FMA - Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die zentrale Aufsichtsbehörde für den österreichischen Finanzmarkt. Sie beaufsichtigt Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierfirmen und zahlreiche weitere Finanzdienstleister. Für Anleger, die in Österreich Wertpapiere erwerben, handeln oder verwalten lassen, ist die FMA die Instanz, die über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften wacht und im Beschwerdefall als Anlaufstelle dient. Die Rechtsgrundlage für die Errichtung und die Tätigkeit der FMA bildet das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001).

Geschichte und Gründung der FMA

Vor der Gründung der FMA war die Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt auf mehrere Behörden verteilt. Die Bankenaufsicht lag beim Bundesministerium für Finanzen, die Versicherungsaufsicht bei der Versicherungsaufsichtsbehörde und die Wertpapieraufsicht bei der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA). Diese Zersplitterung führte zu Koordinationsproblemen und Reibungsverlusten, insbesondere bei Finanzkonglomeraten, die in mehreren Bereichen tätig waren.

Im Jahr 2002 wurden diese Aufsichtsfunktionen in einer einzigen Behörde zusammengeführt. Die FMA nahm am 1. April 2002 auf Grundlage des FMABG ihre Tätigkeit auf. Österreich folgte damit dem internationalen Trend zur integrierten Finanzmarktaufsicht, den bereits Großbritannien mit der Financial Services Authority (FSA) und Deutschland mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschritten hatten.

Die Gründung der FMA war auch eine Reaktion auf die zunehmende Verflechtung der Finanzbranche. Kreditinstitute boten Versicherungsprodukte an, Versicherungsunternehmen vertrieben Investmentfonds, und Wertpapierfirmen erbrachten bankähnliche Dienstleistungen. Eine sektorübergreifende Aufsicht war notwendig geworden, um diese Verflechtungen angemessen zu erfassen und Regulierungsarbitrage zu verhindern.

Seit ihrer Gründung hat die FMA ihre Befugnisse und Zuständigkeiten schrittweise erweitert. Die Umsetzung europäischer Richtlinien - insbesondere der MiFID II durch das WAG 2018 - hat den Aufgabenbereich der FMA erheblich ausgeweitet. Die Behörde beschäftigt mittlerweile mehrere hundert Mitarbeiter und zählt zu den größten Aufsichtsbehörden in Österreich.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die FMA nimmt eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die sich in vier zentrale Aufsichtsbereiche gliedern lassen: Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht. Daneben bestehen Querschnittsaufgaben wie der Anlegerschutz, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Aufsichtsgremien.

FMA - Vier Säulen der Finanzmarktaufsicht Integrierte Aufsicht seit 2002 (FMABG) Finanzmarktaufsichtsbehörde Vorstand | Aufsichtsrat Bankenaufsicht Kreditinstitute Zahlungsinstitute E-Geld-Institute Bausparkassen BWG, ZaDiG 2018 CRR/CRD, SSM-VO EU-Partner: EBA ca. 500 Institute Versicherungs- aufsicht Versicherungen Rückversicherungen Versicherungsvermittler VAG 2016 Solvency II EU-Partner: EIOPA ca. 40 Unternehmen Wertpapier- aufsicht Wertpapierfirmen Investmentfonds Börse, Marktaufsicht WAG 2018, BörseG MiFID II, EU-MAR EU-Partner: ESMA ca. 120 Firmen Pensionskassen- aufsicht Pensionskassen Betriebliche Vorsorgekassen PKG, BMSVG IORP-II-RL EU-Partner: EIOPA ca. 15 Kassen Querschnittsaufgaben Anlegerschutz | Geldwäschebekämpfung | Prospektbilligung | Marktmissbrauchsaufsicht | Abwicklung und Krisenmanagement Europäische Zusammenarbeit (ESFS) EBA (Banken) | ESMA (Wertpapiere) | EIOPA (Versicherungen/Pensionen) | ESRB (Systemrisiken) | SSM (EZB) Quelle: FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001; eigene Darstellung

Bankenaufsicht

Die Bankenaufsicht bildet den umfangreichsten Aufsichtsbereich der FMA. Sie umfasst die Beaufsichtigung sämtlicher Kreditinstitute mit Sitz in Österreich - Universalbanken, Hypothekenbanken, Bausparkassen, Sonderkreditinstitute und Zweigstellen ausländischer Banken. Rechtsgrundlage ist das Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit der EU-Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (CRD).

Im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM - Single Supervisory Mechanism) teilt die FMA die Bankenaufsicht mit der Europäischen Zentralbank (EZB). Systemrelevante Banken (sogenannte Significant Institutions) werden unmittelbar von der EZB beaufsichtigt; die FMA wirkt in gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams) mit. Die übrigen Kreditinstitute (Less Significant Institutions) beaufsichtigt die FMA eigenständig, wobei die EZB die einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards überwacht.

Versicherungsaufsicht

Die FMA beaufsichtigt alle Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Rechtsgrundlage ist das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), das die europäische Solvency-II-Richtlinie umsetzt. Die Aufsicht umfasst die Überprüfung der Eigenmittelausstattung, des Risikomanagements, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Geschäftsorganisation. Darüber hinaus beaufsichtigt die FMA die Versicherungsvermittlung und kontrolliert die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber Versicherungsnehmern.

Wertpapieraufsicht

Die Wertpapieraufsicht ist für Anleger der unmittelbar relevanteste Aufsichtsbereich. Die FMA beaufsichtigt Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen nach dem WAG 2018 erbringen - Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Auftragsausführung und weitere Wertpapierdienstleistungen. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln (Geeignetheitsprüfung, Angemessenheitsprüfung, Best Execution, Kosteninformation), die organisatorischen Anforderungen (Compliance, Risikomanagement, Interessenkonflikte) und die Eigenmittelanforderungen.

Daneben ist die FMA für die Marktaufsicht zuständig. Sie überwacht den Handel an der Wiener Börse und an anderen in Österreich betriebenen Handelsplätzen auf Marktmissbrauch, insbesondere auf Insiderhandel und Marktmanipulation. Als Billigungsbehörde für Wertpapierprospekte prüft die FMA die Einhaltung der Prospektpflicht und billigt Prospekte nach der EU-Prospektverordnung.

Die FMA beaufsichtigt ferner Kapitalanlagegesellschaften und alternative Investmentfondmanager, die Investmentfonds und alternative Investmentfonds (AIF) verwalten. Für Anleger, die in Investmentzertifikate investieren, gewährleistet die FMA, dass die Fondsgesellschaften die Anlagevorschriften einhalten und das Fondsvermögen ordnungsgemäß verwalten.

Pensionskassenaufsicht

Die FMA beaufsichtigt Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz (PKG) und betriebliche Vorsorgekassen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Veranlagung des Pensionsvermögens, die aktuarielle Berechnung der Leistungsansprüche und die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die europäische Grundlage bildet die IORP-II-Richtlinie über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Organisationsstruktur

Die FMA ist als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ihre Organisation ist im FMABG geregelt und umfasst zwei wesentliche Organe: den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die gemeinsam die Geschäfte der FMA führen. Die Vorstandsmitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag eines Auswahlgremiums bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Der Vorstand ist für die operative Geschäftsführung, die strategische Ausrichtung und die Vertretung der FMA nach außen verantwortlich. Entscheidungen werden grundsätzlich im Einvernehmen getroffen; bei Nichteinigung entscheidet der Vorsitzende.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus sechs Mitgliedern: Zwei werden vom Bundesminister für Finanzen entsandt, zwei von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und zwei vom Betriebsrat der FMA. Der Vorsitz wird von einem der vom Bundesminister entsandten Mitglieder geführt. Der Aufsichtsrat genehmigt den Geschäftsplan, den Jahresabschluss und wesentliche organisatorische Maßnahmen.

Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank

Die FMA arbeitet bei der Bankenaufsicht eng mit der Oesterreichischen Nationalbank zusammen. Die OeNB erstellt im Auftrag der FMA Prüfberichte und Analysen zur wirtschaftlichen Lage der Kreditinstitute und führt Vor-Ort-Prüfungen durch. Diese Arbeitsteilung ist im FMABG verankert und beruht auf der fachlichen Expertise der OeNB in Fragen der Finanzstabilität und makroprudenziellen Aufsicht. Die Aufsichtsentscheidungen selbst trifft die FMA; die OeNB liefert die analytische Grundlage dafür.

Aufsichtsinstrumente

Die FMA verfügt über ein breites Spektrum an Aufsichtsinstrumenten, um die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Diese Instrumente lassen sich in vier Kategorien gliedern:

Konzessionierung

Wer in Österreich Finanzdienstleistungen erbringen will - sei es als Kreditinstitut, Wertpapierfirma, Versicherung oder Pensionskasse -, benötigt eine Konzession der FMA. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens prüft die FMA, ob der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: ausreichendes Anfangskapital, fachliche Eignung der Geschäftsleiter, ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, geeignete Eigentümerstruktur und ein tragfähiges Geschäftsmodell. Die Konzessionierung bildet die erste Hürde des Marktzugangs und gewährleistet, dass nur qualifizierte Anbieter am Finanzmarkt tätig werden.

Laufende Aufsicht

Nach Erteilung der Konzession unterliegt das beaufsichtigte Unternehmen der laufenden Aufsicht. Die FMA wertet die regelmäßig einzureichenden Meldungen aus - Eigenmittelmeldungen, Risikomeldungen, Geschäftsberichte und Ad-hoc-Meldungen bei besonderen Vorkommnissen. Sie analysiert die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, prüft die Einhaltung der regulatorischen Kennzahlen und identifiziert frühzeitig Risiken, die die Stabilität des Unternehmens oder den Schutz der Kunden gefährden könnten.

Vor-Ort-Prüfungen

Vor-Ort-Prüfungen sind ein zentrales Instrument der Aufsicht. Die FMA führt anlassbezogene und anlassunabhängige Prüfungen bei den beaufsichtigten Unternehmen durch. Dabei werden Geschäftsunterlagen, IT-Systeme, interne Kontrollen und die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln vor Ort geprüft. Schwerpunktprüfungen zu bestimmten Themen - etwa zur Einhaltung der MiFID-II-Vorgaben oder der Geldwäschevorschriften - werden regelmäßig durchgeführt und die Ergebnisse auf aggregierter Ebene veröffentlicht.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften kann die FMA eine Reihe von Sanktionen verhängen. Das Sanktionsregime umfasst Verwaltungsstrafen (Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro bei bestimmten Verstößen), die Erteilung von Auflagen, die Abberufung von Geschäftsleitern, die vorübergehende Untersagung bestimmter Geschäftstätigkeiten und im äußersten Fall den Entzug der Konzession. Bei schwerwiegenden Verstößen veröffentlicht die FMA die Sanktionsentscheidung auf ihrer Website (Naming and Shaming). Seit der Umsetzung der MiFID II wurden die Sanktionshöchstgrenzen deutlich angehoben.

Zusammenarbeit mit EBA, ESMA und EIOPA

Die FMA ist integraler Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS - European System of Financial Supervision), das nach der Finanzkrise 2008 errichtet wurde. Das ESFS besteht aus drei sektoralen europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB).

Im Bereich der Bankenaufsicht arbeitet die FMA mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen. Die EBA erarbeitet einheitliche Aufsichtsstandards (Single Rulebook) für den Bankensektor, führt EU-weite Stresstests durch und koordiniert die Aufsichtskollegien für grenzüberschreitend tätige Bankengruppen. Die FMA setzt die EBA-Leitlinien und -Empfehlungen auf nationaler Ebene um.

Im Bereich der Wertpapieraufsicht ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der zentrale europäische Partner der FMA. Die ESMA erarbeitet technische Regulierungsstandards, gibt Leitlinien heraus und verfügt über Produktinterventionsbefugnisse, die es ihr ermöglichen, bestimmte Finanzinstrumente EU-weit zu verbieten oder einzuschränken. Die FMA ist im Board of Supervisors der ESMA vertreten und beteiligt sich an der Ausarbeitung der europäischen Aufsichtsstandards.

Im Bereich der Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht kooperiert die FMA mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). EIOPA erarbeitet Aufsichtsstandards im Rahmen von Solvency II und der IORP-II-Richtlinie und koordiniert die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Versicherungsgruppen.

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) überwacht die systemischen Risiken im europäischen Finanzsystem und kann Warnungen und Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden und die europäischen Aufsichtsbehörden richten. Die FMA berücksichtigt die ESRB-Empfehlungen bei ihrer Aufsichtspraxis und beteiligt sich an der makroprudenziellen Überwachung.

Anlegerschutz und Beschwerdemöglichkeiten

Der Schutz der Anleger zählt zu den erklärten Zielen der FMA. Dieser Schutz wirkt auf mehreren Ebenen: präventiv durch die Konzessionierung und laufende Aufsicht, repressiv durch Sanktionen bei Verstößen und informativ durch Warnungen, Publikationen und Datenbanken.

Anleger, die sich durch ein beaufsichtigtes Unternehmen geschädigt fühlen, können sich an die FMA wenden. Die FMA nimmt Beschwerden entgegen und prüft, ob aufsichtsrechtliche Vorschriften verletzt wurden. Sie ist allerdings keine Schlichtungsstelle und kann keine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen - dafür ist der ordentliche Rechtsweg zuständig. Die FMA kann jedoch aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen das betroffene Unternehmen ergreifen, wenn sie einen Verstoß feststellt.

Für die außergerichtliche Streitbeilegung hat der Gesetzgeber die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft und die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte eingerichtet. Diese Stellen können auf Antrag des Anlegers eine Empfehlung zur Beilegung des Streits abgeben. Die Empfehlung ist für die Parteien nicht bindend, wird in der Praxis aber häufig befolgt.

FMA-Datenbanken und Informationsangebote

Die FMA betreibt mehrere öffentlich zugängliche Datenbanken, die Anlegern bei der Einschätzung von Finanzdienstleistern und Finanzprodukten helfen.

Warnliste

Die FMA-Warnliste ist eines der bekanntesten Informationsangebote der Behörde. Sie enthält Unternehmen und Personen, die Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Konzession anbieten oder gegen die die FMA eine aufsichtsrechtliche Warnung ausgesprochen hat. Die Warnliste wird laufend aktualisiert und ist auf der Website der FMA frei zugänglich. Anleger sollten vor jeder Investition prüfen, ob der jeweilige Anbieter auf der Warnliste geführt wird.

Unternehmensregister

Das Unternehmensregister der FMA enthält alle in Österreich konzessionierten Finanzdienstleister - Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und weitere beaufsichtigte Unternehmen. Anleger können im Register nachschlagen, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine gültige Konzession verfügt und welche Dienstleistungen es erbringen darf. Das Register ist öffentlich zugänglich und wird regelmäßig aktualisiert.

Prospektdatenbank

Die FMA veröffentlicht eine Datenbank aller in Österreich gebilligten Wertpapierprospekte. Anleger, die den Emissionsprospekt eines bestimmten Wertpapiers einsehen wollen, können die Datenbank durchsuchen und den Prospekt herunterladen. Die Datenbank ist ein wertvolles Informationsinstrument für Anleger, die sich vor einer Investition über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere informieren wollen.

Publikationen und Leitfäden

Die FMA veröffentlicht regelmäßig Leitfäden, Rundschreiben und Informationsbroschüren, die sich sowohl an beaufsichtigte Unternehmen als auch an Anleger richten. Zu den Publikationen gehören Leitfäden zur Geldwäscheprävention, Rundschreiben zu aktuellen Aufsichtsschwerpunkten, Berichte über die Aufsichtstätigkeit und Informationsblätter zu Anlegerrechten. Die Publikationen sind auf der Website der FMA frei zugänglich und bieten Anlegern eine wertvolle Orientierungshilfe.

Finanzierung der FMA

Die FMA finanziert sich überwiegend durch Kostenbeiträge der beaufsichtigten Unternehmen. Dieses Finanzierungsmodell folgt dem Verursacherprinzip: Wer die Aufsicht in Anspruch nimmt, trägt die dafür anfallenden Kosten. Die Kostenbeiträge werden jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt und nach Aufsichtsbereichen (Banken, Versicherungen, Wertpapiere, Pensionskassen) aufgeteilt.

Innerhalb der Aufsichtsbereiche werden die Kosten auf die einzelnen beaufsichtigten Unternehmen nach einem Schlüssel verteilt, der sich an der Größe und dem Risikoprofil des Unternehmens orientiert. Große Kreditinstitute tragen einen höheren Anteil als kleine Wertpapierfirmen. Ergänzend zu den Kostenbeiträgen erhält die FMA einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt, der einen Teil der Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (etwa die Bekämpfung von Geldwäsche) abdeckt.

Die Finanzierung durch Kostenbeiträge soll die Unabhängigkeit der FMA sicherstellen. Da die Behörde nicht aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, ist sie von politischen Budgetentscheidungen weniger abhängig. Kritiker wenden ein, dass die Finanzierung durch die beaufsichtigten Unternehmen zu einer gewissen Nähe zwischen Aufsicht und Beaufsichtigten führen kann. Der Gesetzgeber hat diesem Risiko durch die Weisungsfreiheit der FMA und die Aufsicht durch den Aufsichtsrat und den Rechnungshof begegnet.

Bedeutung der FMA für Privatanleger

Für Privatanleger in Österreich hat die FMA eine doppelte Bedeutung. Zum einen gewährleistet sie durch ihre Aufsichtstätigkeit, dass Finanzdienstleister die gesetzlichen Vorschriften einhalten - von der ordnungsgemäßen Anlageberatung über die korrekte Kostenaufstellung bis zur bestmöglichen Auftragsausführung. Wer ein Wertpapierdepot bei einer österreichischen Bank eröffnet, kann darauf vertrauen, dass die Bank einer umfassenden Aufsicht unterliegt und bei Verstößen mit Sanktionen rechnen muss.

Zum anderen bietet die FMA Anlegern konkrete Informationsinstrumente: die Warnliste zum Schutz vor nicht konzessionierten Anbietern, das Unternehmensregister zur Überprüfung der Konzession, die Prospektdatenbank zur Information über Wertpapierangebote und die Beschwerdemöglichkeit bei aufsichtsrechtlichen Verstößen. Diese Instrumente ermöglichen es Privatanlegern, ihre Rechte wahrzunehmen und informierte Anlageentscheidungen zu treffen.

Die FMA hat in den vergangenen Jahren mehrere Schwerpunktprüfungen durchgeführt, die unmittelbar den Anlegerschutz betreffen. Geprüft wurden unter anderem die Einhaltung der Geeignetheitsprüfung bei der Anlageberatung, die Qualität der Kosteninformation, die Umsetzung der Best-Execution-Pflicht und die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die Ergebnisse dieser Prüfungen veröffentlicht die FMA in aggregierter Form und gibt Empfehlungen für Verbesserungen ab.

Anleger sollten die Informationsangebote der FMA aktiv nutzen: die Warnliste vor jeder Investition konsultieren, bei Unklarheiten das Unternehmensregister prüfen, bei Beschwerden die FMA kontaktieren und die Publikationen der FMA als Informationsquelle heranziehen. Die FMA kann zwar keine individuellen Anlageempfehlungen geben und keine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen, aber sie bietet die institutionelle Infrastruktur, die den Schutz der Anleger am österreichischen Finanzmarkt gewährleistet.

Im Zusammenspiel mit der europäischen Aufsichtsarchitektur - insbesondere mit der ESMA im Bereich der Wertpapieraufsicht - sorgt die FMA dafür, dass in Österreich die gleichen hohen Aufsichtsstandards gelten wie in der gesamten Europäischen Union. Die zunehmende Harmonisierung der Aufsichtsvorschriften durch MiFID II, die EU-Marktmissbrauchsverordnung und die EU-Prospektverordnung hat die Rolle der FMA als nationale Vollzugsbehörde des europäischen Aufsichtsrechts weiter gestärkt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben