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Die Transportpapiere

 

Der Ausstellung der Wertpapiere Konnossement (es entspricht der englischen Bill of Lading), Ladeschein und Lagerschein erfolgt stets im Rahmen von handelsrechtlichen Transportgeschäften (Frachtgeschäften, Lagergeschäften).

 

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Derjenige, der Güter in Empfang nimmt, stellt dem Übergeber das entsprechende Wertpapier aus. Es ist also Empfangsbestätigung als auch Verbriefung der Verpflichtung, das übernommene Gut zu lagern, zu befördern bzw auszuliefern. Es kann als Namens-, Inhaber- oder Orderpapier ausgestaltet sein. In den zwei letzten Varianten ist daher auch eine wertpapiermäßige Übertragung möglich.

 

Zu den Inhaltserfordernissen der Transportpapiere und zu mit ihnen verbundenen Rechten und Pflichten siehe die gesetzlichen Bestimmungen des HGB (UGB). Der Aussteller muss Kaufmann sein. Ausnahmsweise bewirkt hier die Übergabe des Wertpapiers den Erwerb derselben Rechte wie durch die Übergabe des Gutes selbst (beim Lagerschein ist dies jedoch auf seine Ausgestaltung als Orderpapier beschränkt).

 

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Ausfolgung des Ladescheins verpflichtet. Gleiches gilt für den Lagerhalter bei Rückgabe des Lagerscheins.

 

Am bedeutendsten, insbesondere im internationalen Seefrachtgeschäft, ist sicherlich das Konnossement / die Bill of Lading. Dabei handelt es sich um ein vom Verfrachter ausgestellten Ladeschein, der die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlader, dem Verfrachter und dem Empfänger der beförderten Ware regelt. Es kann eine Bestätigung des Verfrachters über die Übernahme der Waren zur Verschiffung (Received for Shipment B/L) oder eine Bestätigung über die Verbringung der Waren an Bord (On Board B/L, Shipped on Board B/L) sein. Darüber hinaus enthält es die Verpflichtung des Verfrachters, die Waren zum Bestimmungshafen zu befördern und gegen Rückgabe des Konnossements an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern.

Nicht zu den Transport-Wertpapieren zählen Frachtbriefe, die bloße Beweisurkunden über den Abschluss und Inhalt eines Frachtvertrages im Eisenbahn-, Straßen-,  Luft-, See- und kombinierten Transport darstellen..

 

Als schiffahrtsrechtliches Wertpapier hat der Bodmereibrief keine praktische Bedeutung mehr. Er regelt die Bestellung eines Pfandrechtes zur Kreditsicherung. Ebenfalls überholt sind die Bestimmungen über die Transportversicherungspolice.

Bodmereibrief (Auswahl)

§ 679 HGB "Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehensgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm erteilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an dem Orte sich halten kann, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise)."

§ 682 HGB "Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre."


Transportversicherungspolice (Auswahl)

§ 778 HGB "Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein."

§ 779 (1) HGB "Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Überfahrtsgelder; die Güter; die Bodmereigelder; die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
"

§ 784 HGB "Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm
unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.
"

 

 

Bücher zu den Transportpapieren

 

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