Inhaberaktie

Die Inhaberaktie ist die in Österreich vorherrschende Aktienform. An der Wiener Börse notieren nahezu alle Aktiengesellschaften ihre Anteile als Inhaberaktien. Sie verbrieft die Mitgliedschaftsrechte an einer AG und ist als Inhaberpapier ausgestaltet - der jeweilige Besitzer der Urkunde gilt als berechtigter Aktionär, ohne dass es einer namentlichen Eintragung bedarf.

Definition und Wesensmerkmale der Inhaberaktie

Die Inhaberaktie (englisch: bearer share) ist eine Aktie, die nicht auf den Namen eines bestimmten Aktionärs, sondern auf den Inhaber lautet. Das österreichische Aktiengesetz (AktG) regelt in den Paragrafen 10 und 24 die Grundlagen der Inhaberaktie. Gemäß Paragraf 10 Abs 1 AktG können Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, lauten sie auf den Inhaber.

Daraus ergibt sich ein wesentliches Merkmal: Die Inhaberaktie ist die gesetzliche Regelform in Österreich. Nur wenn die Satzung der AG ausdrücklich Namensaktien vorsieht, weicht die Gesellschaft von diesem Standard ab. Das unterscheidet Österreich von manchen anderen Rechtsordnungen, in denen Namensaktien die Regelform darstellen.

Die Inhaberaktie weist folgende prägende Eigenschaften auf:

  • Anonymität des Aktionärs: Die Gesellschaft kennt die Identität ihrer Aktionäre grundsätzlich nicht. Es gibt kein Aktienbuch, in das sich der Aktionär eintragen lassen müsste.
  • Sachrechtliche Übertragung: Der Eigentumsübergang folgt den sachenrechtlichen Regeln für bewegliche Sachen - Einigung und Übergabe genügen.
  • Legitimation durch Besitz: Wer die Aktie besitzt oder über ein entsprechendes Depotguthaben verfügt, ist gegenüber der Gesellschaft als Aktionär legitimiert.
  • Gutglaubensschutz: Ein gutgläubiger Erwerber kann auch an einer abhandengekommenen Inhaberaktie Eigentum erwerben, was die Verkehrsfähigkeit dieser Papiere erhöht.

Die Inhaberaktie gehört damit zu den Wertpapierarten, die eine besonders hohe Umlauffähigkeit aufweisen. Gerade am Kapitalmarkt ist diese Fungibilität entscheidend, weil sie den raschen und unkomplizierten Handel mit Aktien ermöglicht.

Rechte des Inhaberaktionärs

Die Inhaberaktie verbrieft Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft. Diese Rechte gliedern sich in Verwaltungsrechte und Vermögensrechte. Beide Kategorien stehen jedem Aktionär zu, unabhängig davon, ob er eine Inhaberaktie oder eine Namensaktie hält.

Stimmrecht

Das Stimmrecht ist das zentrale Verwaltungsrecht des Aktionärs. Gemäß Paragraf 12 AktG gewährt jede Aktie das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Bei Inhaberaktien genügt zur Ausübung des Stimmrechts die Hinterlegung der Aktien oder eine Depotbestätigung der verwahrenden Bank. Die Satzung kann nähere Bestimmungen über die Teilnahmevoraussetzungen festlegen (Nachweisstichtag, sogenannter Record Date).

Bei Nennbetragsaktien richtet sich das Stimmgewicht nach dem Nennbetrag. Bei Stückaktien hat jede Aktie eine Stimme. Die meisten österreichischen börsennotierten Gesellschaften geben Stückaktien aus, sodass jede Inhaberaktie ein und dasselbe Stimmgewicht hat.

Dividendenanspruch

Aus der Mitgliedschaft folgt der Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit dieser durch Beschluss der Hauptversammlung zur Ausschüttung bestimmt wird (Paragraf 54 AktG). Die Dividende wird je Aktie berechnet. Der Inhaberaktionär weist seinen Anspruch gegenüber der zahlenden Stelle durch den Depotnachweis oder die physische Vorlage eines Dividendenscheins (Kupon) nach.

In der Praxis der Sammelverwahrung erfolgt die Dividendenauszahlung automatisch über die Depotbank. Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 Prozent wird direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten.

Bezugsrecht

Bei einer Kapitalerhöhung haben Aktionäre gemäß Paragraf 153 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung. Dieses Recht schützt den Aktionär vor einer Verwässerung seiner Beteiligungsquote. Bezugsrechte sind bei Inhaberaktien börsenotierter Gesellschaften regelmäßig selbst handelbar - sie werden an der Wiener Börse separat gelistet und können veräußert werden.

Anspruch auf den Liquidationserlös

Wird die Aktiengesellschaft aufgelöst und abgewickelt, haben die Aktionäre nach Befriedigung aller Gläubiger einen Anspruch auf den verbleibenden Liquidationserlös. Dieser wird nach den Beteiligungsverhältnissen verteilt (Paragraf 212 AktG). Auch hier legitimiert sich der Inhaberaktionär durch den Besitz seiner Anteile.

Weitere Rechte

Neben Stimmrecht und Vermögensrechten stehen dem Inhaberaktionär weitere Rechte zu:

  • Auskunftsrecht: In der Hauptversammlung hat jeder Aktionär das Recht, vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Paragraf 118 AktG).
  • Anfechtungsrecht: Hauptversammlungsbeschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann der Aktionär gerichtlich anfechten.
  • Recht auf gleichmäßige Behandlung: Die Gesellschaft darf Aktionäre nicht willkürlich ungleich behandeln (Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Paragraf 47a AktG).

Übertragung der Inhaberaktie

Die Inhaberaktie wird als Inhaberpapier nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen. Das bedeutet: Zur wirksamen Eigentumsübertragung bedarf es einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang sowie der Übergabe der Urkunde. Ein Indossament (wie beim Orderpapier) oder eine Zession (wie beim Namenspapier) ist nicht erforderlich.

Verkäufer (Inhaberaktionär) Einigung & Übergabe (bzw. Depotumbuchung) Käufer (neuer Aktionär) Übertragung der Inhaberaktie Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier Kein Indossament - Keine Eintragung ins Aktienbuch - Keine Zustimmung der AG erforderlich

In der Praxis spielen physische Aktienurkunden heute kaum noch eine Rolle. Börsenotierte Inhaberaktien werden in Form einer Sammelurkunde (Globalurkunde) bei der OeKB CSD GmbH verwahrt. Die Übertragung erfolgt durch Umbuchung zwischen den Depots der beteiligten Banken. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Übertragung des Miteigentumsanteils an der Sammelurkunde, was nach Paragraf 24 des Depotgesetzes (DepotG) der Übergabe eines effektiven Stücks gleichsteht.

Diese Einfachheit der Übertragung macht die Inhaberaktie zum bevorzugten Instrument im Börsehandel. Im Gegensatz zur Namensaktie bedarf es keiner Eintragung in ein Aktienregister und keiner Zustimmung des Vorstands.

Inhaberaktie vs. Namensaktie

Das österreichische Aktiengesetz kennt zwei Grundformen der Aktie: die Inhaberaktie und die Namensaktie. Beide Formen verbriefen dieselben Mitgliedschaftsrechte, unterscheiden sich aber grundlegend in der Art der Legitimation und Übertragung.

Merkmal Inhaberaktie Namensaktie
Legitimation Besitz der Urkunde / Depotguthaben Eintragung im Aktienbuch
Übertragung Einigung und Übergabe Indossament oder Zession und Eintragung
Anonymität Aktionär bleibt der Gesellschaft unbekannt Gesellschaft kennt ihre Aktionäre
Vinkulierung Nicht möglich Möglich (Zustimmung zur Übertragung)
Börsefähigkeit Uneingeschränkt Grundsätzlich möglich, praktisch seltener
Gutglaubenserwerb Ja (sachenrechtlich) Eingeschränkt
Regelform in Österreich Ja (Paragraf 10 AktG) Nein (nur bei Satzungsbestimmung)

Für den Börsehandel hat die Inhaberaktie den Vorteil der maximalen Fungibilität. Die Gesellschaft kann Inhaberaktien nicht vinkulieren - das heißt, sie kann die Übertragbarkeit nicht an ihre Zustimmung binden. Bei Namensaktien ist eine solche Vinkulierung nach Paragraf 62 AktG zulässig, was in der Praxis vor allem bei nicht börsennotierten Gesellschaften oder bei Gesellschaften mit strategischen Aktionären vorkommt.

Sammelverwahrung und Effektengiroverkehr

Die physische Verwahrung einzelner Aktienurkunden in Tresoren ist Geschichte. In Österreich erfolgt die Verwahrung von Inhaberaktien heute über die OeKB CSD GmbH (vormals Österreichische Kontrollbank) als Zentralverwahrer. Das System basiert auf dem Depotgesetz und folgt dem Prinzip der Sammelverwahrung.

Die Gesellschaft gibt eine Sammelurkunde (Globalurkunde) aus, die sämtliche Inhaberaktien einer Emission in einem einzigen Dokument verbrieft. Diese Urkunde wird bei der OeKB CSD verwahrt. Die einzelnen Aktionäre halten Miteigentumsanteile an dieser Sammelurkunde, die in den Depotbüchern ihrer jeweiligen Depotbank vermerkt sind.

Der Effektengiroverkehr ermöglicht die Übertragung dieser Miteigentumsanteile durch Buchungsvorgänge, ohne dass physische Urkunden bewegt werden müssen. Die rechtliche Grundlage bildet Paragraf 24 DepotG, wonach die Umbuchung die Wirkung einer Übergabe hat. Dieser Mechanismus ist die technische Voraussetzung für den effizienten Börsehandel mit Inhaberaktien.

Die OeKB CSD ist über das T2S-System (TARGET2-Securities) der Europäischen Zentralbank auch an das europäische Abwicklungssystem angebunden, was den grenzüberschreitenden Handel und die Verwahrung erleichtert. Für Anleger bedeutet das, dass sie über ihre österreichische Depotbank auch ausländische Wertpapiere halten können und umgekehrt internationale Investoren unkompliziert in österreichische Inhaberaktien investieren können.

Inhaberaktie an der Wiener Börse

Der österreichische Aktienmarkt wird nahezu vollständig von Inhaberaktien dominiert. Die großen im ATX gelisteten Unternehmen - etwa OMV, Erste Group, Verbund, voestalpine oder Wienerberger - haben allesamt Inhaberaktien ausgegeben. Das hat historische Gründe: Da die Inhaberaktie die gesetzliche Regelform ist, haben sich die meisten Gesellschaften bei der Gründung oder beim Börsegang für diese Form entschieden.

Für den Börsehandel bietet die Inhaberaktie handfeste Vorteile. Die Übertragung durch bloße Depotumbuchung erlaubt eine rasche Abwicklung (Settlement). An der Wiener Börse gilt der europäische Standard einer Abwicklungsfrist von T+1 (ein Geschäftstag nach dem Handelstag). Ohne die sachenrechtliche Einfachheit der Inhaberaktie wäre diese kurze Frist schwer einzuhalten.

Die Anonymität der Inhaberaktie hat auch Kehrseiten. Die Gesellschaft weiß nicht, wer ihre Aktionäre sind - außer die Aktionäre melden sich freiwillig, etwa durch Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung. Das erschwert die Investor-Relations-Arbeit und die Kommunikation mit Aktionären. Daher nutzen viele österreichische AGs sogenannte Shareholder-Identification-Services, um über Intermediäre zumindest die größeren Aktionäre zu identifizieren.

Seit Umsetzung der zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie (SRD II) in Österreich bestehen zusätzliche Transparenzpflichten. Intermediäre (Depotbanken) müssen auf Verlangen der Gesellschaft die Identität von Aktionären offenlegen, die eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten. Das hat die praktische Anonymität der Inhaberaktie teilweise eingeschränkt, ohne ihre rechtliche Grundstruktur zu verändern.

Rechtliche Grundlagen: Aktiengesetz

Die Inhaberaktie ist im österreichischen Aktiengesetz an mehreren Stellen geregelt. Die zentralen Bestimmungen sind:

  • Paragraf 10 AktG: Grundnorm zur Aktienform. Aktien lauten auf den Inhaber, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Inhaberaktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden.
  • Paragraf 10 Abs 2 AktG: Der Anspruch auf Einzelverbriefung kann bei Inhaberaktien durch die Satzung ausgeschlossen werden (sogenannte Globalurkundenklausel).
  • Paragraf 12 AktG: Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bilden die Ausnahme.
  • Paragraf 24 AktG: Inhalt der Aktienurkunde. Die Urkunde muss den Nennbetrag (bei Nennbetragsaktien) oder die Stückzahl enthalten.
  • Paragraf 54 AktG: Gewinnverteilung und Dividendenanspruch der Aktionäre.
  • Paragraf 62 AktG: Vinkulierung - nur bei Namensaktien möglich, nicht bei Inhaberaktien.
  • Paragraf 153 AktG: Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen.

Daneben ist das Depotgesetz für die praktische Abwicklung maßgeblich. Es regelt die Sammelverwahrung, die Rechte der Depotkunden und die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Sammelurkunden. Das Zusammenspiel von Aktiengesetz und Depotgesetz bildet das rechtliche Fundament des modernen Inhaberaktienhandels in Österreich.

Im europäischen Kontext ist die Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) relevant, die einheitliche Standards für die Abwicklung und Verwahrung von Wertpapieren in der EU vorgibt. Die OeKB CSD ist als Zentralverwahrer nach dieser Verordnung zugelassen und unterliegt der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Historische Entwicklung der Inhaberaktie in Österreich

Die Inhaberaktie hat in Österreich eine lange Tradition. Bereits das Allgemeine Handelsgesetzbuch von 1862 kannte die Unterscheidung zwischen Inhaber- und Namensaktien. Mit dem Aktiengesetz 1965, das noch heute - mit zahlreichen Novellierungen - in Kraft ist, wurde die Inhaberaktie als Regelform festgeschrieben.

Die Sammelverwahrung entwickelte sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zur Standardpraxis. Mit der zunehmenden Dematerialisierung der Wertpapiermärkte verlor die physische Aktienurkunde an Bedeutung. Seit den 1990er-Jahren geben börsenotierte Gesellschaften praktisch nur noch Globalurkunden aus. Die effektive Einzelurkunde existiert zwar rechtlich weiterhin, spielt aber im Geschäftsalltag keine Rolle mehr.

International ist ein Trend hin zu Namensaktien erkennbar, insbesondere in Deutschland, wo zahlreiche DAX-Gesellschaften auf Namensaktien umgestellt haben. In Österreich ist ein solcher Trend bisher ausgeblieben. Die Inhaberaktie bleibt hier der Standardtypus, was auch mit der gewachsenen Marktinfrastruktur und der Praxis der OeKB zusammenhängt.

Steuerliche Behandlung der Inhaberaktie

Erträge aus Inhaberaktien unterliegen in Österreich der Kapitalertragsteuer. Dividenden und Veräußerungsgewinne werden mit 27,5 Prozent besteuert. Bei inländischen Depots erfolgt der KESt-Abzug automatisch durch die Depotbank. Die Steuer ist damit endbesteuert - eine Aufnahme in die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, der Steuerpflichtige optiert für die Regelbesteuerung.

Die Inhaberaktie hat steuerlich keine abweichende Behandlung gegenüber der Namensaktie. Die Form der Aktie hat auf die steuerliche Behandlung keinen Einfluss. Relevant ist lediglich, ob die Aktie einem inländischen Depot zugeordnet ist, weil davon der automatische KESt-Abzug abhängt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben