Depotübertrag in Österreich

Der Depotübertrag bezeichnet die Übertragung von Wertpapieren von einem Depot auf ein anderes. Er ist ein alltäglicher Vorgang am österreichischen Kapitalmarkt, der bei einem Bankwechsel, im Erbfall, bei Schenkungen oder zur Optimierung der Depotstruktur durchgeführt wird. Dieser Artikel erläutert den Ablauf, die rechtlichen Grundlagen, die steuerlichen Aspekte und die praktischen Hinweise für Anleger, die einen Depotübertrag in Österreich vornehmen möchten.

Definition und Anlässe für einen Depotübertrag

Ein Depotübertrag ist die buchungsmäßige Übertragung von Wertpapieren - also von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten und anderen Finanzinstrumenten - von einem Depotkonto auf ein anderes. Rechtlich handelt es sich um eine Umbuchung von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand nach Paragraf 24 des Depotgesetzes, die die Wirkung einer sachenrechtlichen Übergabe hat.

Die häufigsten Anlässe für einen Depotübertrag sind:

  • Bankwechsel: Der Anleger wechselt seine Depotbank, um von günstigeren Konditionen (Depotgebühren, Transaktionskosten, Servicequalität) zu profitieren.
  • Erbfall: Nach dem Tod des Depotinhabers werden die Wertpapiere auf die Depots der Erben übertragen. Der Depotübertrag im Erbfall setzt die Vorlage einer Einantwortungsurkunde voraus.
  • Schenkung: Wertpapiere werden zu Lebzeiten unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder als Zuwendung an Familienangehörige.
  • Konsolidierung: Der Anleger führt Bestände aus mehreren Depots bei verschiedenen Banken in einem einzigen Depot zusammen, um die Verwaltung zu vereinfachen.
  • Übertrag an eine Stiftung oder juristische Person: Wertpapiere werden in das Depot einer Privatstiftung, einer Gesellschaft oder einer gemeinnützigen Organisation übertragen.

Rechtsgrundlagen des Depotübertrags

Der Depotübertrag ist in mehreren Gesetzen geregelt, die zusammen den rechtlichen Rahmen bilden:

Depotgesetz (DepotG)

Paragraf 24 DepotG regelt die Übertragung von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand durch Umbuchung. Die Buchung ersetzt die körperliche Übergabe der Wertpapiere. Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung - also bei nahezu allen börsennotierten Papieren - ist der Depotübertrag eine Umbuchung auf der Ebene des Zentralverwahrers (OeKB CSD) und der beteiligten Depotbanken.

WAG 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 enthält Bestimmungen zum Schutz des Anlegers bei der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten. Es verpflichtet Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, bei der Bearbeitung von Depotüberträgen die Interessen des Kunden zu wahren und den Übertrag zügig durchzuführen. Aus den allgemeinen Wohlverhaltenspflichten des WAG 2018 ergibt sich, dass die Bank den Kunden nicht durch überlange Bearbeitungszeiten oder unangemessene Gebühren von einem Bankwechsel abhalten darf.

Einkommensteuergesetz (EStG)

Paragraf 27 Abs 6 Z 1 EStG regelt die steuerlichen Folgen des Depotübertrags. Bei einem unentgeltlichen Erwerb (Erbschaft, Schenkung) werden die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fortgeführt. Bei einem Übertrag zwischen eigenen Depots liegt kein steuerlich relevanter Vorgang vor. Die Depotübertragungsmeldeverordnung konkretisiert die Pflicht der Banken, die Anschaffungskosten bei einem Depotübertrag an die aufnehmende Bank zu übermitteln.

Arten des Depotübertrags

Je nachdem, ob der Übertrag innerhalb derselben Bank oder zwischen verschiedenen Banken erfolgt, unterscheidet man zwei Grundformen:

Interner Depotübertrag

Ein interner Depotübertrag findet innerhalb derselben Bank statt. Die Wertpapiere werden von einem Depot des Kunden auf ein anderes Depot bei derselben Bank umgebucht. Typische Fälle sind:

  • Übertrag von einem Einzeldepot auf ein Gemeinschaftsdepot oder umgekehrt.
  • Übertrag von einem privaten Depot auf ein betriebliches Depot.
  • Übertrag auf das Depot eines Dritten (Schenkung) bei derselben Bank.

Da beim internen Übertrag nur die bankinterne Verbuchung geändert wird, ist dieser Vorgang in der Regel innerhalb von ein bis drei Werktagen abgeschlossen. Eine Umbuchung auf der Ebene des Zentralverwahrers OeKB CSD ist nicht erforderlich, da sich der Gesamtbestand der Bank beim Zentralverwahrer nicht ändert.

Externer Depotübertrag

Ein externer Depotübertrag erfolgt zwischen zwei verschiedenen Banken. Der Anleger überträgt seine Wertpapiere von der bisherigen Depotbank (abgebende Bank) auf eine neue Depotbank (aufnehmende Bank). Dieser Vorgang ist aufwendiger als der interne Übertrag, da er eine Umbuchung auf der Ebene des Zentralverwahrers erfordert.

Ablauf eines externen Depotübertrags

Der externe Depotübertrag folgt einem standardisierten Ablauf, der in der Praxis mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann:

Ablauf eines externen Depotübertrags Schritt 1: Antrag beim neuen Depotanbieter Anleger eröffnet Depot bei neuer Bank und stellt Übertragsantrag (abgebende Bank, Depotnummer, Positionen) Schritt 2: Aufnehmende Bank kontaktiert abgebende Bank Neue Bank übermittelt Übertragsauftrag an bisherige Bank. Gattungsprüfung der aufnehmenden Bank. Schritt 3: Umbuchung über OeKB CSD (Zentralverwahrer) Abgebende Bank veranlasst Umbuchung der Miteigentumsanteile auf das Konto der aufnehmenden Bank bei OeKB CSD Schritt 4: Anschaffungskostenübermittlung Abgebende Bank übermittelt steuerliche Anschaffungskosten an aufnehmende Bank (Depotübertragungsmeldeverordnung) Schritt 5: Abschluss - Wertpapiere im neuen Depot verfügbar Aufnehmende Bank bucht Wertpapiere ins Kundendepot ein. Anleger kann über Papiere im neuen Depot verfügen. Tag 1 Tag 3-5 Tag 7-14 Tag 14-21 Tag 14-42 Gesamtdauer: typischerweise 2-6 Wochen je nach Anzahl der Positionen, Wertpapierart und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Banken

Schritt 1: Antrag bei der aufnehmenden Bank

Der Depotübertrag beginnt mit einem Antrag bei der neuen Depotbank. Der Anleger füllt ein Übertragsformular aus, in dem er die abgebende Bank, die Depotnummer und die zu übertragenden Positionen angibt. Bei einem Gesamtübertrag werden alle Positionen übertragen; bei einem Teilübertrag nur die ausgewählten Wertpapiere. Manche Banken stellen das Formular online zur Verfügung, andere verlangen eine schriftliche Beauftragung.

Schritt 2: Gattungsprüfung

Die aufnehmende Bank prüft, ob sie die zu übertragenden Wertpapiere in ihrem System verwahren kann. Nicht jede Bank kann jedes Wertpapier führen. Bestimmte Fondsanteile, strukturierte Produkte oder Wertpapiere, die nur an bestimmten Börsenplätzen handelbar sind, können bei der neuen Bank möglicherweise nicht verwahrt werden. In solchen Fällen informiert die Bank den Kunden und schließt die betreffenden Positionen vom Übertrag aus.

Schritt 3: Umbuchung über den Zentralverwahrer

Die abgebende Bank veranlasst die Umbuchung der Wertpapiere von ihrem Konto beim Zentralverwahrer OeKB CSD auf das Konto der aufnehmenden Bank. Bei Wertpapieren, die bei ausländischen Zentralverwahrern (Clearstream, Euroclear) verwahrt werden, erfolgt die Umbuchung über die entsprechenden internationalen Verbindungen. Dieser Schritt ist der technisch aufwendigste Teil des Depotübertrags und nimmt den größten Teil der Bearbeitungszeit in Anspruch.

Schritt 4: Anschaffungskostenübermittlung

Nach der Umbuchung der Wertpapiere übermittelt die abgebende Bank die steuerlich relevanten Anschaffungskosten jeder Position an die aufnehmende Bank. Diese Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der korrekten Berechnung der Kapitalertragsteuer bei einem späteren Verkauf. Ohne die Anschaffungskosten kann die aufnehmende Bank die KESt nicht korrekt berechnen.

Schritt 5: Verfügbarkeit im neuen Depot

Sobald die Wertpapiere im neuen Depot eingebucht sind und die Anschaffungskosten übermittelt wurden, kann der Anleger über seine Wertpapiere im neuen Depot verfügen. Er erhält eine Einbuchungsbestätigung und sieht die Positionen in seinem Depotauszug. Das alte Depot kann nun gekündigt werden, sofern es vollständig leer ist.

Dauer des Depotübertrags

Die Dauer eines Depotübertrags hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Interner Übertrag: Ein bis drei Werktage.
  • Externer Übertrag (inländisch): Zwei bis sechs Wochen. In der Praxis berichten Anleger von durchschnittlich drei bis vier Wochen.
  • Externer Übertrag (mit Auslandsbezug): Vier bis acht Wochen oder länger, abhängig von der Komplexität der Verwahrungskette.

Die Bearbeitungszeit wird insbesondere durch folgende Umstände beeinflusst: die Anzahl der zu übertragenden Positionen (jede Position muss einzeln umgebucht werden), die Art der Wertpapiere (standardisierte börsennotierte Papiere werden schneller bearbeitet als exotische Instrumente), die Bearbeitungskapazität der beteiligten Banken und die Vollständigkeit der vom Anleger eingereichten Unterlagen.

Während des Übertrags können die Wertpapiere weder bei der alten noch bei der neuen Bank gehandelt werden. Es besteht also eine Sperrfrist, in der der Anleger nicht über seine Wertpapiere verfügen kann. Anleger sollten dies bei der Planung ihres Depotübertrags berücksichtigen und den Zeitpunkt so wählen, dass keine dringenden Verkäufe erforderlich sind.

Kosten des Depotübertrags

Die Kostenfrage beim Depotübertrag ist in Österreich Gegenstand rechtlicher Diskussion. Grundsätzlich gelten folgende Grundsätze:

Die aufnehmende Bank darf für die Einbuchung der Wertpapiere keine gesonderten Spesen verrechnen. Viele Banken bieten den eingehenden Depotübertrag ausdrücklich kostenlos an, um neue Kunden zu gewinnen. Manche neue Depotanbieter werben sogar mit Wechselprämien.

Bei der abgebenden Bank ist die Rechtslage differenzierter. Das WAG 2018 verpflichtet Wertpapierfirmen, im besten Interesse des Kunden zu handeln. Die Herausgabe von Wertpapieren, die dem Kunden gehören, ist eine Pflicht der Bank aus dem Depotvertrag. Aus diesem Grund wird in der Literatur vielfach die Auffassung vertreten, dass die abgebende Bank für den Übertrag keine Gebühren verlangen darf. In der Praxis verrechnen manche Banken dennoch Transferspesen. Die Höhe liegt typischerweise zwischen 20 und 80 Euro pro Position.

Im europäischen Kontext hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) klargestellt, dass unangemessene Gebühren für den Depotwechsel ein Hindernis für den Wettbewerb darstellen und dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs widersprechen. Anleger, die mit hohen Transfergebühren konfrontiert sind, können sich an die Finanzmarktaufsicht (FMA) oder an die Schlichtungsstelle der Wirtschaftskammer wenden.

Steuerliche Aspekte des Depotübertrags

Die steuerliche Behandlung des Depotübertrags hängt davon ab, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang handelt und ob der Übertrag zwischen eigenen Depots oder auf einen Dritten erfolgt.

Übertrag zwischen eigenen Depots

Wenn der Anleger Wertpapiere zwischen seinen eigenen Depots überträgt (z. B. bei einem Bankwechsel), liegt kein steuerlich relevanter Vorgang vor. Es wird kein Veräußerungsgewinn realisiert. Die Anschaffungskosten bleiben unverändert und werden von der abgebenden Bank an die aufnehmende Bank übermittelt.

Übertrag im Erbfall

Der Depotübertrag im Erbfall ist ein unentgeltlicher Erwerb. Die Erben übernehmen die Anschaffungskosten des Erblassers gemäß Paragraf 27 Abs 6 Z 1 EStG. Es fällt keine Erbschaftssteuer an (seit 1. August 2008 abgeschafft). Die KESt wird erst bei einem späteren Verkauf fällig und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den fortgeführten Anschaffungskosten des Erblassers.

Übertrag bei Schenkung

Auch die Schenkung von Wertpapieren ist ein unentgeltlicher Erwerb. Die Anschaffungskosten des Schenkers werden auf den Beschenkten fortgeführt. Zu beachten ist die Meldepflicht nach Paragraf 121a BAO: Schenkungen unter nahen Angehörigen sind ab einem Betrag von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres meldepflichtig, Schenkungen an andere Personen ab 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Die Meldung erfolgt an das zuständige Finanzamt.

Anschaffungskostenübermittlung

Die korrekte Übermittlung der Anschaffungskosten beim Depotübertrag ist von großer steuerlicher Bedeutung. Die abgebende Bank ist gesetzlich verpflichtet, folgende Daten an die aufnehmende Bank zu übermitteln:

  • ISIN und Bezeichnung des Wertpapiers
  • Stückzahl
  • Anschaffungskosten je Stück (in Euro)
  • Anschaffungsdatum
  • Kennzeichen, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt
  • Art des Übertrags (eigenes Depot, Schenkung, Erbschaft)

Fehlt die Anschaffungskostenübermittlung oder ist sie unvollständig, muss der Anleger die Anschaffungskosten selbst nachweisen. Gelingt der Nachweis nicht, kann die aufnehmende Bank als Ersatzwert den Kurswert im Zeitpunkt des Übertrags heranziehen - was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann, wenn der ursprüngliche Kaufkurs unter dem Übertragskurs lag.

Depotübertrag im Erbfall

Der Depotübertrag nach dem Tod des Depotinhabers folgt besonderen Regeln. Die Erben können den Übertrag erst veranlassen, nachdem die Einantwortung durch das Bezirksgericht erfolgt ist und sie der Bank die rechtskräftige Einantwortungsurkunde vorgelegt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Depot des Erblassers gesperrt.

Für den Depotübertrag im Erbfall benötigt die Bank folgende Unterlagen:

  • Rechtskräftige Einantwortungsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Identitätsnachweis der Erben (Lichtbildausweis)
  • Erbteilungsvereinbarung, wenn mehrere Erben die Wertpapiere unter sich aufteilen
  • Eröffnung oder Nachweis eines Depots, auf das die Wertpapiere übertragen werden sollen

Verfügt ein Erbe bereits über ein Depot bei derselben Bank wie der Erblasser, handelt es sich um einen internen Übertrag. Sollen die Wertpapiere an eine andere Bank übertragen werden, ist ein externer Depotübertrag durchzuführen. Die Anschaffungskosten des Erblassers werden in beiden Fällen fortgeführt und an das neue Depot übermittelt.

Depotübertrag bei Schenkung

Die Schenkung von Wertpapieren durch Depotübertrag ist ein gängiges Instrument der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Der Schenker beauftragt seine Bank, bestimmte Wertpapiere auf das Depot des Beschenkten zu übertragen. Im Übertragsformular ist zu vermerken, dass es sich um eine Schenkung handelt, damit die Bank die Anschaffungskosten korrekt fortführen und die steuerliche Behandlung als unentgeltlichen Erwerb dokumentieren kann.

Die Meldeverpflichtung nach Paragraf 121a BAO ist von den Beteiligten selbst zu erfüllen. Die Bank hat keine eigene Meldepflicht für Schenkungen, kann aber im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes Nachforschungen anstellen, wenn ungewöhnlich große Überträge erfolgen.

Bei Schenkungen von Wertpapieren ist auch das Pflichtteilsrecht zu beachten. Schenkungen zu Lebzeiten können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Insbesondere Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden zeitlich unbefristet auf den Pflichtteil angerechnet.

Besonderheiten bei ausländischen Brokern

Der Depotübertrag von oder zu einem ausländischen Broker weist Besonderheiten auf, die Anleger kennen sollten:

Übertrag von einem ausländischen Broker nach Österreich

Wer sein Depot von einem ausländischen Broker zu einer österreichischen Bank übertragen möchte, muss damit rechnen, dass der Vorgang länger dauert und sich die Anschaffungskostenübermittlung als schwierig erweist. Ausländische Broker unterliegen nicht den österreichischen Vorschriften zur Depotübertragungsmeldeverordnung und übermitteln die Anschaffungskosten häufig nicht im erforderlichen Format oder überhaupt nicht.

In diesem Fall muss der Anleger die Anschaffungskosten selbst dokumentieren und der aufnehmenden Bank nachweisen. Kaufabrechnungen, Kontoauszüge und Transaktionshistorien des ausländischen Brokers dienen als Belege. Es empfiehlt sich, diese Unterlagen vor dem Übertrag zusammenzustellen und der aufnehmenden Bank proaktiv bereitzustellen.

Übertrag von einer österreichischen Bank zu einem ausländischen Broker

Beim Übertrag zu einem ausländischen Broker ist zu beachten, dass die abgebende österreichische Bank die Anschaffungskosten möglicherweise nicht an den ausländischen Broker übermitteln kann, wenn dieser die Daten nicht in einem kompatiblen Format entgegennimmt. Der Anleger sollte sich die Anschaffungskosten in jedem Fall schriftlich von der abgebenden Bank bestätigen lassen, um bei einem späteren Verkauf die korrekte Besteuerung nachweisen zu können.

Zudem ist zu prüfen, ob der ausländische Broker alle Wertpapierarten übernehmen kann. Insbesondere bei österreichischen Fondsanteilen, die bei der OeKB CSD verwahrt werden, kann die Verwahrung bei einem ausländischen Broker Schwierigkeiten bereiten, wenn dieser keine Verbindung zur OeKB CSD unterhält.

Checkliste für Anleger

Wer einen Depotübertrag plant, sollte folgende Punkte systematisch abarbeiten:

  • Neues Depot eröffnen: Eröffnen Sie zunächst das neue Depot bei der aufnehmenden Bank. Vergleichen Sie Konditionen (Depotgebühren, Transaktionskosten, handelbares Wertpapieruniversum, Servicequalität).
  • Gattungsprüfung: Klären Sie mit der neuen Bank, ob alle Ihre Wertpapiere dort verwahrt werden können. Fragen Sie speziell nach bei exotischen Papieren, ausländischen Fondsanteilen oder strukturierten Produkten.
  • Übertragsformular ausfüllen: Füllen Sie das Übertragsformular der neuen Bank vollständig aus. Geben Sie die korrekte Depotnummer der abgebenden Bank, Ihre Personendaten und die zu übertragenden Positionen an.
  • Zeitpunkt wählen: Planen Sie den Übertrag in einem Zeitraum, in dem Sie nicht dringend über Ihre Wertpapiere verfügen müssen. Vermeiden Sie Phasen mit erwarteter hoher Volatilität, in denen Sie möglicherweise schnell reagieren müssen.
  • Anschaffungskosten sichern: Fordern Sie von der abgebenden Bank eine Aufstellung aller Anschaffungskosten an. Bewahren Sie diese Unterlagen auf, auch wenn die Bank die Daten an die neue Bank übermittelt.
  • Laufende Aufträge prüfen: Stellen Sie sicher, dass keine offenen Kauf- oder Verkaufsaufträge, Sparpläne oder Limitorders bestehen, die vom Übertrag betroffen sein könnten.
  • Altes Depot erst nach vollständigem Übertrag kündigen: Kündigen Sie das alte Depot erst, wenn alle Positionen im neuen Depot eingebucht sind und die Anschaffungskosten korrekt übermittelt wurden.
  • Depotauszüge vergleichen: Vergleichen Sie nach dem Übertrag den letzten Depotauszug der alten Bank mit dem ersten Depotauszug der neuen Bank. Prüfen Sie, ob alle Positionen, Stückzahlen und Anschaffungskosten korrekt übernommen wurden.

Depotübertrag und die Rolle des Zentralverwahrers

Bei einem externen Depotübertrag spielt der Zentralverwahrer OeKB CSD eine zentrale Rolle. Die Verwahrung von Wertpapieren in Österreich erfolgt in einem mehrstufigen System: Der Anleger hält sein Depot bei einer Depotbank, die wiederum ein Konto beim Zentralverwahrer OeKB CSD führt. Die Wertpapiere des Anlegers sind als Miteigentumsanteile am Sammelbestand verbucht.

Beim externen Depotübertrag wird der Miteigentumsanteil vom Konto der abgebenden Bank beim Zentralverwahrer auf das Konto der aufnehmenden Bank umgebucht. Dieser Vorgang wird als Free-of-Payment-Transfer (FOP) bezeichnet, da keine Geldzahlung damit verbunden ist. Die Umbuchung erfolgt elektronisch über das System der OeKB CSD und hat gemäß Paragraf 24 DepotG die Wirkung einer sachenrechtlichen Übergabe.

Bei Wertpapieren, die nicht bei der OeKB CSD, sondern bei ausländischen Zentralverwahrern verwahrt werden (z. B. deutsche Aktien bei Clearstream Frankfurt, internationale Anleihen bei Euroclear), muss die Umbuchung über die jeweiligen Verbindungen (Links) zwischen den Zentralverwahrern abgewickelt werden. Dies erklärt, warum der Übertrag internationaler Wertpapiere typischerweise länger dauert als der Übertrag inländischer Papiere.

Häufige Probleme und Lösungen

In der Praxis treten beim Depotübertrag verschiedene Probleme auf, die den Vorgang verzögern oder erschweren können:

  • Fehlende Gattungseignung: Die aufnehmende Bank kann bestimmte Wertpapiere nicht verwahren. Lösung: Die betreffenden Positionen verkaufen oder bei der alten Bank belassen.
  • Fehlende Anschaffungskosten: Die abgebende Bank übermittelt die Anschaffungskosten nicht oder nicht vollständig. Lösung: Schriftliche Anforderung bei der abgebenden Bank; eigene Dokumentation anhand von Kaufbelegen bereitstellen.
  • Lange Bearbeitungsdauer: Der Übertrag zieht sich über viele Wochen hin. Lösung: Fristen setzen und bei Überschreitung die FMA kontaktieren; manche aufnehmende Banken bieten einen "Express-Übertrag" an.
  • Bruchstücke: Manche Depots enthalten Bruchstücke von Wertpapieren (z. B. 0,5 Aktien aus einem Sparplan). Nicht alle Banken akzeptieren den Übertrag von Bruchstücken. Lösung: Bruchstücke vor dem Übertrag verkaufen.
  • Gesperrte Positionen: Wertpapiere, die als Sicherheit verpfändet oder gesperrt sind, können nicht übertragen werden. Lösung: Pfandfreigabe vor dem Übertrag einholen.

Rechtliche Ansprüche des Anlegers

Der Anleger hat einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der depotführenden Bank. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Depotvertrag und dem Depotgesetz. Die Bank darf die Herausgabe nicht grundlos verweigern oder unangemessen verzögern.

Wenn die abgebende Bank den Depotübertrag ohne sachlichen Grund verzögert, kann der Anleger die Bank zur Herausgabe auffordern und eine angemessene Frist setzen. Kommt die Bank der Aufforderung nicht nach, stehen dem Anleger Schadenersatzansprüche zu - etwa für entgangene Gewinne, wenn er die Wertpapiere während der Verzögerung nicht handeln konnte. Bei systematischen Verzögerungen kann auch die FMA als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden.

Die Übertragung von Wertpapieren ist ein Grundrecht des Eigentümers. Die depotführende Bank verwahrt die Wertpapiere treuhändig für den Kunden und hat diese auf dessen Verlangen herauszugeben - an den Kunden selbst oder durch Übertragung auf ein von ihm bezeichnetes Depot.

Zusammenfassung

Der Depotübertrag ist ein rechtlich klar geregelter Vorgang, der es Anlegern ermöglicht, ihre Wertpapiere zwischen Depots zu verschieben - sei es im Rahmen eines Bankwechsels, einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer Konsolidierung. Der externe Übertrag zwischen verschiedenen Banken dauert in der Regel zwei bis sechs Wochen und erfordert eine Umbuchung über den Zentralverwahrer OeKB CSD. Die steuerlich relevanten Anschaffungskosten müssen von der abgebenden an die aufnehmende Bank übermittelt werden. Anleger sollten den Übertrag sorgfältig planen, Anschaffungskosten dokumentieren und nach dem Übertrag die korrekte Einbuchung aller Positionen überprüfen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben