Ausgewählte
Gesetzesstellen
Handelsgesetzbuch HGB (Unternehmensgesetzbuch UBG)
§ 363. (1) Anweisungen, die auf
einen Kaufmann über die Leistung
von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt
sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig
gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an
Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von
einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order
ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung
abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter,
Ladescheine der
Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher
Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und
Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Order lauten.
§ 367.
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen
Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert
oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn
zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers in
dem "Anzeiger" bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem
die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen
war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende
Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und
Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament
versehen sind.
(2) Der gute Glaube des
Erwerbers wird durch die Veröffentlichung
in dem "Anzeiger" nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die
Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine
Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3)
Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später
als in den nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden
Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf
Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
§ 447. (1) Zum Empfange des
Gutes legitimiert ist derjenige, an
welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf
welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament
übertragen ist.
(2) Der zum Empfange Legitimierte hat schon vor der Ankunft des
Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung
der Verfügung über das Gut zustehen, wenn ein
Ladeschein nicht
ausgestellt ist.
(3) Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut
anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den
Ladeschein legitimierten Empfänger auszuliefern, nur Folge leisten,
wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird; verletzt er diese
Verpflichtung, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des
Ladescheins
für das Gut verhaftet.
Scheckgesetz
Artikel
5. Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk
"an Order";
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit
einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder
Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als
Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber
gestellt.
Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
Einheitliches
Wechselgesetz
Artikel 16. Wer den
Wechsel in
Händen hat, gilt als rechtmäßiger
Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von
Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein
Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als
nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres
Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses
Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen,
so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des
vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur
verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim
Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
ABGB
§ 1392. Wenn eine Forderung von
einer Person an die andere
übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die
Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine
solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne
Entgeld geschlossen werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 224.
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in
Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine
ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder
zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden
gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im
§ 237 genanntes Wertpapier begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich
oder einem anderen die Begehung
einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten
Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner
besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck
bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen
Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders
geschützten Wertpapieres oder eines
amtlichen Wertzeichens
anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
Ausgewählte Entscheidungen
zu Wertpapieren
|