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Ausgewählte Gesetzesstellen
Handelsgesetzbuch HGB (Unternehmensgesetzbuch UBG)
idF BGBl. I Nr. 103/2006
Lagerschein
Ladeschein
§ 445. (1) Der Ladeschein
soll enthalten:
§ 446. (1) Der Ladeschein
entscheidet für das Rechtsverhältnis Konnossement
§ 642. (1) Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen
sind, dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der
Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangsscheins oder
Übernahmekonnossements (Abs. 5) ein Konnossement in so vielen
Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt
(Bordkonnossement).
(2) Alle Ausfertigungen des Konnossements müssen gleichlautend
sein; in ihnen muß angegeben sein, wie viele Ausfertigungen
ausgestellt sind.
(3) Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm
unterschriebene Abschrift des Konnossements zu erteilen.
(4) Der Schiffer und jeder andere dazu ermächtigte Vertreter des
Reeders ist zur Ausstellung des Konnossements auch ohne besondere
Ermächtigung des Verfrachters befugt.
(5) Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über
Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch
nicht an Bord genommen sind (Übernahmekonnossement). Der Ausstellung
eines Bordkonnossement steht es gleich, wenn in dem
Übernahmekonnossement vermerkt wird, wann und in welches Schiff die
Güter an Bord genommen sind.
§ 643. Das
§ 645. (1) Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie
ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit sind auf
Verlangen des Abladers im Konnossement so anzugeben, wie sie der
Ablader vor dem Beginn des Einladens schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Dies gilt nicht:
1. für solche Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im
Fall der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen
aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, daß
sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar
bleiben;
2. wenn der Verfrachter Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben
des Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende
Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.
§ 646. Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben
des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz
enthält.
§ 647. (1) Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn
nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder
lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Fall ist unter der Order
die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder
des Schiffers als Empfängers lauten.
§ 648. (1) Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den
die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf
den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament
übertragen ist.
(2) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so
sind die Güter an den legitimierten Inhaber auch nur einer
Ausfertigung auszuliefern.
§ 649. (1) Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber,
so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämtlich zurückzuweisen, die
Güter in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu
hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich gemeldet haben,
unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
(2) Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine
öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus
entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die
Güter zu halten.
§ 650. Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das
Konnossement zur Empfangnahme legitimiert wird, hat, sobald die Güter
von dem Schiffer oder einem anderen Vertreter des Verfrachters zur
Beförderung übernommen sind, für den Erwerb von Rechten an den Gütern
dieselben Wirkungen wie die Übergabe der Güter.
§ 651. Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden
Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber der einen
Ausfertigung die im § 650 bezeichneten Wirkungen der Übergabe des
Konnossements nicht zum Nachteil dessen geltend gemacht werden, der
auf Grund einer anderen Ausfertigung gemäß § 648 die Auslieferung der
Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf
Auslieferung von dem Inhaber der ersteren Ausfertigung erhoben worden
ist.
§ 652. (1) Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so
geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die
von ihnen auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend
gemachten Rechte einander entgegenstehen, der vor, dessen
Ausfertigung von dem gemeinschaftlichen Vormann, der mehrere
Konnossementsausfertigungen an verschiedene Personen übertragen hat,
zuerst der einen dieser Personen so übergeben worden ist, daß sie zur
Empfangnahme der Güter legitimiert wurde.
(2) Bei der nach einem anderen Ort übersandten Ausfertigung wird
die Zeit der Übergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
§ 653. Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des
Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert
zu werden.
§ 654. (1) Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so
darf der Schiffer den Anweisungen des Abladers wegen Rückgabe oder
Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die
sämtlichen Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben werden.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber die Auslieferung
der Güter verlangt, bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht
hat.
(3) Handelt der Schiffer diesen Vorschriften entgegen, so bleibt
der Verfrachter dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements
verpflichtet.
(4) Lautet das Konnossement nicht an Order, so sind die Güter, auch
wenn keine Ausfertigung des Konnossements beigebracht wird,
zurückzugeben oder auszuliefern, wenn der Ablader und der im
Konnossement bezeichnete Empfänger damit einverstanden sind. Werden
jedoch nicht sämtliche Ausfertigungen des Konnossements
zurückgegeben, so kann der Verfrachter verlangen, daß ihm wegen der
deshalb zu besorgenden Nachteile zuvor Sicherheit geleistet wird.
§ 655. § 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung
des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641
aufgelöst wird.
§ 656. (1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen
dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
(2) Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der
Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8,
§ 660 beschrieben sind. Dies gilt nicht:
1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;
2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem
Konnossement dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen
Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem
Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbedeutenden
Zusatz versehen ist.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem
Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
§ 657. (1) Ist die Fracht nach der Menge (Maß, Zahl oder Gewicht)
der Güter bedungen und im Konnossement die Menge angegeben, so ist
diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht
das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche
ist ein Zusatz nach § 646 nicht anzusehen.
(2) Wird wegen der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen, so sind
hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Überliegezeit und Liegegeld
nicht als einbegriffen anzusehen.
§ 658. (1) Ist in den Fällen der §§ 606, 607 für gänzlichen oder
teilweisen Verlust von Gütern Ersatz zu leisten, so hat der
Verfrachter den gemeinen Handelswert oder den gemeinen Wert zu
ersetzen, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am
Bestimmungsort der Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes oder,
wenn das Schiff an diesem Ort nicht entlöscht wird, bei seiner
Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzug, was infolge des
Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2) Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an
dessen Stelle der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch
Verlust des Schiffes endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit
gebracht ist.
§ 659. Ist in den Fällen der §§ 606, 607 für Beschädigung von
Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter den Unterschied
zwischen dem Verkaufswert der Güter im beschädigten Zustand und dem
gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert zu ersetzen, den die
Güter ohne die Beschädigung am Bestimmungsort zur Zeit der Löschung
des Schiffes gehabt haben würden; hiervon kommt in Abzug, was infolge
der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
§ 660. In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder
Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 S, wenn nicht der
Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung
angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden
ist.
§ 661. § 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch
erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft
des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend ist. § 658 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
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