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Die Transportpapiere
Der Ausstellung der Wertpapiere Konnossement (es entspricht der englischen Bill of Lading), Ladeschein und Lagerschein erfolgt stets im Rahmen von handelsrechtlichen Transportgeschäften (Frachtgeschäften, Lagergeschäften).
Zu den Inhaltserfordernissen der Transportpapiere und zu mit ihnen verbundenen Rechten und Pflichten siehe die gesetzlichen Bestimmungen des HGB (UGB). Der Aussteller muss Kaufmann sein. Ausnahmsweise bewirkt hier die Übergabe des Wertpapiers den Erwerb derselben Rechte wie durch die Übergabe des Gutes selbst (beim Lagerschein ist dies jedoch auf seine Ausgestaltung als Orderpapier beschränkt).
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Ausfolgung des Ladescheins verpflichtet. Gleiches gilt für den Lagerhalter bei Rückgabe des Lagerscheins.
Am
bedeutendsten, insbesondere im
internationalen Seefrachtgeschäft, ist sicherlich das Konnossement
/ die Bill of Lading. Dabei
handelt es sich um ein vom Verfrachter ausgestellten Ladeschein, der
die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlader, dem Verfrachter und dem
Empfänger der beförderten Ware regelt. Es kann eine
Bestätigung des Verfrachters über die
Übernahme der Waren zur Verschiffung (Received
for Shipment B/L) oder eine
Bestätigung über die Verbringung der Waren an Bord (On
Board B/L, Shipped on Board B/L)
sein. Darüber hinaus enthält es die Verpflichtung des
Verfrachters, die Waren zum Bestimmungshafen zu befördern und
gegen Rückgabe des Konnossements an den legitimierten Inhaber
des Konnossements auszuliefern.
Als schiffahrtsrechtliches Wertpapier hat der Bodmereibrief keine praktische Bedeutung mehr. Er regelt die Bestellung eines Pfandrechtes zur Kreditsicherung. Ebenfalls überholt sind die Bestimmungen über die Transportversicherungspolice. Bodmereibrief (Auswahl) § 679 HGB "Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehensgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm erteilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an dem Orte sich halten kann, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise)." § 682 HGB "Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre."
§ 778 HGB "Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein."
§
779 (1) HGB
"Es können
insbesondere versichert werden: das
Schiff;
die Fracht;
die
Überfahrtsgelder;
die Güter; die
Bodmereigelder;
die Havereigelder; andere
Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder
oder Güter dienen;
der von der Ankunft der
Güter am Bestimmungsort erwartete
Gewinn (imaginäre
Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer
übernommene Gefahr (Rückversicherung). |
Bücher zu den Transportpapieren
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