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Die Optionsanleihe (Optionsschuldverschreibung)
Der Begriff der Optionsschuldverschreibung wird in unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird. Man versteht darunter zum einen Schuldverschreibungen, bei denen jemand anderer Aktien der die Anleihe emittierenden Gesellschaft zur Verfügung stellt, ohne dass eine bedingte Kapitalerhöhung vorgenommen wird. Dieser andere kann auch eine Muttergesellschaft sein. Zum anderen sind auch Anleihen gemeint, die nicht zum Bezug von Aktien des Anleiheschuldners, sondern zum Bezug von Aktien anderer Gesellschaften (auch einer Tochter- oder Muttergesellschaft) berechtigen. Soweit durch die Ausübung des Optionsrechtes eine Umwandlung in Aktien erfolgt, müssen konsequenterweise die Regelungen bzgl. der Wandelobligationen herangezogen werden. Da es nur auf den Erwerb von (stimmberechtigten) Aktien ankommt, schadet es auch nicht, wenn die Anleihe von einer anderen Gesellschaft emittiert wurde, als von derjenigen, deren Aktien erworben werden. Es ist stets nur auf die Gesellschaft abzustellen, in der das Stimmrecht ausgeübt werden kann. Soweit mit dem Erwerb der Aktien eine bedingte Kapitalerhöhung einhergeht, sind die veränderten Beteiligungs-verhältnisse zwischen den Aktionären – wie bei Wandelschuldverschreibungen – zu berücksichtigen.
Demnach verbrieft die Optionsanleihe wie gewöhnliche Schuldverschreibungen eine Forderung gegen den Emittenten. Darüber hinaus enthält sie eine Option auf den Erwerb von Wertpapieren (meist Aktien) des Emittenten zu einem im vorhinein festgesetzten Preis.
Anders als zuvor bei den Wandeloptionen wird dieses Optionsrecht in einer eigenen Urkunde, dem Optionsschein, verbrieft, und über diesen Optionsschein kann wie über die Obligation selbständig verfügt werden. Eine Verknüpfung, wie sie bei der Wandelschuldverschreibung vorliegt, besteht nicht. Das bedeutet, dass die Obligation bis zur Tilgung bestehen bleibt, auch wenn der Obligationär sein Gestaltungsrecht ausübt. Ihm steht es auch frei, den Optionsschein oder die Obligation einzeln zu veräußern. Im Optionsschein ist verbrieft, welche und wie viele Wertpapiere in welchem Zeitraum zu welchem Preis bei Ausübung des Optionsrechtes erworben werden können. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass der Inhaber der Optionsanleihe – oder besser der Optionsberechtigte – dann von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch machen wird, wenn der Kurswert der Aktie über dem Optionspreis liegt und er so die Aktien günstiger erwerben kann als über die Börse.
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Bücher zu Anleihen und Obligationen
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