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Auszug über Vorzugsaktien -

Aktiengesetz 1965 (AktG)

 

idF BGBl. I Nr. 103/2006

 

§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktienkönnen nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht
ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

 

Vorzugsaktienohne Stimmrecht
§ 115. Wesen

(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der
Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht
ausgeschlossen werden (Vorzugsaktienohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktienohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem
Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden.

 

§ 116. Rechte der Vorzugsaktionäre

(1) Die Vorzugsaktienohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des
Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2) Wird der Vorzugsbetrag bei der Verteilung des Gewinns in einem
Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im
darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres
nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange,
bis die Rückstände nachgezahlt sind.

 

§ 171. Bedingungen der Aktienausgabe

(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine
Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die
Entscheidung des Vorstands gemäß § 170 Abs. 2 über den Ausschluß des
Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von
§ 153 Abs. 4 zweiter Satz spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen
des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird
das genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet,
so hat der Bericht auch die Angaben gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu
enthalten.
(2) Sind Vorzugsaktienohne Stimmrecht vorhanden, so können Aktien
mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten nur ausgegeben
werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.

 

Vorbereitung der Verschmelzung

§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder
einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt
haben:
  1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten
     Gesellschaften;
  2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder
     übertragenden Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge;
  3. das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der
     baren Zuzahlungen und weiters die Einzelheiten für die Gewährung
     von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine Aktien
     gewährt (§ 224), sind die Gründe hiefür anzugeben;
  4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen
     Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in
     bezug auf diesen Anspruch;
  5. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden
     Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
     vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
  6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen
     Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien,
     Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für
     diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
  7. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder
     des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer der an der Verschmelzung
     beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer
     gewährt wird.
(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den
Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten
die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung
sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die
Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate vor der
Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

 

Ausgewählte Entscheidungen

zu Vorzugsaktien

 

 

 

 

Haftungsausschluss