Gutglaubenserwerb von Wertpapieren

Der Gutglaubenserwerb gehört zu den zentralen Schutzinstrumenten des österreichischen Wertpapierrechts. Er sichert den Rechtsverkehr ab, indem er dem redlichen Erwerber einer Urkunde Eigentum verschafft, selbst wenn der Veräußerer nicht zur Verfügung über das Wertpapier berechtigt war. Die praktische Bedeutung dieses Rechtsinstituts zeigt sich vor allem dann, wenn ein Wertpapier gestohlen wird, verloren geht oder der Veräußerer aus anderen Gründen nicht verfügungsbefugt ist. Der gutgläubige Erwerber wird in seinem Vertrauen auf die Berechtigung des Veräußerers geschützt - der wahre Berechtigte verliert im Gegenzug sein Recht.

Im österreichischen Recht ist der Gutglaubenserwerb von Wertpapieren je nach Wertpapierart unterschiedlich ausgestaltet. Bei Inhaberpapieren greift der allgemeine sachenrechtliche Gutglaubenserwerb nach den §§ 367, 371 ABGB. Bei Orderpapieren findet sich eine eigene wertpapierrechtliche Regelung in Art 16 Abs 2 des Wechselgesetzes (WG). Bei Namenspapieren ist ein Gutglaubenserwerb hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Dreiteilung spiegelt die unterschiedliche Verkehrsfähigkeit der Wertpapierarten wider und bestimmt maßgeblich das Risikoniveau beim Wertpapiererwerb.

Allgemeine Grundlagen des Gutglaubenserwerbs

Der Gutglaubenserwerb durchbricht den Grundsatz "nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" - niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Im Regelfall kann ein Nichtberechtigter kein Eigentum verschaffen. Diesen Grundsatz durchbricht der Gutglaubenserwerb zugunsten der Sicherheit des Rechtsverkehrs: Wer redlich und unter bestimmten Voraussetzungen ein Wertpapier erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass er wirksam Eigentum erlangt hat.

Die dogmatische Rechtfertigung liegt im Rechtsscheinprinzip. Bei Wertpapieren erzeugt der Besitz der Urkunde - bei Orderpapieren zusätzlich die lückenlose Indossamentenkette - einen Rechtsschein, auf den sich der gutgläubige Erwerber stützen darf. Das Gesetz privilegiert dieses Vertrauen, um die Umlauffähigkeit von Wertpapieren zu gewährleisten. Ohne Gutglaubenserwerb wäre der Erwerber stets dem Risiko ausgesetzt, dass ein früherer Berechtigter die Herausgabe des Papiers verlangt, was den Wertpapierverkehr erheblich beeinträchtigen würde.

Gutglaubenserwerb bei Inhaberpapieren

Sachenrechtliche Grundlage: §§ 367, 371 ABGB

Inhaberpapiere sind bewegliche Sachen im Sinne des Sachenrechts. Ihre Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe, wobei die Legitimation allein durch den Besitz der Urkunde begründet wird. Der Gutglaubenserwerb bei Inhaberpapieren richtet sich daher nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der §§ 367 und 371 ABGB.

§ 367 ABGB normiert drei Tatbestände, unter denen ein gutgläubiger Erwerber auch vom Nichtberechtigten Eigentum erlangt:

  • Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung (§ 367 Fall 1): Wer eine Sache bei einer gerichtlichen oder behördlichen Versteigerung erwirbt, wird Eigentümer, auch wenn der Einlieferer nicht berechtigt war. Diese Fallgruppe hat bei Wertpapieren geringe praktische Bedeutung.
  • Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (§ 367 Fall 2): Dieser Tatbestand ist für den Wertpapierverkehr von erheblicher Relevanz. Wer ein Inhaberpapier von einem Wertpapierhändler, einer Bank oder einem anderen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen dessen üblicher Geschäftstätigkeit erwirbt, darf auf die Berechtigung des Veräußerers vertrauen. Die Bank als typische Verkäuferin von Wertpapieren fällt in diese Kategorie.
  • Erwerb von jemandem, dem die Sache vom Eigentümer anvertraut wurde (§ 367 Fall 3): Dieser Tatbestand greift, wenn der Eigentümer das Wertpapier einer anderen Person zur Verwahrung, zum Transport oder zu einem anderen Zweck überlassen hat und diese Person das Papier unbefugt veräußert. Im Bereich der Wertpapierübertragung ist dieser Fall besonders relevant, weil Wertpapiere regelmäßig Dritten - insbesondere Banken und Verwahrern - anvertraut werden.

§ 371 ABGB ergänzt diese Bestimmung für Inhaberpapiere: Wer den Inhaber einer Sache, die nur durch Inhabung ausgeübt werden kann, für den Eigentümer hält und aus diesem Grunde die Sache durch ein entgeltliches Geschäft an sich bringt, hat sie rechtmäßig erworben. Diese Norm stellt klar, dass der gutgläubige Erwerb von Inhaberpapieren grundsätzlich möglich ist, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen im Detail

Für den sachenrechtlichen Gutglaubenserwerb eines Inhaberpapiers müssen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Guter Glaube des Erwerbers: Der Erwerber darf weder positive Kenntnis von der fehlenden Verfügungsberechtigung des Veräußerers haben, noch darf er diese Kenntnis bei gehöriger Sorgfalt erlangen können. Grobe Fahrlässigkeit schadet; leichte Fahrlässigkeit genügt nach herrschender Lehre nicht, um den guten Glauben zu zerstören. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glaubens ist der Zeitpunkt der Übergabe des Wertpapiers.
  • Entgeltlichkeit des Erwerbs: Der Erwerb muss im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts erfolgen. Ein Geschenknehmer kann sich nicht auf den Gutglaubenserwerb berufen. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der Erwerber eine Gegenleistung erbringt - typischerweise die Zahlung des Kaufpreises. Auch der Erwerb als Austausch im Rahmen eines Tauschgeschäfts genügt.
  • Verkehrsgeschäft: Der Erwerb muss ein Verkehrsgeschäft sein, also ein Geschäft zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten. Erwerb im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (etwa Erbfolge) ist kein Verkehrsgeschäft und unterliegt nicht dem Gutglaubenserwerb.
  • Vorliegen eines Tatbestands des § 367 ABGB: Zusätzlich muss einer der drei oben genannten Tatbestände erfüllt sein. Ohne einen solchen Tatbestand scheidet der Gutglaubenserwerb nach österreichischem Recht auch bei Inhaberpapieren aus.

Rechtsfolge

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erwirbt der Erwerber originäres Eigentum am Inhaberpapier. Der bisherige Eigentümer verliert sein Recht an der Urkunde und damit auch das verbriefte Recht. Ihm steht gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen denjenigen zu, der das Papier unbefugt veräußert hat - nicht aber ein Herausgabeanspruch gegen den gutgläubigen Erwerber.

Gutglaubenserwerb bei Orderpapieren

Wertpapierrechtliche Grundlage: Art 16 Abs 2 WG

Für Orderpapiere enthält das Wechselgesetz eine eigenständige Regelung des Gutglaubenserwerbs, die vom allgemeinen Sachenrecht abweicht. Art 16 Abs 2 WG bestimmt: Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Wechsel, sondern über Verweisungsnormen auch für den Scheck (Art 21 ScheckG) und sinngemäß für andere Orderpapiere.

Besonderheiten gegenüber dem sachenrechtlichen Gutglaubenserwerb

Der wertpapierrechtliche Gutglaubenserwerb bei Orderpapieren unterscheidet sich vom sachenrechtlichen Gutglaubenserwerb in mehreren wesentlichen Punkten:

  • Keine Beschränkung auf die Tatbestände des § 367 ABGB: Während der sachenrechtliche Gutglaubenserwerb das Vorliegen eines der drei Tatbestände des § 367 ABGB erfordert, genügt beim wertpapierrechtlichen Gutglaubenserwerb allein der gute Glaube. Die zusätzlichen Voraussetzungen (öffentliche Versteigerung, Erwerb vom Unternehmer, anvertraute Sache) sind nicht erforderlich. Dies macht den Gutglaubenserwerb bei Orderpapieren deutlich leichter als bei sonstigen beweglichen Sachen.
  • Rechtsscheinträger ist die Indossamentenkette: Der gute Glaube des Erwerbers stützt sich auf die lückenlose Kette von Indossamenten. Wer sich durch eine ununterbrochene Folge von Übertragungsvermerken als Berechtigter ausweisen kann, genießt den Schutz des Art 16 Abs 2 WG.
  • Nur böser Glaube und grobe Fahrlässigkeit schaden: Nach Art 16 Abs 2 WG verliert der Erwerber seinen Gutglaubensschutz nur bei positivem Wissen um die fehlende Berechtigung des Veräußerers oder bei grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht - der Maßstab ist damit strenger zugunsten des Erwerbers als im allgemeinen Sachenrecht.
  • Kein Erfordernis der Entgeltlichkeit: Nach dem Wortlaut des Art 16 Abs 2 WG ist die Entgeltlichkeit des Erwerbs keine Voraussetzung. Auch der unentgeltliche Erwerber eines Orderpapiers kann sich auf den Gutglaubenserwerb berufen - vorausgesetzt, er war gutgläubig. Die herrschende Lehre sieht dies differenziert und verlangt teilweise auch bei Orderpapieren Entgeltlichkeit.

Die Rolle der Indossamentenkette

Die lückenlose Indossamentenkette ist der Dreh- und Angelpunkt des Gutglaubenserwerbs bei Orderpapieren. Art 16 Abs 1 WG bestimmt, dass der Besitzer eines Wechsels als rechtmäßiger Inhaber gilt, wenn er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Diese formelle Legitimation begründet den Rechtsschein, auf den der Erwerber vertrauen darf.

Ist die Indossamentenkette unterbrochen - etwa weil ein Indossament fehlt, gefälscht oder von einem Unbefugten gesetzt wurde -, fehlt die Rechtsscheingrundlage. Ein Gutglaubenserwerb scheidet dann aus, auch wenn der Erwerber redlich war. Die Lückenlosigkeit der Kette ist daher eine unabdingbare Voraussetzung.

Kein Gutglaubenserwerb bei Namenspapieren

Bei Namenspapieren (Rektapapieren) ist ein Gutglaubenserwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gründe liegen in der Struktur dieses Wertpapiertyps:

  • Keine Legitimation durch Besitz: Bei Namenspapieren begründet der bloße Besitz der Urkunde keine Berechtigung. Der Schuldner darf nur an die im Papier namentlich bezeichnete Person leisten. Es fehlt daher an der Rechtsscheingrundlage, die den Gutglaubenserwerb rechtfertigt.
  • Übertragung durch Zession: Namenspapiere werden nicht durch Übergabe, sondern durch Zession nach den §§ 1392 ff ABGB übertragen. Bei der Zession erwirbt der Zessionar die Forderung so, wie sie beim Zedenten besteht - mit allen Einwendungen und Einreden. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ist nicht vorgesehen.
  • Schuldnerschutz: Die Struktur des Namenspapiers dient dem Schutz des Schuldners. Er soll die Kontrolle darüber behalten, an wen er leistet, und soll dem Erwerber alle Einwendungen entgegenhalten können. Ein Gutglaubenserwerb würde diesen Schutz unterlaufen.

Der Ausschluss des Gutglaubenserwerbs bedeutet: Wer ein Namenspapier von einem Nichtberechtigten erwirbt, erlangt kein Recht aus dem Papier - unabhängig davon, wie redlich er war und wie viel er dafür bezahlt hat. Der wahre Berechtigte kann das Papier herausverlangen oder seine Forderung weiterhin geltend machen.

Infografik: Gutglaubenserwerb nach Wertpapiertyp im Vergleich

Gutglaubenserwerb nach Wertpapiertyp Inhaberpapier Gutglaubenserwerb MÖGLICH Rechtsgrundlage §§ 367, 371 ABGB (Sachenrecht) Voraussetzungen - Guter Glaube des Erwerbers - Entgeltlicher Erwerb - Verkehrsgeschäft - Tatbestand § 367 ABGB (Unternehmer/Vertrauen/ Versteigerung) Rechtsscheinträger Besitz der Urkunde Orderpapier Gutglaubenserwerb MÖGLICH Rechtsgrundlage Art 16 Abs 2 WG (Wertpapierrecht) Voraussetzungen - Guter Glaube des Erwerbers - Lückenlose Indossament- kette (formelle Legitimation) - Nur böser Glaube und grobe Fahrlässigkeit schaden - Kein § 367 ABGB nötig Rechtsscheinträger Besitz + Indossamentenkette Namenspapier Gutglaubenserwerb AUSGESCHLOSSEN Rechtsgrundlage Keine - Ausschluss ergibt sich aus §§ 1392 ff ABGB Begründung - Kein Rechtsschein durch bloßen Besitz - Übertragung durch Zession - Schuldnerschutz vorrangig - Einwendungen des Schuldners bleiben erhalten (§ 1396) Rechtsscheinträger Keiner - Besitz legitimiert nicht Merksatz zum Gutglaubenserwerb Je höher die Verkehrsfähigkeit eines Wertpapiers, desto leichter ist der Gutglaubenserwerb möglich. Inhaberpapiere (höchste Verkehrsfähigkeit) und Orderpapiere ermöglichen ihn - Namenspapiere nicht. Praktische Konsequenz bei Verlust Bei Inhaberpapieren und Orderpapieren droht dem Verlierer endgültiger Rechtsverlust durch Gutglaubenserwerb. Die Kraftloserklärung (KEG) bietet als gerichtliches Verfahren einen Ausweg für den betroffenen Berechtigten.

Vergleichstabelle: Gutglaubenserwerb nach Wertpapiertyp

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede beim Gutglaubenserwerb nach Wertpapiertyp zusammen:

Kriterium Inhaberpapier Orderpapier Namenspapier
Gutglaubenserwerb Möglich Möglich Ausgeschlossen
Rechtsgrundlage §§ 367, 371 ABGB Art 16 Abs 2 WG -
Art des Erwerbs Sachenrechtlich Wertpapierrechtlich -
Guter Glaube erforderlich Ja Ja -
Entgeltlichkeit erforderlich Ja Strittig (hL: ja) -
§ 367 ABGB-Tatbestand nötig Ja Nein -
Rechtsscheinträger Besitz der Urkunde Besitz + Indossamentenkette Keiner
Fahrlässigkeitsmaßstab Grobe Fahrlässigkeit schadet Grobe Fahrlässigkeit schadet -

Gutglaubenserwerb bei sammelverwahrten Wertpapieren

Die Frage des Gutglaubenserwerbs stellt sich bei sammelverwahrten Wertpapieren in besonderer Weise. In der modernen Wertpapierpraxis werden die meisten Wertpapiere nicht mehr als Einzelurkunden verwahrt, sondern im Rahmen der Sammelverwahrung bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) als Wertpapiersammelbank gehalten. Die Anleger haben keinen Besitz an einzelnen Urkunden, sondern einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand.

Die Übertragung erfolgt nicht durch körperliche Übergabe, sondern durch Buchung auf den Depotkonten - die sogenannte Girosammelverwahrung. Für den Gutglaubenserwerb in diesem System gelten die Vorschriften des Depotgesetzes. Das DepotG enthält eigene Regelungen für den gutgläubigen Erwerb von Miteigentumsanteilen an sammelverwahrten Wertpapieren. Der Erwerber, dem durch Depotbuchung Miteigentumsanteile übertragen werden, kann gutgläubig Eigentum erwerben, wenn er die fehlende Verfügungsberechtigung des Veräußerers weder kannte noch kennen musste.

In der Praxis spielen diese Fragen vor allem bei Fehlbuchungen, bei der unbefugten Verfügung durch Bankmitarbeiter oder bei der Doppelverfügung über denselben Depotbestand eine Rolle. Die Depotbank hat hier eine besondere Sorgfaltspflicht und haftet gegebenenfalls für fehlerhafte Buchungen.

Verhältnis zur Kraftloserklärung

Der Gutglaubenserwerb und die Kraftloserklärung stehen in einem Spannungsverhältnis. Beide Institute betreffen die Situation, dass ein Wertpapier abhandenkommt:

  • Gutglaubenserwerb: Schützt den redlichen Erwerber, der das Papier vom Nichtberechtigten erwirbt. Der ursprüngliche Eigentümer verliert sein Recht.
  • Kraftloserklärung: Schützt den ursprünglichen Berechtigten, indem sie das abhandengekommene Papier für kraftlos erklärt. Ein späterer Erwerber kann aus dem kraftlos erklärten Papier keine Rechte mehr ableiten.

Der zeitliche Ablauf ist entscheidend: Wird das Papier vor Rechtskraft der Kraftloserklärung gutgläubig erworben, geht das Eigentum auf den Erwerber über. Erfolgt der Erwerb nach der Kraftloserklärung, ist er wirkungslos, weil das Papier keine Wertpapiereigenschaft mehr hat. Der Verlierer muss daher möglichst rasch die Kraftloserklärung beantragen und eine vorläufige Zahlungssperre beim Schuldner erwirken, um einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern.

Unterschied zum deutschen Recht (BGB)

Ein rechtsvergleichender Blick auf das deutsche Recht verdeutlicht die Besonderheiten des österreichischen Gutglaubenserwerbs. Die wesentlichen Unterschiede betreffen den sachenrechtlichen Erwerb - also die Regelung für Inhaberpapiere:

Merkmal Österreich (§§ 367, 371 ABGB) Deutschland (§§ 932 ff BGB)
Grundsätzliche Möglichkeit Möglich, aber nur bei Vorliegen eines § 367-Tatbestands Generell möglich bei Gutgläubigkeit
Zusätzliche Tatbestände Einer von drei Tatbeständen erforderlich (öffentliche Versteigerung, Unternehmer, anvertraute Sache) Keine zusätzlichen Tatbestände erforderlich
Abhandenkommen Gutglaubenserwerb bei anvertrauter Sache möglich (§ 367 Fall 3) Gutglaubenserwerb bei abhandengekommenen Sachen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 935 BGB); Ausnahme: Geld und Inhaberpapiere
Inhaberpapiere bei Abhandenkommen Gutglaubenserwerb möglich nach § 371 ABGB Gutglaubenserwerb möglich nach § 935 Abs 2 BGB (Sonderregel)
Fahrlässigkeitsmaßstab Grobe Fahrlässigkeit schadet Grobe Fahrlässigkeit schadet (§ 932 Abs 2 BGB)

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das deutsche Recht den sachenrechtlichen Gutglaubenserwerb allein an den guten Glauben des Erwerbers knüpft, während das österreichische Recht zusätzlich einen der gesetzlichen Tatbestände des § 367 ABGB verlangt. Das österreichische Recht ist damit grundsätzlich restriktiver. Für Inhaberpapiere relativiert sich dieser Unterschied allerdings: § 371 ABGB enthält eine eigene Regelung, und in der Praxis wird der Erwerb von Wertpapieren regelmäßig über Banken und Wertpapierfirmen abgewickelt, sodass der Tatbestand des § 367 Fall 2 ABGB (Erwerb vom Unternehmer) häufig erfüllt ist.

Bei Orderpapieren sind die Regelungen in beiden Rechtsordnungen ähnlich. Art 16 Abs 2 WG gilt in Österreich, während in Deutschland die gleichlautende Bestimmung des deutschen Wechselgesetzes (Art 16 Abs 2 dWG) Anwendung findet. Beide Bestimmungen gehen auf die Genfer Wechselrechtskonvention von 1930 zurück und stimmen inhaltlich überein.

Praktische Bedeutung des Gutglaubenserwerbs

Die praktische Relevanz des Gutglaubenserwerbs hat sich durch die Entmaterialisierung des Wertpapierverkehrs verändert, ist aber keineswegs verschwunden. In folgenden Bereichen spielt der Gutglaubenserwerb weiterhin eine Rolle:

  • Effektive Stücke: Soweit Wertpapiere noch als einzelne Urkunden existieren - etwa bei älteren Aktien, Anleihen oder Sparbüchern -, kann es zu Verlust oder Diebstahl kommen. Der Gutglaubenserwerb schützt den redlichen Erwerber in diesen Fällen.
  • Wechsel und Schecks: Im Bereich der Orderpapiere bleibt der Gutglaubenserwerb nach Art 16 Abs 2 WG relevant, weil Wechsel und Schecks weiterhin als physische Urkunden umlaufen.
  • Sammelverwahrte Wertpapiere: Bei der Depotbuchung kann ein gutgläubiger Erwerb von Miteigentumsanteilen vorkommen, insbesondere bei Fehlbuchungen oder unbefugten Verfügungen.
  • Internationaler Handel: Im Außenhandel spielen Orderpapiere wie Konnossemente und Wechsel weiterhin eine Rolle, sodass der Gutglaubenserwerb nach Art 16 Abs 2 WG praktische Anwendungsfälle hat.

Ausschluss des Gutglaubenserwerbs

Bestimmte Umstände führen dazu, dass ein Gutglaubenserwerb nicht zustande kommt, obwohl die grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen:

  • Kenntnis des Erwerbers: Wer positiv weiß, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, erwirbt kein Eigentum. Böser Glaube schließt den Gutglaubenserwerb stets aus.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Wer bei zumutbarer Nachforschung die fehlende Berechtigung erkennen hätte können, handelt grob fahrlässig. Dies gilt etwa, wenn der Erwerber ein Wertpapier deutlich unter dem Marktwert angeboten bekommt und keine Nachforschungen über die Herkunft anstellt.
  • Kraftloserklärung: Ist das Wertpapier bereits für kraftlos erklärt worden, hat es keine Wertpapiereigenschaft mehr. Ein Erwerb des kraftlos erklärten Papiers ist wirkungslos.
  • Fehlende Indossamentenkette: Bei Orderpapieren scheidet der Gutglaubenserwerb aus, wenn die Indossamentenkette lücken hat. Ohne formelle Legitimation fehlt die Rechtsscheingrundlage.
  • Unentgeltlicher Erwerb: Bei Inhaberpapieren führt die Unentgeltlichkeit des Geschäfts zum Ausschluss des Gutglaubenserwerbs.

Rechtsfolgen und Ansprüche des früheren Berechtigten

Gelingt der Gutglaubenserwerb, verliert der frühere Berechtigte sein Eigentum am Wertpapier und damit das verbriefte Recht. Ihm verbleiben allerdings Ansprüche gegen den Nichtberechtigten, der das Papier unbefugt veräußert hat:

  • Schadenersatzanspruch: Nach den §§ 1293 ff ABGB kann der frühere Berechtigte vom Nichtberechtigten den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Verlust des Wertpapiers entstanden ist.
  • Bereicherungsanspruch: Soweit der Nichtberechtigte den Veräußerungserlös erhalten hat, kann der frühere Berechtigte diesen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Die unbefugte Veräußerung eines Wertpapiers kann strafrechtlich als Unterschlagung (§ 134 StGB) oder Veruntreuung (§ 133 StGB) zu qualifizieren sein.

Misslingt der Gutglaubenserwerb - etwa weil der Erwerber grob fahrlässig war -, bleibt der frühere Berechtigte Eigentümer. Er kann das Wertpapier vom unrechtmäßigen Besitzer herausverlangen (§ 366 ABGB) und die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Papier durchsetzen.

Schlussbetrachtung

Der Gutglaubenserwerb ist ein wesentliches Element des Verkehrsschutzes im österreichischen Wertpapierrecht. Er ermöglicht den reibungslosen Umlauf von Wertpapieren, indem er den redlichen Erwerber vor der Enttäuschung seines Vertrauens in die Berechtigung des Veräußerers schützt. Die unterschiedliche Ausgestaltung bei den drei Wertpapierarten - sachenrechtlicher Gutglaubenserwerb bei Inhaberpapieren, wertpapierrechtlicher Gutglaubenserwerb bei Orderpapieren, Ausschluss bei Namenspapieren - spiegelt die jeweilige Verkehrsfähigkeit und das zugrunde liegende Schutzbedürfnis wider. Auch wenn die Sammelverwahrung den praktischen Anwendungsbereich bei Effekten eingeschränkt hat, bleibt der Gutglaubenserwerb dogmatisch und für die Bereiche, in denen physische Urkunden umlaufen, praktisch relevant.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben