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Wertpapiere allgemein

 

Ein Wertpapier verbrieft ein Recht in einer Urkunde. Grundsätzlich kommen alle Arten von Rechten in Frage. Am bekanntesten und häufigsten treten sie als verbriefte Forderungen in Erscheinung. Die ausgestellte Urkunde wird mit der Unterschrift des Ausstellers, der das Recht dadurch verbrieft, versehen.

 

Wertpapiere können in folgende Kategorien unterteilt werden:

 

a)  Inhaberpapiere: Wer Inhaber der Urkunde ist, ist auch Berechtigter. Mit der Übergabe des Wertpapiers erfolgt zugleich die Übertragung des Rechtes, das in dem Papier verbrieft ist. Das Inhaberpapier lautet daher nicht auf Namen sondern auf Inhaber.

 

b)  Orderpapiere: Berechtigter ist, wer in der Urkunde als Berechtigter oder auf dessen Order bezeichnet ist und das Wertpapier innehat. Durch Indossament, einer schriftlichen „Order“ auf dem Wertpapier, kann der jeweils Berechtigte einen nachfolgenden Berechtigten benennen. So kann bei mehrfacher Indossierung eine Indossamentkette entstehen.

 

c)   Namenspapiere (Rektapapiere): Die Innehabung des Wertpapiers lässt nicht erkennen, ob der Inhaber auch der Berechtige ist. Allerdings ist zur Geltendmachung des Rechtes die Innehabung notwendig. Der Erstberechtigte wird namentlich auf der Urkunde bezeichnet, während die Übertragung des Rechtes lediglich durch bürgerlich-rechtliche Zession (§ 1392 ABGB) erfolgen kann.


 

Quelle: www.photocase.com

Kann ein Inhaberpapier (etwa wegen Verlustes der Urkunde) nicht mehr vorgelegt werden, so ist das Recht selbst nicht erloschen. Um Missbrauch mit der abhanden gekommenen Urkunde zu vermeiden, ist dessen Kraftloserklärung möglich.

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