Prospektpflicht in Österreich
Die Prospektpflicht zählt zu den zentralen Anlegerschutzinstrumenten des europäischen Kapitalmarktrechts. Wer Wertpapiere - etwa Aktien oder Schuldverschreibungen - öffentlich zum Kauf anbietet oder an einem geregelten Markt notieren lassen will, hat vorab einen Prospekt zu veröffentlichen. Dieser Prospekt muss alle Informationen enthalten, die ein Anleger benötigt, um sich ein fundiertes Urteil über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere zu bilden. Die Verpflichtung zur Prospekterstellung, die daran geknüpften Ausnahmen und die Rechtsfolgen bei Verstößen bilden ein komplexes Regelungsgeflecht, das sich aus dem Zusammenspiel von EU-Recht und nationalem österreichischem Recht ergibt.
Rechtsgrundlage der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht in Österreich stützt sich auf zwei wesentliche Rechtsquellen:
EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129
Seit dem 21. Juli 2019 gilt die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Als EU-Verordnung gilt sie in Österreich unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Sie ersetzte die frühere Prospektrichtlinie 2003/71/EG und brachte eine weitgehende Harmonisierung der Prospektanforderungen in der gesamten EU. Die Verordnung regelt insbesondere den Inhalt und das Format von Prospekten, das Billigungsverfahren und den EU-weiten Pass (Notifizierung).
Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019)
Das Kapitalmarktgesetz 2019 ergänzt die EU-Prospektverordnung auf nationaler Ebene. Es enthält jene Regelungen, die die Verordnung den Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung überlässt: nationale Schwellenwerte für prospektfreie Emissionen, die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als Billigungsbehörde, die Prospekthaftung und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen. Das KMG 2019 löste das frühere Kapitalmarktgesetz 1991 ab und passte das österreichische Recht an die neuen EU-Vorgaben an.
Wann besteht Prospektpflicht?
Die Prospektpflicht wird durch zwei Tatbestände ausgelöst, die unabhängig voneinander gelten:
Öffentliches Angebot von Wertpapieren
Ein öffentliches Angebot liegt vor, wenn eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwedem Weg erfolgt, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die angebotenen Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung der Wertpapiere zu entscheiden. Dieser weite Begriff erfasst nahezu jede Form der öffentlichen Werbung für Wertpapiere - von der Zeitungsanzeige über eine Internetseite bis zum Rundschreiben. Entscheidend ist, dass das Angebot sich nicht auf einen von vornherein abgegrenzten Personenkreis beschränkt, sondern sich an die Allgemeinheit richtet.
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
Unabhängig davon, ob ein öffentliches Angebot vorliegt, besteht eine Prospektpflicht, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. In Österreich betreibt die Wiener Börse mit dem Amtlichen Handel (Official Market) einen solchen geregelten Markt. Für den Dritten Markt (multilaterales Handelssystem) gelten eigene, weniger strenge Regelungen.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Nicht jedes Angebot von Wertpapieren löst die Prospektpflicht aus. Die EU-Prospektverordnung und das KMG 2019 sehen eine Reihe von Ausnahmen vor, die sich in zwei Kategorien gliedern lassen:
Ausnahmen vom öffentlichen Angebot (Art 1 Abs 4 ProspektVO)
Folgende Angebote gelten nicht als prospektpflichtiges öffentliches Angebot:
- Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger: Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungen, Pensionsfonds, Kreditinstitute und andere professionelle Investoren im Sinne der MiFID II gelten als qualifizierte Anleger. Sie benötigen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und Erfahrung keinen Prospektschutz.
- Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen: Richtet sich das Angebot in jedem Mitgliedstaat an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger, besteht keine Prospektpflicht. Diese Ausnahme ermöglicht gezielte Privatplatzierungen.
- Hohe Mindeststückelung: Wertpapiere mit einem Nennwert von mindestens 100.000 Euro je Stück sind von der Prospektpflicht ausgenommen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Anleger, die derartige Beträge investieren, über hinreichende Marktkenntnisse verfügen.
- Gesamtgegenwert unter 1 Million Euro: Angebote mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 1 Million Euro in der gesamten EU innerhalb von zwölf Monaten sind generell ausgenommen.
Nationale Schwellenwerte (§ 2 KMG 2019)
Die EU-Prospektverordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, für Angebote unterhalb von 8 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten eigene Regelungen zu treffen. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht:
- Angebote bis 2 Millionen Euro: Für Angebote mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 2 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten besteht weder Prospektpflicht noch Informationspflicht nach dem KMG 2019.
- Angebote zwischen 2 und 8 Millionen Euro: In diesem Bereich muss kein EU-Prospekt erstellt werden, wohl aber ein Kapitalmarktprospekt (vereinfachtes Informationsblatt) gemäß § 2 KMG 2019. Dieses Informationsblatt ist bei der FMA zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Es unterliegt keiner Billigungspflicht durch die FMA, muss aber den inhaltlichen Mindestanforderungen des KMG 2019 entsprechen.
- Angebote über 8 Millionen Euro: Bei Überschreiten dieser Schwelle greift die volle Prospektpflicht nach der EU-Prospektverordnung mit Billigung durch die FMA.
Weitere Ausnahmen (Art 1 Abs 5 ProspektVO)
Zusätzlich sind von der Prospektpflicht ausgenommen:
- Wertpapiere, die im Rahmen eines Übernahmeangebots oder einer Verschmelzung angeboten werden, sofern ein gleichwertiges Informationsdokument vorliegt
- Aktien, die aus der Wandlung von Wandelanleihen oder der Ausübung von Optionsrechten stammen, wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind
- Wertpapiere, die bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Gratisaktien an bestehende Aktionäre ausgegeben werden
- Wertpapiere, die als Arbeitnehmeraktien an Mitarbeiter vergeben werden, sofern ein Informationsdokument bereitgestellt wird
Inhalt eines Prospekts
Der Prospekt muss gemäß Art 6 der EU-Prospektverordnung alle Angaben enthalten, die - unter Berücksichtigung der Art des Emittenten und der Wertpapiere - notwendig sind, damit sich ein Anleger ein fundiertes Urteil bilden kann. Die konkreten Inhaltsanforderungen sind in den Delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission (insbesondere Delegierte Verordnung (EU) 2019/980) detailliert festgelegt. Im Emissionsprospekt finden sich daher regelmäßig folgende Bestandteile:
- Zusammenfassung: Eine knappe, allgemein verständliche Zusammenfassung auf maximal sieben DIN-A4-Seiten, die die wichtigsten Informationen zum Emittenten, zu den Wertpapieren, zu den Risiken und zu den Angebotskonditionen enthält. Die Zusammenfassung ersetzt das frühere Basisinformationsblatt.
- Risikofaktoren: Eine Darstellung der wesentlichen Risiken, die spezifisch für den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere sind. Die Risikofaktoren sind nach ihrer Wesentlichkeit zu ordnen und in Kategorien einzuteilen.
- Angaben zum Emittenten: Geschäftstätigkeit, Organisationsstruktur, Geschäftsführung, wesentliche Verträge, Gerichtsverfahren und geprüfte Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Geschäftsjahre.
- Wertpapierbeschreibung: Art und Gattung der Wertpapiere, verbriefte Rechte, Rang in der Insolvenz, Übertragbarkeit, Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten.
- Angebotskonditionen: Emissionspreis, Zeichnungsfrist, Zuteilungsverfahren, Verwendung des Emissionserlöses, Börsezulassung.
Billigungsverfahren durch die FMA
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist in Österreich die zuständige Behörde für die Billigung von Prospekten. Das Billigungsverfahren (Approval Process) umfasst folgende Schritte:
Einreichung
Der Emittent oder sein Berater reicht den Prospektentwurf bei der FMA ein. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Meldesystem der FMA. Beizulegen sind der vollständige Prospektentwurf, eine Querverweistafel (Cross-Reference List), die die Einhaltung der Mindestinhalte nachweist, und gegebenenfalls ein Begleitschreiben mit Erläuterungen.
Prüfung
Die FMA prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit. Sie prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben - dafür haftet der Emittent. Die Prüfungsfrist beträgt zehn Arbeitstage bei Emittenten, die bereits Wertpapiere am geregelten Markt notiert haben, und zwanzig Arbeitstage bei Erstemittenten (erstmalige Prospektvorlage). Stellt die FMA Mängel fest, fordert sie Nachbesserung an; die Frist beginnt mit Einreichung der vervollständigten Unterlagen neu zu laufen.
Billigung und Veröffentlichung
Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die FMA die Billigung. Der gebilligte Prospekt ist spätestens am Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt in elektronischer Form auf der Internetseite des Emittenten oder des Intermediärs. Die FMA veröffentlicht eine Liste aller gebilligten Prospekte auf ihrer Internetseite. Der Prospekt muss ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre lang abrufbar bleiben.
EU-Pass (Notifizierung)
Ein wesentlicher Vorteil des harmonisierten europäischen Prospektregimes ist der EU-weite Pass. Hat die FMA einen Prospekt gebilligt, kann der Emittent denselben Prospekt ohne erneutes Billigungsverfahren in jedem anderen EU- und EWR-Mitgliedstaat verwenden. Die FMA übermittelt dem zuständigen Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats eine Billigungsbescheinigung (Certificate of Approval) samt Prospekt. Dieses Notifizierungsverfahren ermöglicht es österreichischen Emittenten, Wertpapiere EU-weit zu vertreiben, ohne in jedem Land einen separaten Prospekt billigen zu lassen. Der Notifizierungsprozess dauert in der Regel drei Arbeitstage.
Umgekehrt können Emittenten aus anderen Mitgliedstaaten einen von deren Heimatbehörde gebilligten Prospekt mittels Notifizierung auch in Österreich verwenden. Die ESMA (European Securities and Markets Authority) betreibt ein zentrales Register aller in der EU gebilligten und notifizierten Prospekte.
Gültigkeitsdauer und Nachtragspflicht
Gültigkeit des Prospekts
Ein gebilligter Prospekt ist für zwölf Monate ab dem Datum der Billigung gültig, sofern er durch die erforderlichen Nachträge ergänzt wird. Nach Ablauf dieser Frist muss für ein neues öffentliches Angebot oder eine neue Zulassung zum Handel ein neuer Prospekt erstellt und gebilligt werden. Bei Basisprospekten für Emissionsprogramme (etwa für die laufende Emission von Schuldverschreibungen) verlängert sich die praktische Nutzungsdauer, da die endgültigen Bedingungen (Final Terms) jeweils gesondert veröffentlicht werden.
Nachtragspflicht
Tritt zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder dem Beginn des Handels ein wichtiger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit des Prospekts festgestellt, hat der Emittent unverzüglich einen Nachtrag (Supplement) zu erstellen und bei der FMA zur Billigung einzureichen. Die FMA hat den Nachtrag innerhalb von fünf Arbeitstagen zu billigen. Anleger, die vor Veröffentlichung des Nachtrags Wertpapiere gezeichnet haben, erhalten ein Widerrufsrecht von zwei Arbeitstagen ab Veröffentlichung des Nachtrags.
Zusammenfassung des Prospekts
Die EU-Prospektverordnung stellt besondere Anforderungen an die Prospektzusammenfassung (Summary). Diese muss als eigenständiger Teil des Prospekts in knapper, allgemein verständlicher Sprache abgefasst sein. Sie darf maximal sieben DIN-A4-Seiten umfassen und muss vier Abschnitte enthalten:
- Einleitung und Warnhinweise: Hinweis, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist und Anlageentscheidungen auf den vollständigen Prospekt gestützt werden sollen.
- Basisinformationen über den Emittenten: Identität und Kontaktdaten des Emittenten, Identität der zuständigen Behörde, wesentliche Finanzinformationen.
- Basisinformationen über die Wertpapiere: Art und Gattung, verbriefte Rechte, Rang, Übertragbarkeitsbeschränkungen.
- Basisinformationen über das Angebot: Bedingungen und voraussichtlicher Zeitplan, Gründe für das Angebot, Verwendung des Erlöses.
Die Zusammenfassung unterliegt besonderen Haftungsregeln: Ein Anspruch auf Grundlage der Zusammenfassung besteht nur dann, wenn diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie im Zusammenhang mit den anderen Prospektteilen gelesen wird, oder wenn sie nicht die Basisinformationen enthält, die dem Anleger bei seiner Entscheidung helfen sollen.
Prospekthaftung
Die Prospekthaftung ist das zentrale Sanktionsinstrument des Kapitalmarktrechts bei fehlerhaften oder unvollständigen Prospekten. Die Regelung findet sich in §§ 11 ff KMG 2019.
Haftungsgrundlage
Wer auf Grundlage eines Prospekts Wertpapiere erworben hat und durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt einen Schaden erleidet, kann Schadenersatz verlangen. Die Haftung setzt voraus, dass der Prospekt zum Zeitpunkt des Erwerbs unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben enthielt und dass der Anleger im Vertrauen auf den Prospekt gehandelt hat.
Haftungspflichtige Personen
Der Kreis der Haftungspflichtigen umfasst:
- Den Emittenten
- Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans des Emittenten
- Den Anbieter, sofern er nicht mit dem Emittenten identisch ist
- Den Zulassungsantragsteller
- Den Garanten einer Emission
- Den Abschlussprüfer, der den Prospekt mitverantwortet
Haftungsumfang und Beweislast
Der geschädigte Anleger kann den Differenzschaden geltend machen: den Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Kurs, der sich bei richtiger Prospektinformation gebildet hätte, oder - bei einem Verkauf - den tatsächlichen Veräußerungserlös. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Prospekts liegt grundsätzlich beim geschädigten Anleger. Das KMG 2019 sieht jedoch Beweiserleichterungen vor: Der Haftungspflichtige kann sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen konnte.
Verjährung
Die Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren ab Veröffentlichung des Prospekts. Innerhalb dieser Frist muss der Anleger seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Eine kürzere kenntnisabhängige Verjährungsfrist besteht nicht.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Prospektpflicht
Verstöße gegen die Prospektpflicht ziehen sowohl verwaltungsstrafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich:
Verwaltungsstrafen
Die FMA kann bei Verstößen gegen die Prospektpflicht Geldstrafen verhängen. Für juristische Personen betragen die Höchststrafen bis zu 5 Millionen Euro oder 3 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes. Natürliche Personen können mit bis zu 700.000 Euro bestraft werden. Darüber hinaus kann die FMA öffentliche Warnungen aussprechen, Handelsaussetzungen anordnen und den Verstoß auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Naming and Shaming).
Zivilrechtliche Folgen
Neben der Prospekthaftung können Anleger bei einem gänzlich fehlenden Prospekt Schadenersatzansprüche aus allgemeinem Zivilrecht (Schutzgesetzverletzung gemäß § 1311 ABGB) geltend machen. Die Nichtveröffentlichung eines Prospekts trotz bestehender Prospektpflicht kann auch Ansprüche aus culpa in contrahendo begründen.
Sonderformen: Basisprospekt und EU-Wachstumsprospekt
Basisprospekt
Emittenten, die Wertpapiere im Rahmen eines Emissionsprogramms laufend begeben - etwa Kreditinstitute, die regelmäßig Schuldverschreibungen ausgeben -, können einen Basisprospekt (Base Prospectus) erstellen. Dieser enthält alle allgemeinen Angaben zum Emittenten und zum Programm. Die konkreten Konditionen der einzelnen Emissionen (Zinssatz, Laufzeit, Nennwert) werden in endgültigen Bedingungen (Final Terms) festgelegt, die bei der FMA zu hinterlegen, aber nicht gesondert zu billigen sind. Der Basisprospekt hat eine Gültigkeit von zwölf Monaten.
EU-Wachstumsprospekt
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht die EU-Prospektverordnung einen vereinfachten Prospekttyp vor: den EU-Wachstumsprospekt. Dieser stellt geringere inhaltliche Anforderungen als ein Vollprospekt und soll den Kapitalmarktzugang für kleinere Emittenten erleichtern. Er steht Emittenten offen, deren Wertpapiere an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden oder deren Angebot einen Gesamtgegenwert von weniger als 20 Millionen Euro hat.
Praktische Bedeutung der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht dient dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Sie stellt sicher, dass Anleger vor einer Investitionsentscheidung Zugang zu standardisierten, geprüften Informationen über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere haben. Für Emittenten bedeutet die Prospekterstellung einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand: Die Kosten für die Erstellung eines Vollprospekts durch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Investmentbanken belaufen sich regelmäßig auf mehrere hunderttausend Euro.
Die Einhaltung der Prospektpflicht wird durch das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) und die darin verankerten Wohlverhaltensregeln flankiert. Wertpapierfirmen, die Wertpapiere vertreiben, unterliegen ihrerseits Informationspflichten und müssen im Rahmen der MiFID-II-Vorgaben sicherstellen, dass Anleger über die Risiken einer Veranlagung aufgeklärt werden.
Für Anleger empfiehlt es sich, den Prospekt vor einer Investitionsentscheidung sorgfältig zu lesen - insbesondere die Risikofaktoren und die Zusammenfassung. Die FMA stellt auf ihrer Internetseite eine durchsuchbare Datenbank aller in Österreich gebilligten Prospekte zur Verfügung. Wer sich mit den Grundlagen der Prospektpflicht vertraut macht, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit eines Wertpapierangebots besser einschätzen und fundierte Anlageentscheidungen treffen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.