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Einheitliches Scheckgesetz

idF BGBl. Nr. 246/1959

 

ERSTER ABSCHNITT. - AUSSTELLUNG UND FORM DES SCHECKS.
Artikel 1.

Der Scheck enthält:
1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der
Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.

 Artikel 2.

Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten
Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den
folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des
Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem
Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster
Stelle angegebenen Ort zahlbar.
Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem
Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt aus ausgestellt
an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

 Artikel 3.

Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der
Aussteller ein Guthaben hat und gemäß einer ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat,
über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der
Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser
Vorschriften nicht berührt.

 Artikel 4.

Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck
gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

 Artikel 5.

Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk
"an Order";
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit
einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder
Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als
Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber
gestellt.
Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

 Artikel 6.

Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es
sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer
Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen
wird.

 Artikel 7.

Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht
geschrieben.

 Artikel 8.

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an
einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte
Bankier ist.

 Artikel 9.

Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt
bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder Ziffern angegeben,
so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

 Artikel 10.

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine
Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte
Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder
Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen,
die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden
ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit
der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

 Artikel 11.

Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen
setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und
hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich
Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der
seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

 Artikel 12.

Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk,
durch den er die Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

 Artikel 13.

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den
getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die
Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht
entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem
Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.

ZWEITER ABSCHNITT. ÜBERTRAGUNG.
Artikel 14.

Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder
ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament
übertragen werden.
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem
Vermerk "nicht an Order" oder mit einem einen gleichbedeutenden
Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen
Abtretung übertragen werden.
Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen
Scheckverpflichteten lauten. Diese Personen können den Scheck weiter
indossieren.

 Artikel 15.

Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es
abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei
denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das
Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf
die der Scheck gezogen worden ist.

 Artikel 16.

Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck
verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten
unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann
selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen
(Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um
gültig zu sein, auf die Rückseite des Schecks oder auf den Anhang
gesetzt werden.

 Artikel 17.

Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines
anderen ausfüllen;
2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte
Person weiter indossieren;
3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen
und ohne ihn zu indossieren.

 Artikel 18.

Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für
die Zahlung.
Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in
diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter
indossiert wird.

 Artikel 19.

Wer einen durch Indossament übertragenen Scheck in Händen hat, gilt
als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine
ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch
dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene
Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein
Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß
der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das
Blankoindossament erworben hat.

 Artikel 20.

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach
den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in
einen Orderscheck umzuwandeln.

 Artikel 21.

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen,
so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es,
daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um
einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber
sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks
nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm
beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 Artikel 22.

Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber
keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren
Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen,
es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum
Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

 Artikel 23.

Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum
Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung
ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck
geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres
Vollmachtsindossament übertragen.
Die Scheckverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur
solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten
zustehen.
Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt
weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des
Vollmachtgebers.

 Artikel 24.

Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme
einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der
Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen
einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht
datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der
Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der
Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.

DRITTER ABSCHNITT. - SCHECKBÜRGSCHAFT
Artikel 25.

Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch
Scheckbürgschaft gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des
Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren
Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

 Artikel 26.

Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang
gesetzt.
Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden
Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.
Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als
Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des
Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet
wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

 Artikel 27.

Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den
er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die
Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen
Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem
Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen
alle, die diesem scheckmäßig haften.

 VIERTER ABSCHNITT. - VORLEGUNG UND ZAHLUNG.
Artikel 28.

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als
nicht unterschrieben.
Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen
Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der
Vorlegung zahlbar.

 Artikel 29.

Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß
binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
Ein Scheck, der in einem anderen Staat als dem der Ausstellung
zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn
Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden,
und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich
in verschiedenen Erdteilen befinden.
Hiebei gelten die in einem Staat Europas ausgestellten und in einem
an das Mittelmeer grenzenden Staat zahlbaren Schecks ebenso wie die
in einem an das Mittelmeer grenzenden Staat ausgestellten und in
einem Staat Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben
Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.
Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der
in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.

 Artikel 30.

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des
Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den
nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.

 Artikel 31.

Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur
Zahlung gleich.

 Artikel 32.

Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist
wirksam.
Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach
Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

 Artikel 33.

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der
Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig
wird.

 Artikel 34.

Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des
quittierten Schecks verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf
dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

 Artikel 35.

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck
einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der
Indossamente, aber nicht die Unterschrift der Indossanten zu prüfen.

 Artikel 36.

Lautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt,
so kann die Schecksumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt
werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei
Vorlegung nicht erfolgt, so kann der Inhaber wählen, ob die
Schecksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des
Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den
Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im
Scheck für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung,
wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung
vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung
dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der
Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes
gemeint ist.

FÜNFTER ABSCHNITT. - GEKREUZTER SCHECK UND 
VERRECHNUNGSSCHECK.
Artikel 37.

Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Scheck mit den im
Artikel 38 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der
Vorderseite des Schecks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders
sein.
Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine
Angabe oder die Bezeichnung "Bankier" oder ein gleichbedeutender
Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers
zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die
besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten
Bankiers gilt als nicht erfolgt.

 Artikel 38.

Ein allgemein gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an einen
Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.
Ein besonders gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an den
bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an
dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier
einen anderen Bankier mit der Einziehung des Schecks betrauen.
Ein Bankier darf einen gekreuzten Scheck nur von einem seiner
Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn
nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.
Befinden sich auf einem Scheck mehrere besondere Kreuzungen, so
darf der Scheck vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht
mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der
Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.
Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften
zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis
zur Höhe der Schecksumme.

 Artikel 39.

Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den
quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung"
oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck
bar bezahlt wird.
Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Weg der
Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die
Gutschrift gilt als Zahlung.
Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht
erfolgt.
Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt,
haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der
Schecksumme.

SECHSTER ABSCHNITT. - RÜCKGRIFF MANGELS ZAHLUNG.
Artikel 40.

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die
anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig
vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung
festgestellt worden ist:
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf
dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der
Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

 Artikel 41.

Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf
der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der
Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem
folgenden Werktag vorgenommen werden.

 Artikel 42.

Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von
dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage
benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der
Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des
Vermerks "ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder
Indossant muß innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht
seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat,
Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen,
die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge
bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden
Nachricht.
Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren
Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muß
die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbürgen gegeben
werden.
Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form
angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann
benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die
bloße Rücksendung des Schecks.
Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daß er in
der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als
eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält,
innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den
Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit
entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

 Artikel 43.

Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch
den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen
gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten
Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der
Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende
Feststellung vornehmen zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den
Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt
demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber
allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem
Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der
Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest
erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen
ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder
einem Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten zum
Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer
gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.

 Artikel 44.

Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in
Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie
sich verpflichtet haben.
Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den
Scheck eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen
Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen
die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner
desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

 Artikel 45.

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung
und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen.

 Artikel 46.

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der
Einlösung;
3. seine Auslagen.

 Artikel 47.

Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder
genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen
Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der
gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung
ausgehändigt werden.
Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein
Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

 Artikel 48.

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der
rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer
gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis
entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall
höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten
Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem
Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die
Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner
Unterschrift auf dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken; im
übrigen sind die Vorschriften des Artikels 42 anzuwenden.
Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der Inhaber den Scheck
unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben
oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.
Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tag, an
dem der Inhaber, selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen
Vormann von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann
Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der
Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.
Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen
betreffen, den er mit der Vorlegung des Schecks oder mit der Erhebung
des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden
Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

SIEBENTER ABSCHNITT. - AUSFERTIGUNG MEHRERER STÜCKE 
EINES SCHECKS.
Artikel 49.

Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem
anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen
Gebiete des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder
in dem überseeischen Gebiete eines Staates ausgestellt und zahlbar
sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Staates ausgestellt und
in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Staates zahlbar
sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.
Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden
Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als
besonderer Scheck.

 Artikel 50.

Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen
Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch
die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit
verlieren.
Hat ein Indossant die Ausfertigung an verschiedene Personen
übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen
Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben
worden sind.

ACHTER ABSCHNITT. - ÄNDERUNGEN.
Artikel 51.

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die
ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben,
entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat,
haftet nach dem ursprünglichen Text.

NEUNTER ABSCHNITT. - VERJÄHRUNG.
Artikel 52.

Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den
Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs
Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen
Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem
der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber
gerichtlich geltend gemacht worden ist.

 Artikel 53.

Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den
Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten
ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

ZEHNTER ABSCHNITT. - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.
Artikel 54.

In diesem Gesetz sind unter der Bezeichnung "Bankier" auch
diejenigen Personen und Einrichtungen zu verstehen, die kraft
Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.

 Artikel 55.

Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem
Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den
Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest
oder eine gleichbedeutende Feststellung, vorgenommen werden muß, auf
einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten
Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen,
werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

 Artikel 56.

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird
der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

 Artikel 57.

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
 

Ausgewählte Entscheidungen zum Scheckrecht

 

 

Haftungsausschluss