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Einheitliches Wechselgesetz


StF: BGBl. Nr. 289/1932
 

Artikel 1. Der gezogene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in
der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe der Verfallzeit;
5. die Angabe des Zahlungsortes;
6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ort gezahlt werden soll;
7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8. die Unterschrift des Ausstellers.

 
 Artikel 2. Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel
bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel,
vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des
Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des
Bezogenen.
Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt aus ausgestellt
an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

 
 Artikel 3. Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers
lauten.
Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

 
 Artikel 4. Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des
Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.

 
 Artikel 5. In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte
Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die
Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der
Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt
der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern
nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

 
 Artikel 6. Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern
angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene
Summe.
Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in
Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

 
 Artikel 7. Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine
Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte
Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder
Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen,
die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden
ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit
der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

 
 Artikel 8. Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter
eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst
wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte,
die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem
Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

 
 Artikel 9. Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung
des Wechsels.
Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk,
durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht
geschrieben.

 
 Artikel 10. Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig
war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so
kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht
entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem
Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.

 
 Zweiter Abschnitt.
Indossament.

Artikel 11. Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden,
auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.
Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder
einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur
in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung
übertragen werden.
Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den
Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden
anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den
Wechsel weiter indossieren.

 
 Artikel 12. Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von
denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

 
 Artikel 13. Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit
dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem
Indossanten unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann
selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen
(Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muß das Indossament,
um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang
gesetzt werden.

 
 Artikel 14. Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines
anderen ausfüllen;
2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte
Person weiter indossieren;
3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament
auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

 
 Artikel 15. Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden
Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in
diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter
indossiert wird.

 
 Artikel 16. Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger
Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von
Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein
Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als
nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres
Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses
Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen,
so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des
vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur
verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim
Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 
 Artikel 17. Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem
Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine
unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren
Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des
Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

 
 Artikel 18. Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur
Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine
Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle
Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein
weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur
solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten
zustehen.
Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt
weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des
Vollmachtgebers.

 
 Artikel 19. Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur
Sicherheit", "Wert zum Pfande" oder einen anderen eine Verpfändung
ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem
Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat
aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.
Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen
entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem
Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des
Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

 
 Artikel 20. Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen
wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach
Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür
bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die
Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht
datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes
bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

 
 Dritter Abschnitt.
Annahme.

Artikel 21. Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der
den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an
seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.

 
 Artikel 22. Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne
Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme
vorgelegt werden muß.
Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es
sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an
einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist
oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.
Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel nicht vor einem
bestimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.
Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur
Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist
vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß.

 
 Artikel 23. Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten,
müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme
vorgelegt werden.
Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

 
 Artikel 24. Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am
Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die
Beteiligten können sich darauf, daß diesem Verlangen nicht
entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest
vermerkt ist.
Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten
Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

 
 Artikel 25. Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie
wird durch das Wort "angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort
ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße
Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als
Annahme.
Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er
infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist
zur Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag
bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die
Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so
muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und
den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen
Protest feststellen lassen.

 
 Artikel 26. Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie
aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den
Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als
verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner
Annahmeerklärung.

 
 Artikel 27. Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des
Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu
bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der
Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels
einer solchen Bezeichnung wird angenommen, daß sich der Annehmer
verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.
Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in
der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle
bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

 
 Artikel 28. Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den
Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist,
gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf
alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.

 
 Artikel 29. Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte
Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt
die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird
vermutet, daß die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt
ist.
Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren
Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich
mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner
Annahmeerklärung.

 
 Vierter Abschnitt.
Wechselbürgschaft.

Artikel 30. Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise
durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person
geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel
befindet.

 
 Artikel 31. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf
einen Anhang gesetzt.
Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden
Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als
Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift es
Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet
wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

 
 Artikel 32. Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie
derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die
Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen
Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus
dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen
alle, die diesem wechselmäßig haften.

 
 Fünfter Abschnitt.
Verfall.

Artikel 33. Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden
Verfallzeiten sind nichtig.

 
 Artikel 34. Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muß
binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden.
Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor
einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem
Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.

 
 Artikel 35. Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung
angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.
Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest
nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als
am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist
angenommen.

 
 Artikel 36. Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der
Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden
Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am
letzten Tage des Monats fällig.
Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben
Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen
Monate zuerst gezählt.
Ist als Verfallszeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines
Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der
letzte Tag des Monats zu verstehen.
Die Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine
oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage.

 
 Artikel 37. Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte
zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so
ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend.
Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener
Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der
Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes
entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.
Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln
findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende
Anwendung.
Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sich
aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß
etwas anderes beabsichtigt war.

 
 Sechster Abschnitt.
Zahlung.

Artikel 38. Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag
oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist,
hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden
Werktage zur Zahlung vorzulegen.
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur
Zahlung gleich.

 
 Artikel 39. Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die
Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf
den Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

 
 Artikel 40. Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die
Zahlung vor Verfall anzunehmen.
Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit,
wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er
ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente,
aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

 
 Artikel 41. Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort
nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem
Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der
Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die
Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des
Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den
Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im
Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung,
wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung
vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung
dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der
Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes
gemeint ist.

 
 Artikel 42. Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38
bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die
Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des
Inhabers hinterlegen.

 
 Siebenter Abschnitt.
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

Artikel 43. Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller
und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels
Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den
Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist
oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder
wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen
ist;
3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen
Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.

 
 Artikel 44. Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muß durch
eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels
Zahlung) festgestellt werden.
Der Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden,
die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels 24,
Absatz 1, der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male
vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben
werden.
Der Protest mangels Zahlung muß bei einem Wechsel, der an einem
bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach
Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden
Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muß der Protest
mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im
vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen
sind.
Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der
Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder
nicht, seine Zahlungen eingestellt oder ist eine Zwangsvollstreckung
in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur
Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung
vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel
angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers
eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs
eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, daß
der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt
wird.

 
 Artikel 45. Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den
Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung
innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der
Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks "ohne Kosten", auf den
Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muß innerhalb zweier
Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von
der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen
und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben
haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die
Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes eine Person, deren
Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muß
die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben
werden.
Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form
angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann
benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die
bloße Rücksendung des Wechsels.
Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daß er in
der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als
eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält,
innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den
Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit
entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

 
 Artikel 46. Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge
kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen
gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten
Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der
Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung
erheben zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den
Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt
demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber
allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem
Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der
Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest
erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem
Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle
Wechselverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen
Protestes verpflichtet.

 
 Artikel 47. Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen,
indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften
dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in
Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie
sich verpflichtet haben.
Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den
Wechsel eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen
Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen
die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner
desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

 
 Artikel 48. Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht
eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen
Auslagen.
Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der
Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des
öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank)
berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.

 
 Artikel 49. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen
Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der
Einlösung;
3. seine Auslagen.

 
 Artikel 50. Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff
genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu
verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel
mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein
Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

 
 Artikel 51. Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann
derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme
entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm
darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner eine
beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um
den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.

 
 Artikel 52. Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines
entgegenstehenden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, daß er auf
einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der
auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.
Der Rückwechsel umfaßt, außer den in den Artikeln 48 und 49
angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den
Rückwechsel.
Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe
der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des
ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormanns gezogener
Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen,
so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom
Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des
Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

 
 Artikel 53. Mit der Versäumung der Fristen
für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine
bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels
Zahlung,
für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerks "ohne Kosten"
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den
Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des
Annehmers.
Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur
Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels
Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der
Wortlaut des Vermerks ergibt, daß der Aussteller nur die Haftung für
die Annahme hat ausschließen wollen.
Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so
kann sich nur der Indossant darauf berufen.

 
 Artikel 54. Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der
rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis
entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall
höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten
Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem
Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die
Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner
Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im
übrigen finden die Vorschriften des Artikels 45 Anwendung.
Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der Inhaber den Wechsel
unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls
Protest erheben lassen.
Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig Tage nach Verfall, so
kann Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der
Protesterhebung bedarf.
Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht
lauten, läuft die dreißigtägige Frist von dem Tage, an dem der
Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt
benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der
Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit
nach Sicht lauten, verlängert sich die dreißigtägige Frist um die im
Wechsel angegebene Nachsichtfrist.
Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen
betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der
Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer
Gewalt.

 
 Achter Abschnitt.
Ehreneintritt.
1. Allgemeine Vorschriften.

Artikel 55. Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge
kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.
Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen
zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff
genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.
Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel
bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel
zu Ehren annehmen oder bezahlen.
Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den
Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage
hievon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er
für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch
nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

 
 2. Ehrenannahme.

Artikel 56. Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen
der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, daß es
sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt
ist.
Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am
Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor
Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen
seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der
Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der
Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest
hat feststellen lassen.
In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die
Ehrenannahme zurückweisen. Läßt er sie aber zu, so verliert er den
Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme
erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.

 
 Artikel 57. Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist
von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der
Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet;
mangels einer solcher Angabe gilt sie für den Aussteller.

 
 Artikel 58. Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den
Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen
Weise wie dieser selbst.
Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen
Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom
Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 48 angegebenen Betrags die
Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes
sowie einer quittierten Rechnung verlangen.

 
 3. Ehrenzahlung

Artikel 59. Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen
der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der
Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
Sie muß spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung
des Protestes mangels Zahlung stattfinden.

 
 Artikel 60. Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die
ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort
wohnhafte Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß
der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung
des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen
vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung
erheben lassen.
Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige,
der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel
angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.

 
 Artikel 61. Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert
er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

 
 Artikel 62. Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung
auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt
die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler
auszuhändigen.

 
 Artikel 63. Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel
gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen
die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den
Wechsel nicht weiter indossieren.
Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden
ist, werden frei.
Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der
Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden.
Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren
zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei
geworden wären.

 
 Neunter Abschnitt.
Ausfertigung mehrerer Stücke eines
Wechsels; Wechselabschriften.
1. Ausfertigungen.

Artikel 64. Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen
ausgestellt werden.
Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden
Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als
besonderer Wechsel.
Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe
mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu
ersehen ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden
ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren
Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, und
so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind
verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu
wiederholen.

 
 Artikel 65. Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte
aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen,
daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre
Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder
angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist,
verpflichtet.
Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen
übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen
Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben
worden sind.

 
 Artikel 66. Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf
den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich
die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie
dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.
Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff
nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:
1. daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein
Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
2. daß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere
Ausfertigung zu erlangen war.

 
 2. Abschriften.

Artikel 67. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften
davon herzustellen.
Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen
anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß
angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen
indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die
Urschrift.

 
 Artikel 68. In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu
bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmäßigen
Inhaber der Abschrift auszuhändigen.
Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die
Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine
Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff
nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, daß
ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.
Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der
Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk "von hier ab gelten
Indossamente nur noch auf der Abschrift" oder einen gleichbedeutenden
Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament
nichtig.

 
 Zehnter Abschnitt.
Änderungen.

Artikel 69. Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften
diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel
gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher
unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

 
 Elfter Abschnitt.
Verjährung.

Artikel 70. Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer
verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den
Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig
erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks "ohne Kosten" vom
Verfalltage.
Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen
den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der
Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich
geltend gemacht worden ist.

 
 Artikel 71. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den
Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten
ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

 
 Zwölfter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften.

Artikel 72. Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage,
so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch
alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die
Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem
Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser
Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag,
so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage,
die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der
Frist mitgezählt.

 
 Artikel 73. Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel
bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen,
nicht mitgezählt.

 
 Artikel 74. Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden
anerkannt.

 
 Zweiter Teil.
Eigener Wechsel.

Artikel 75. Der eigene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in
der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. die Angabe der Verfallzeit;
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden
soll;
6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7. die Unterschrift des Ausstellers.

 
 Artikel 76. Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel
bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel,
vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als
Sichtwechsel.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als
ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben
ist.

 
 Artikel 77. Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit
seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel
gegebenen Vorschriften über
das Indossament (Artikel 11 bis 20),
den Verfall (Artikel 33 bis 37),
die Zahlung (Artikel 38 bis 42),
den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54),
die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63),
die Abschriften (Artikel 67 und 68),
die Änderungen (Artikel 69),
die Verjährung (Artikel 70 und 71),
die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage
(Artikel 72 bis 74).
Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über
gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort
des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über
den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der
Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen
Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne
Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis
überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).
Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die
Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des
Artikels 31, Absatz 4, gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung
nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des
eigenen Wechsels.

 
 Artikel 78. Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der
gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten,
müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 23 bezeichneten
Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller
auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift
zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks.
Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu
bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen
(Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

 

Ausgewählte Entscheidungen

zum Wechsel

 

 

Haftungsausschluss