschließen, bleiben in Geltung.
(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt
werden:
1. Staats- und Banknoten;
2. Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und
der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
3. die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);
4. Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten,
Speisemarken und ähnliches.
Antrag auf Einleitung des
Verfahrens
§ 3. (1) Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist
berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen
kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der
Urkunde hat.
(2) Der Antragsteller hat:
1. eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt
und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von
denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt.
Erste Anfrage
§ 4. (1) Erachtet das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der über Erwerb,
Besitz und Verlust der Urkunde vorgebrachten Angaben und Beweise die
Bescheinigung für erbracht und den Antrag für zulässig, so hat es den
Verpflichteten und nach Erfordernis auch andere Beteiligte zu befragen, ob
eine Urkunde unter den angegebenen Merkmalen besteht sowie ob und welche
Hindernisse der Einleitung des Aufgebotsverfahrens entgegenstehen. Der
Verpflichtete kann die Organe bezeichnen, die zur Beantwortung der
Anfragen und zur Abgabe der Erklärungen berufen sind.
(2) Die Anfrage an den Verpflichteten unterbleibt, wenn er selbst den
Antrag stellt, wenn eine glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten aus
letzter Zeit über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird, wenn bereits
eine Verlustanzeige bekanntgemacht ist (§ 14), schließlich wenn infolge
Kriegs, Unterbrechung des Verkehrs oder infolge anderer ungewöhnlicher
Ereignisse der Anfrage oder der Beantwortung ein vorläufig nicht zu
beseitigendes Hindernis im Weg steht.
Aufgebotsedikt
§ 5. (1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich
kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen,
Beruf, Wohnort (Adresse);
2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen
gegen den Antrag zu erheben;
5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für
kraftlos erklärt wird.
Zustellung und Kundmachung des
Ediktes
§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die
Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß
anzuwenden.
(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist
ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen
und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur
Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese
Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine,
Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen
Verkehrs sind, keine Anwendung.
Aufgebotsfrist
§ 7. Die Aufgebotsfrist beträgt:
1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament
übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf
den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben
sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei
Monate;
3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.
§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft
vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um
eine der im § 7 Z 1bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten
Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die
bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom
ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.
Wirkung der Einleitung des
Verfahrens; Zahlungssperre
§ 9. (1) Durch die Einleitung des Verfahrens wird die Verjährung gegenüber
dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen, an dem der Antrag beim
zuständigen Gericht gestellt wurde.
(2) Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen (Filialen, Zahlstellen)
dürfen nach Ablauf des Tages, an dem ihnen das Edikt zugestellt oder durch
den Anzeiger bekanntgeworden ist oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt
bekanntwerden konnte, weder auf Grund der Urkunde, der Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine
leisten noch eine Änderung daran, einen Umtausch in andere Urkunden
derselben Gattung oder eine Umschreibung vornehmen noch neue Zins-,
Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein
ausfolgen (Zahlungssperre). Dieses Verbot dauert so lange, bis das
Verfahren eingestellt oder die Urkunde für kraftlos erklärt ist. Das
Verbot bezieht sich nicht auf den Umtausch und die Umschreibung der nicht
verlosbaren staatlichen Wertpapiere, die auf den Inhaber lauten. Auf Grund
eines Lagerscheins, der durch Indossament
übertragen werden kann, kann der Berechtigte nach Einleitung des
Aufgebotsverfahrens vom Lagerhalter Leistung nach Maßgabe des Lagerscheins
verlangen, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt.
(3) Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, eine
vorgelegte, von der Zahlungssperre betroffene Urkunde gegen
Empfangsbestätigung zurückzubehalten. Sie haben von der Vorlegung einer
solchen Urkunde, auch wenn sie nicht zurückbehalten wird, das aufbietende
Gericht unter Angabe der Person und der Adresse des Vorweisenden, soweit
sie ihnen bekannt sind, in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat den
Antragsteller zu benachrichtigen.
Einstellung des Verfahrens
§ 10. (1) Das Verfahren und die weitere Kundmachung sind unter
Benachrichtigung der Beteiligten einzustellen, wenn der Antragsteller dies
begehrt oder die Einschaltungsgebühr nicht in angemessener Frist erlegt,
wenn ein Dritter die Urkunde dem Gericht vorlegt oder auf andere Weise
deren Innehabung nachweist oder wenn die Angaben des Antragstellers (§ 3
Abs. 2) sich nachträglich als unrichtig erweisen.
(2) Anmeldungen Dritter sind zu prüfen, wenngleich sie nach Ablauf der
Aufgebotsfrist, jedoch vor Fassung des Beschlusses über die
Kraftloserklärung bei Gericht einlangen. Der Antragsteller ist von jeder
Anmeldung zu benachrichtigen. Wegen Versäumung der Anmeldungsfrist findet
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
(3) Meldet sich der Inhaber und legt er die Urkunde vor, so ist dem
Antragsteller vor Einstellung des Verfahrens die Einsicht der Urkunde
binnen einer angemessenen First zu gestatten. Sonst ist zu diesem Zweck
auf Antrag dem Inhaber die Vorlage der Urkunde an das aufbietende Gericht
oder das Gericht des Ortes, an dem die Urkunde sich befindet, aufzutragen.
Legt der angebliche Inhaber die Urkunde oder einen ausreichenden Nachweis
der Innehabung nicht vor, so ist seine Anmeldung nicht weiter zu
berücksichtigen.
Zweite Anfrage
§ 11. (1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des
Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung
der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine
Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die
Anfrage unterbleibt, wenn
eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung
des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.
(2) Hat der Verpflichtete die Urkunde zur Gänze eingelöst, eine Änderung
daran (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen oder neue Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgefolgt, so ist das Verfahren einzustellen und der
Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. Der Verpflichtete haftet für
die schuldhafte Nichtbeachtung der Zahlungssperre.
Kraftloserklärung
§ 12. (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen
pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so
ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des
Rechtsstreites zu unterbrechen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die
im § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu
enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
(3) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende
Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.
Wirkung der Kraftloserklärung
§ 13. Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, tritt,
insolange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für
kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann
unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der
Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem
Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen
Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen.
Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person
insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos
erklärten Urkunde befreit worden wäre.
Verlustanzeige
§ 14. (1) Wenn eine auf den Inhaber lautende Urkunde, die für kraftlos
erklärt werden kann, abhanden gekommen ist, kann der Verlustträger bei der
Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder des Verlustortes beantragen,
daß der Verlust auf seine Kosten im Anzeiger bekanntgemacht werde. Diese
Bestimmung findet auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf
Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere
Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine
Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)
(2) Dem Antrag muß entsprochen werden, wenn der Ansuchende den
Bestimmungen des § 3 Genüge getan hat und die Kosten der Bekanntmachung
erlegt. Der Verpflichtete ist von der Anordnung der Bekanntmachung zu
benachrichtigen. Sie ist bis zur Kundmachung des Aufgebots, längstens aber
bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn der Bekanntmachung folgenden
Kalendermonats ohne Unterbrechung fortzusetzen. Sie ist früher
einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder wenn die Urkunde
der Behörde, die die Bekanntmachung angeordnet hat, vorgelegt wird.
(3) Gegen den Verpflichteten hat diese Bekanntmachung, sobald sie ihm
durch behördliche Mitteilung oder durch den Anzeiger bekannt wird oder bei
Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden konnte, die gleiche
Wirkung wie die Zahlungssperre (§ 9 Abs. 2).
Zahlungspflicht ohne
Kraftloserklärung
§ 15. Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder
vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er
ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisung der
Haupturkunde angezeigt hat und wenn in dieser Frist weder der Schein
vorgelegt noch der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Besondere Bestimmungen für
Erneuerungsscheine
§ 16. (1) Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das
Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2)
oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren
Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch
dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine
ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein
nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist
vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.
(2) Durch die Kraftloserklärung der Haupturkunde wird auch der
Erneuerungsschein kraftlos.
Anzeiger aufgebotener
Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
§ 16a. (1) Der im § 6 Abs. 2 und im § 14 Abs. 1 genannte Anzeiger führt
die Bezeichnung "Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher
Urkunden". Er ist von einem geeigneten, vom Bundesminister für Justiz
durch Vertrag zu bestellenden Unternehmer herauszugeben. Der
Bundesminister für Justiz hat durch die jährliche Einholung von Berichten
den gesetzgemäßen Ablauf der Herausgabe zu überwachen.
(2) Durch Verordnung sind festzulegen
1. die Art der Herausgabe, der
Aufbau und der Inhalt des Anzeigers, die Art der Kundmachungen und der
Bekanntmachungen sowie die Voraussetzungen für den Entfall der
Einschaltungen, das Erscheinen des Anzeigers in regelmäßigen
Zeitabschnitten; dabei ist darauf zu achten, daß sich die Personen und die
Behörden, für die eine solche Verlautbarung von Bedeutung ist, schnell,
einfach und verläßlich einen Überblick über die noch aufrechten
Verlautbarungen verschaffen können, und daß dies möglichst sparsam
erreicht wird;
2. die Pflicht des Herausgebers zur Auskunfterteilung und zur
unentgeltlichen Überlassung des Anzeigers an die beteiligten Gerichte und
Sicherheitsbehörden und
3. das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung des Ediktes oder
der Verlustanzeige in dem Anzeiger zusteht. Dieses Entgelt ist nach dem
Wert der den Gegenstand der Einschaltungen bildenden Urkunden in einem
Hundertsatz festzusetzen; für die einzelne Urkunde kann dabei ein
Mindestentgelt vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes
und des Mindestentgeltes sind die Kosten der Herausgabe und die mit dieser
verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert
des Gegenstandes der Einschaltung ist der letzte Börsekurswert der
Urkunde, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert, mangels auch eines
solchen, ihr Ausgabepreis maßgebend. Zins-, Renten- und
Gewinnanteilscheine, die mit der Haupturkunde zugleich aufgeboten werden,
bleiben bei der Berechnung des Entgelts außer Betracht; werden solche
Scheine allein aufgeboten, so ist ihr letzter Börsekurswert, wenn ein
solcher nicht besteht, ihr Nennwert maßgebend; mangels auch eines solchen
ist anzunehmen, daß der nach dem vorangehenden Satz zu berechnende Wert
der Haupturkunde jährlich mit 5 vom Hundert verzinst wird.
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 17. (1) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung
von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung
zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes
und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im
Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421, zu richten
hat; insoweit in jenen Bestimmungen eine Vorschrift fehlt, sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Kundmachung im Anzeiger
und die Zahlungssperre im Sinne des § 9 Abs. 2 finden jedoch nicht statt.
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 421/1938, Art. 4, 7.)
(2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften der §§ 18 und 24 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Erlaß zur Regelung des Postsparkassenwesens im
Deutschen Reich vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1645
(Postsparkassenordnung), in der Fassung der Zweiten und Dritten
Durchführungsverordnungen vom 8. August 1940, Deutsches RGBl. I S. 1094,
und vom 2. Jänner 1942, Deutsches RGBl. I S. 16, über die Nichtigerklärung
verlorener oder vernichteter Postsparbücher oder deren Ausweiskarten der
Deutschen Reichspost und der Nameneinlagebücher der Österreichischen
Postsparkasse sowie des § 12 der Verordnung vom 21. März 1927, BGBl. Nr.
86, über die Ausgabe von Prämieneinlagebüchern der Österreichischen
Postsparkasse, in der Fassung der Verordnung vom 20. Jänner 1929, BGBl.
Nr. 46, und des § 10 der Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl.
Nr. 49, über verlorene Pfandscheine der Pfandleiher. (Verordnung Deutsches
RGBl. I S. 1645/1938, in der Fassung der Verordnung Deutsches RGBl. I S.
1090/1940 und der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 16/1942, §§ 18, 24 und
25 Z. 1 und 3; Verordnung BGBl. Nr. 86/1927, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 46/1929, § 12; Gesetz StGBl. Nr. 90/1945, in der Fassung der
Kundmachung StGBl. Nr. 126/1945, des Gesetzes StGBl Nr. 236/1945, des
Gesetzes BGBl. Nr. 23/1946, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1946 und des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946, § 33.)
Wirksamkeitsbeginn
§ 18. (1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1.
Oktober 1915 in Wirksamkeit getreten.
(2) Mit diesem Tag haben, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, die bis dahin geltenden Vorschriften ihre Wirksamkeit verloren,
insoweit sie Gegenstände behandelten, die in diesem Bundesgesetz geregelt
sind. Angelegenheiten, in denen an diesem Tag das Gericht die Einleitung
des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hatte, waren nach den bis
dahin geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag konnten aber
die seit dem 1. August 1914 erlassenen Aufgebotsedikte gemäß § 6 Abs. 2
nachträglich im
Anzeiger kundgemacht werden. Diese Kundmachung hatte die im § 9 Abs. 2
ursprünglicher Fassung angegebene Wirkung.
§ 19. (1) Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 90, betreffend die Änderung
des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden
(Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am 18. Mai 1950 in Kraft getreten.
(2) Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der
Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens
bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften
weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß § 7 Z. 1
neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit
dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen
Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der
Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch
nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz
BGBl. Nr. 90/1950, Art. III.)
(3) Die §§ 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf
Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits
anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende
zu führen.
(5) Die §§ 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden,
wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember
2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in
Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter
anzuwenden.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für
Inneres betraut.
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