Wertpapiere im Erbfall
Die Vererbung von Wertpapieren wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Vom Tod des Depotinhabers bis zur Verfügbarkeit der Wertpapiere für die Erben vergeht ein mehrstufiger Prozess, der vom Verlassenschaftsverfahren über die Bewertung bis zur tatsächlichen Depotumbuchung reicht. Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen der Vererbung von Wertpapieren in Österreich, den Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens in Bezug auf Wertpapierdepots und die steuerlichen Folgen für die Erben.
Wertpapiere als Nachlassbestandteil
Wertpapiere gehören zum Nachlass des Verstorbenen und unterliegen der Universalsukzession nach österreichischem Erbrecht. Paragraf 547 ABGB legt den Grundsatz fest, dass mit der Einantwortung das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben übergeht. Dazu zählen sämtliche Arten von Wertpapieren, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in seinem Depot gehalten hat - Aktien, Anleihen, Investmentfondsanteile, Zertifikate und alle sonstigen Finanzinstrumente.
Im modernen Kapitalmarkt werden Wertpapiere ganz überwiegend in der Form der Sammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer gehalten. Der Erblasser war daher typischerweise nicht Eigentümer bestimmter physischer Urkunden, sondern Inhaber von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand. Diese Miteigentumsanteile gehen als Teil des Nachlasses auf die Erben über. Auch die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte - etwa Stimmrechte bei Aktien oder Zinsansprüche bei Anleihen - gehen auf die Erben über.
Neben den Wertpapieren selbst gehören auch alle Ansprüche auf noch nicht gutgeschriebene Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge zum Nachlass. Hatte der Erblasser offene Kauf- oder Verkaufsaufträge, so sind auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten Teil der Verlassenschaft.
Ablauf im Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich das gerichtliche Verfahren, in dem der Nachlass erfasst, bewertet und den Erben zugeteilt wird. Für Wertpapiere folgt dieser Prozess einem festgelegten Ablauf, der von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung und dem anschließenden Depotübertrag reicht.
Todesfallaufnahme und Benachrichtigung
Der Tod eines Menschen wird in Österreich vom Standesamt an das zuständige Bezirksgericht gemeldet. Das Gericht leitet daraufhin das Verlassenschaftsverfahren ein und bestellt einen Gerichtskommissär - in der Regel einen Notar -, der die Todesfallaufnahme durchführt. Bei der Todesfallaufnahme werden die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen erhoben. Dazu gehört auch die Feststellung, ob der Erblasser ein Wertpapierdepot unterhalten hat.
Der Gerichtskommissär hat das Recht, bei Banken Auskünfte über die Konten und Depots des Erblassers einzuholen. Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) ermöglicht es dem Gericht, über das Kontenregister des Bundesministeriums für Finanzen sämtliche Bankverbindungen des Verstorbenen zu identifizieren. Damit wird sichergestellt, dass auch Depots bei verschiedenen Banken vollständig erfasst werden.
Sperre des Depots nach dem Tod
Sobald die Bank vom Tod des Depotinhabers erfährt, ist sie verpflichtet, das Depot zu sperren. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Kauf- oder Verkaufsaufträge mehr ausgeführt werden. Laufende Orders werden storniert. Auch Überweisungen vom oder auf das Verrechnungskonto des Depots werden eingestellt. Die Bank handelt dabei im Einklang mit dem Bankgeheimnis nach Paragraf 38 BWG und den Vorschriften des Verlassenschaftsverfahrens.
Die Depotsperre bedeutet nicht, dass die im Depot gehaltenen Wertpapiere wirtschaftlich eingefroren sind. Dividenden und Zinsen werden weiterhin dem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Fällige Anleihen werden zurückgezahlt. Allerdings können die Erben erst nach der Einantwortung über die Wertpapiere verfügen. In der Praxis kann dies mehrere Monate dauern, was bei fallenden Kursen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Erben führen kann.
Inventarisierung der Wertpapiere
Der Gerichtskommissär erstellt ein Inventar des Nachlasses, in dem sämtliche Vermögenswerte des Erblassers aufgelistet werden. Die depotführende Bank stellt dafür einen Depotauszug zum Todestag aus, der alle Positionen mit ihrer Bezeichnung, der ISIN, der Stückzahl und dem Kurswert am Todestag enthält. Dieser Depotauszug bildet die Grundlage für die Inventarisierung der Wertpapiere im Nachlass.
Einantwortung
Die Einantwortung ist der gerichtliche Beschluss, mit dem der Nachlass den Erben förmlich zugesprochen wird. Mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde geht das Eigentum an den Nachlassgegenständen - einschließlich der Wertpapiere - auf die Erben über. Die Einantwortungsurkunde ist das zentrale Dokument, das die Erben gegenüber der Bank als neue Berechtigte ausweist.
Bewertung von Wertpapieren im Nachlass
Die Bewertung der Wertpapiere im Nachlass ist für mehrere Zwecke relevant: für die Berechnung der Erbquoten bei mehreren Erben, für die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen und für die Erstellung der Vermögenserklärung gegenüber dem Gericht.
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert am Todestag des Erblassers. Bei börsennotierten Wertpapieren ist dies der Schlusskurs an der maßgeblichen Börse am Todestag. Fällt der Todestag auf einen Feiertag oder ein Wochenende, wird der Schlusskurs des letzten Handelstages vor dem Tod herangezogen.
Für verschiedene Wertpapierarten gelten folgende Bewertungsgrundsätze:
- Börsennotierte Aktien: Schlusskurs am Todestag an der Heimatbörse (für österreichische Aktien ist dies die Wiener Börse).
- Anleihen und Schuldverschreibungen: Kurswert am Todestag zuzüglich aufgelaufener Stückzinsen.
- Investmentfondsanteile: Rücknahmepreis am Todestag oder der letzte verfügbare Rücknahmepreis vor dem Todestag.
- Nicht börsennotierte Wertpapiere: Schätzwert durch einen Sachverständigen, der anhand von Ertragswert, Substanzwert oder vergleichbaren Transaktionen ermittelt wird.
Die Bewertung hat rein erbrechtliche Bedeutung. Für die steuerliche Behandlung bei einem späteren Verkauf durch die Erben gelten andere Regeln, da hier die Anschaffungskosten des Erblassers fortgeführt werden.
Übertragung des Depots auf die Erben
Nach der Einantwortung müssen die Erben das Depot tatsächlich auf sich übertragen lassen. Dafür legen sie der depotführenden Bank die rechtskräftige Einantwortungsurkunde vor. Die Bank prüft die Urkunde, verifiziert die Identität der Erben und führt die Umbuchung durch. Bei Wertpapieren in Verwahrung handelt es sich um eine Depotumbuchung - also um einen Depotübertrag von dem Depot des Erblassers auf die Depots der Erben.
Gibt es nur einen Alleinerben, wird das gesamte Depot auf dessen bestehendes Depot übertragen oder ein neues Depot für ihn eröffnet. Bei mehreren Erben muss entschieden werden, wie die Wertpapiere aufgeteilt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Erbteilungsübereinkommen: Die Erben einigen sich, welcher Erbe welche Wertpapiere erhält. Diese Vereinbarung wird der Bank vorgelegt, die die Übertragung entsprechend durchführt.
- Naturalaufteilung: Die Wertpapiere werden entsprechend den Erbquoten auf die Depots der einzelnen Erben aufgeteilt, soweit die Stückelung dies zulässt.
- Veräußerung und Erlösverteilung: Die Wertpapiere werden verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt. Dieser Weg wird gewählt, wenn eine Naturalaufteilung nicht möglich oder nicht gewünscht ist.
Der eigentliche Depotübertrag erfolgt nach den Regeln des Depotgesetzes. Die Umbuchung der Miteigentumsanteile am Sammelbestand vom Depot des Erblassers auf die Depots der Erben hat die Wirkung einer sachenrechtlichen Übergabe nach Paragraf 24 DepotG.
Universalsukzession und Paragraf 547 ABGB
Die Vererbung von Wertpapieren folgt dem Prinzip der Universalsukzession nach Paragraf 547 ABGB. Die Erben treten mit der Einantwortung in die gesamte Rechtsposition des Erblassers ein. Sie übernehmen nicht nur die Wertpapiere, sondern auch alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Dazu gehören Stimmrechte bei Aktien, Zinsansprüche bei Anleihen und auch allfällige Nachschusspflichten.
Die Universalsukzession bewirkt, dass der Erwerb der Wertpapiere durch die Erben nicht als Veräußerungsvorgang gilt. Es findet kein entgeltlicher Erwerb statt, weshalb weder ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn beim Erblasser noch Anschaffungskosten bei den Erben entstehen. Die steuerliche Behandlung richtet sich vielmehr nach der Fortführung der Anschaffungskosten.
Vermächtnis einzelner Wertpapiere (Legat)
Neben der Erbeinsetzung kann der Erblasser durch Testament auch ein Vermächtnis (Legat) über einzelne Wertpapiere anordnen. Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben auf Übertragung der betreffenden Wertpapiere. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe und ist nicht am Verlassenschaftsverfahren als Erbe beteiligt.
Beispiele für Vermächtnisse von Wertpapieren:
- Der Erblasser vermacht seinem Enkel 100 Stück einer bestimmten Aktie aus seinem Depot.
- Der Erblasser vermacht einer gemeinnützigen Organisation seine gesamten Anleihebestände.
- Der Erblasser vermacht seiner Lebensgefährtin den Erlös aus der Veräußerung bestimmter Wertpapiere.
Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen und die betreffenden Wertpapiere auf ein Depot des Vermächtnisnehmers zu übertragen. Auch beim Vermächtnis werden die Anschaffungskosten des Erblassers steuerlich fortgeführt. Die Übertragung der Wertpapiere erfolgt durch Depotumbuchung.
Pflichtteilsrecht und Wertpapiere
Das österreichische Pflichtteilsrecht (Paragrafen 756 ff ABGB) gewährt bestimmten nahen Angehörigen - Ehegatten, eingetragenen Partnern und Nachkommen des Erblassers - einen zwingenden Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, den der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung entziehen kann. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wertpapiere sind bei der Berechnung des Pflichtteils als Nachlassbestandteil zu berücksichtigen. Ihre Bewertung erfolgt zum Verkehrswert am Todestag. Der Pflichtteil ist seit der Erbrechtsreform 2017 als reiner Geldanspruch ausgestaltet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Wertpapiere, sondern nur auf Zahlung seines Pflichtteilsbetrages in Geld.
Hatte der Erblasser zu Lebzeiten Wertpapiere verschenkt, können diese Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass hinzugerechnet werden (Schenkungsanrechnung). Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbefristet angerechnet, Schenkungen an Dritte nur dann, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.
Steuerliche Aspekte der Vererbung von Wertpapieren
Die steuerliche Behandlung der Vererbung von Wertpapieren in Österreich zeichnet sich durch zwei wesentliche Merkmale aus: die Abwesenheit einer Erbschaftssteuer und die Fortführung der Anschaffungskosten.
Keine Erbschaftssteuer in Österreich
Seit dem 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschaftssteuer mehr erhoben. Die Vererbung von Wertpapieren ist daher an sich steuerfrei. Es fällt lediglich die Gerichtsgebühr für das Verlassenschaftsverfahren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Diese beträgt gemäß dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) 5 Promille des reinen Nachlasswertes (Aktiva abzüglich Passiva).
Fortführung der Anschaffungskosten (KESt)
Obwohl die Vererbung selbst steuerfrei ist, hat sie steuerliche Folgen für die Erben bei einem späteren Verkauf der geerbten Wertpapiere. Gemäß Paragraf 27 Abs 6 Z 1 EStG werden die Anschaffungskosten des Erblassers auf die Erben übertragen. Das bedeutet: Wenn der Erblasser Aktien zu einem Kurs von 50 Euro je Stück erworben hat und die Erben diese später zu 80 Euro je Stück verkaufen, sind 30 Euro je Stück steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn - unabhängig davon, dass der Kurs am Todestag möglicherweise bereits 75 Euro betrug.
Für die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 Prozent auf Wertpapiergewinne bedeutet die Fortführung der Anschaffungskosten, dass der gesamte Wertzuwachs seit dem Erwerb durch den Erblasser bei den Erben besteuert wird. Die KESt wird im Regelfall von der depotführenden Bank im Zeitpunkt des Verkaufs automatisch einbehalten (KESt-Abzug).
Voraussetzung für den korrekten KESt-Abzug ist, dass die Bank die historischen Anschaffungskosten des Erblassers kennt. Bei einem Depotübertrag im Erbfall ist die abgebende Bank daher verpflichtet, die Anschaffungskosten an die aufnehmende Bank zu übermitteln. Fehlen die Anschaffungskosten - etwa weil der Erblasser die Wertpapiere vor dem 1. April 2012 erworben hat (sogenanntes Altvermögen) - gelten besondere Ersatzwerte.
Altvermögen und Neuvermögen
Für die steuerliche Behandlung ist die Unterscheidung zwischen Altvermögen und Neuvermögen relevant:
- Neuvermögen: Wertpapiere, die der Erblasser nach dem 31. Dezember 2010 (Aktien) oder nach dem 31. März 2012 (sonstige Wertpapiere) angeschafft hat, unterliegen dem vollen Besteuerungsregime. Die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erblassers werden fortgeführt.
- Altvermögen: Wertpapiere, die der Erblasser vor diesen Stichtagen angeschafft hat, gelten als Altvermögen. Bei einem Verkauf durch die Erben werden als Anschaffungskosten pauschal der Schlusskurs am jeweiligen Stichtag oder - wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten höher waren - die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen.
Gemeinschaftsdepot im Todesfall
Besondere Fragen ergeben sich, wenn der Erblasser ein Gemeinschaftsdepot (Und-Depot oder Oder-Depot) mit einer anderen Person geführt hat. Bei einem Gemeinschaftsdepot hängt die erbrechtliche Behandlung davon ab, welchem Depotinhaber die Wertpapiere wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Bei einem Oder-Depot ist jeder Inhaber einzeln verfügungsberechtigt. Nach dem Tod eines Inhabers wird häufig angenommen, dass die Wertpapiere jedem Inhaber zur Hälfte zuzurechnen sind, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Die dem Erblasser zuzurechnende Hälfte fällt in den Nachlass. Die dem überlebenden Depotinhaber zuzurechnende Hälfte bleibt in dessen Verfügungsberechtigung.
Bei einem Und-Depot können beide Inhaber nur gemeinsam verfügen. Nach dem Tod eines Inhabers tritt der Erbe an dessen Stelle. Die Erben und der überlebende Depotinhaber müssen dann gemeinsam über das Depot verfügen. In der Praxis wird ein Gemeinschaftsdepot nach dem Tod eines Inhabers häufig aufgelöst und die Wertpapiere werden auf Einzeldepots aufgeteilt.
Die Bank ist nach dem Tod eines Depotinhabers auch beim Gemeinschaftsdepot verpflichtet, das Depot zu sperren und den Gerichtskommissär über den Depotbestand zu informieren.
Auslandsdepots und grenzüberschreitende Erbfälle
Hielt der Erblasser Wertpapiere in einem Depot bei einer ausländischen Bank, stellen sich zusätzliche Fragen. Grundsätzlich gilt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012), die das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist österreichisches Erbrecht anwendbar - auch auf Wertpapiere in ausländischen Depots.
Die praktische Durchsetzung kann allerdings Schwierigkeiten bereiten. Nicht alle ausländischen Banken akzeptieren eine österreichische Einantwortungsurkunde ohne weiteres. In manchen Ländern ist ein Europäisches Nachlasszeugnis gemäß Artikel 62 der EU-Erbrechtsverordnung erforderlich, das die Erbenstellung grenzüberschreitend nachweist.
Steuerlich kann die Vererbung von Auslandsdepots zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn der Belegenheitsstaat der Wertpapiere eine Erbschaftssteuer erhebt. Da Österreich keine Erbschaftssteuer erhebt, besteht in der Regel kein Anrechnungsmechanismus für im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer. Allerdings bestehen mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuer, die eine Doppelbelastung vermeiden können.
Bankgeheimnis und Kontenregistergesetz
Das österreichische Bankgeheimnis nach Paragraf 38 BWG schützt die Konten und Depots des Kunden grundsätzlich vor der Offenlegung gegenüber Dritten. Im Verlassenschaftsverfahren wird das Bankgeheimnis jedoch durchbrochen. Das Gericht und der von ihm bestellte Gerichtskommissär haben das Recht, bei Kreditinstituten Auskünfte über die Konten und Depots des Verstorbenen einzuholen.
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) dient der Identifikation sämtlicher Bankverbindungen des Erblassers. Im Kontenregister des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Konten und Depots bei österreichischen Kreditinstituten erfasst. Das Gericht kann über das Kontenregister feststellen, bei welchen Banken der Erblasser Konten und Depots unterhielt. Damit wird verhindert, dass Vermögenswerte im Verlassenschaftsverfahren unentdeckt bleiben.
Praktische Hinweise für Erben
Die Abwicklung eines Wertpapierdepots im Erbfall erfordert eine systematische Vorgehensweise. Folgende Schritte empfehlen sich für Erben:
- Vollständige Erfassung: Überprüfen Sie, ob alle Depots des Erblassers erfasst wurden. Suchen Sie nach Depotauszügen, Kontoauszügen, Korrespondenz mit Banken und Online-Banking-Zugangsdaten.
- Bewertung sichern: Lassen Sie sich von der depotführenden Bank einen Depotauszug zum Todestag ausstellen. Dieser ist Grundlage für die Nachlassbewertung.
- Anschaffungskosten dokumentieren: Fordern Sie von der Bank eine Aufstellung der historischen Anschaffungskosten aller Positionen an. Diese Information ist für die spätere Besteuerung bei einem Verkauf wesentlich.
- Einantwortungsurkunde zeitnah vorlegen: Legen Sie die rechtskräftige Einantwortungsurkunde so rasch wie möglich bei der Bank vor, um den Depotübertrag einzuleiten und die Sperre aufzuheben.
- Erbteilungsvereinbarung: Einigen Sie sich mit Miterben frühzeitig darüber, wie die Wertpapiere aufgeteilt werden. Eine klare schriftliche Vereinbarung vermeidet spätere Streitigkeiten.
- Steuerliche Beratung: Lassen Sie sich zu den steuerlichen Folgen beraten, insbesondere zur Fortführung der Anschaffungskosten und zur Behandlung von Altvermögen.
Vollmachten und Vorsorge zu Lebzeiten
Um den Erben den Zugang zum Wertpapierdepot nach dem Tod zu erleichtern, kann der Depotinhaber zu Lebzeiten Vorsorgemaßnahmen treffen. Eine Bankvollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers über das Depot zu verfügen. Diese Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod, sondern erst durch Widerruf durch die Erben.
Zu beachten ist allerdings, dass die Bank nach Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers aus Vorsichtsgründen häufig auch bei Vorliegen einer transmortalen Vollmacht restriktiv handelt und nur Verfügungen im Interesse der Verlassenschaft zulässt. Die Vollmacht ersetzt nicht das Verlassenschaftsverfahren und die Einantwortung.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Erben oder einem Vertrauensperson zu Lebzeiten die wesentlichen Informationen über das Depot - depotführende Bank, Depotnummer, Zusammensetzung des Portfolios - zugänglich zu machen. Eine Auflistung aller Bankverbindungen als Bestandteil eines Notfallordners erleichtert die spätere Abwicklung erheblich.
Zusammenfassung
Die Vererbung von Wertpapieren in Österreich folgt den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen der Universalsukzession. Nach dem Tod des Depotinhabers wird das Depot gesperrt und im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erfasst und bewertet. Mit der Einantwortung geht das Eigentum an den Wertpapieren auf die Erben über, die daraufhin den Depotübertrag bei der Bank veranlassen können. Steuerlich profitieren Erben davon, dass keine Erbschaftssteuer anfällt, müssen aber die Fortführung der Anschaffungskosten des Erblassers bei einem späteren Verkauf beachten. Bei Gemeinschaftsdepots, Auslandsdepots und Vermächtnissen gelten Sonderregelungen, die eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordern.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.