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Der Wechsel
Ein Wechsel dient zur bargeldlosen Zahlung mit Kreditfunktion. Er ist eine Anweisung des Wechselausstellers an den Angewiesenen (den Bezogenen) zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den Begünstigten. Sofern der Bezogene die Anweisung annimmt (Erklärung in Schriftform und Unterschrift auf der Wechselurkunde), wird dieser zum Schuldner der Wechselsumme. Dieser Annahmevorgang wird Akzept genannt. Zu diesem Zweck kann ihm der Wechsel vorgelegt werden (Präsentation). Wird angenommen, so ist die Annahmeerklärung auf den Wechsel zu setzen (Art 25 WG). Mit der Annahme haftet der Bezogene jedem Wechselberechtigten gegenüber für die verbriefte Forderung als Hauptschuldner bei Verfall (Art 28 WG).
Der Aussteller haftet nach Art. 9 WG für die Annahme des Wechsels (Ausschluss nach Art. 19 II WG möglich) und die Zahlung (Rückgriffsschuldner). Der Wechselschuldner kann Einwendungen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben (etwa Formmängel, unzulässige Zusätze, lückenhafte Indossamentkette), Einwendungen, welche sich zusätzlich aus unmittelbaren Absprachen zwischen Wechselschuldner und Wechselinhaber ergeben (z. B. Stundung, Einwendung aus Grundgeschäft) sowie Einwendungen, welche zusätzlich die Gültigkeit der wechselrechtlichen Verpflichtung betreffen (zB Unwirksamkeit des ursprünglichen Vertrags, Zahlung, Arglist Zwang), erheben.
Ohne Akzept ähnelt der Wechsel dem Scheck. Der Wechsel verbrieft entweder eine Forderung eines Gläubigers gegen den Aussteller (sog Solawechsel) oder (als eine Nachbildung der bürgerlich-rechtlichen Anweisung) eine Forderung gegen einen Dritten (Tratte, gezogener Wechsel).
die Urkunde hingegen keine Verfallszeit, so wird der Wechsel bei Vorlage fällig.
Wechselformulare werden meist von Banken ausgegeben, jedoch ist dies kein zwingendes Erfordernis. Wechsel können als Namenswechsel (Rektawechsel) oder Orderwechsel ausgestaltet sein. Zu den Namenspapieren, Orderpapieren und Inhaberpapieren siehe hier.
Die Einlösung des Wechsels erfolgt durch Zahlung, die am Verfallstag erfolgen muss (Art 72 WG). Die Zahlung des Bezogenen bringt die gesamte Wechselforderung zum Erlöschen. Die Leistung eines Rückgriffsschuldners tilgt nur die eigene Verpflichtung und eventuelle Verpflichtungen der Nachmänner.
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