MiFID II in Österreich
Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II - Markets in Financial Instruments Directive II) ist das zentrale europäische Regelwerk für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und den Betrieb von Handelsplätzen. Sie wurde als Richtlinie 2014/65/EU am 15. Mai 2014 verabschiedet und trat nach mehrfacher Verschiebung am 3. Jänner 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft. In Österreich erfolgte die Umsetzung durch das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das die wesentlichen Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht überführt.
Für österreichische Anleger, die Wertpapiere erwerben, handeln oder sich beraten lassen, bildet MiFID II den regulatorischen Rahmen, der den Schutz ihrer Interessen an den Finanzmärkten gewährleistet. Die Richtlinie wirkt sich auf nahezu jeden Aspekt der Beziehung zwischen Anleger und Finanzdienstleister aus - von der Depoteröffnung über die Anlageberatung bis hin zur Ausführung von Wertpapieraufträgen.
Von MiFID I zu MiFID II - Entstehung und Hintergrund
Die Geschichte der europäischen Wertpapierregulierung lässt sich in drei Phasen einteilen. Die erste Phase begann mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD - Investment Services Directive) von 1993, die erstmals einen europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen schuf. Diese Richtlinie wurde in Österreich durch das WAG 1996 umgesetzt.
Die zweite Phase setzte mit MiFID I (Richtlinie 2004/39/EG) ein, die 2007 in Kraft trat. MiFID I ging weit über die ISD hinaus: Sie schaffte die Möglichkeit, den Wertpapierhandel an alternativen Handelsplätzen (MTF) neben den traditionellen Börsen abzuwickeln, führte die Kundenkategorisierung ein und verankerte das Prinzip der bestmöglichen Auftragsausführung (Best Execution). In Österreich wurde MiFID I durch das WAG 2007 umgesetzt.
Die dritte Phase - MiFID II - war eine Reaktion auf die Finanzkrise von 2008 und die seither gewonnenen Erkenntnisse über Schwächen des bestehenden Regulierungsrahmens. Die EU-Kommission identifizierte mehrere Problemfelder: Ein bedeutender Teil des Handels mit Finanzinstrumenten fand außerhalb regulierter Handelsplätze statt und entzog sich der Transparenz. Anleger wurden bei der Beratung unzureichend geschützt, insbesondere im Hinblick auf Interessenkonflikte durch Provisionen. Neue Technologien wie der Hochfrequenzhandel (High-Frequency Trading) warfen regulatorische Fragen auf, die MiFID I nicht beantwortete. Und die Aufsichtsbehörden verfügten nicht über ausreichende Befugnisse und Daten, um Marktmissbrauch wirksam zu bekämpfen.
Ziele der MiFID II
MiFID II verfolgt drei übergeordnete Ziele: die Stärkung des Anlegerschutzes, die Erhöhung der Markttransparenz und die Sicherstellung der Marktintegrität. Diese Ziele stehen in einem Spannungsverhältnis - ein Mehr an Regulierung zum Schutz der Anleger kann die Transaktionskosten erhöhen und den Marktzugang erschweren. Die Richtlinie versucht, einen Ausgleich zwischen diesen Interessen zu finden.
Anlegerschutz: MiFID II verstärkt den Schutz der Anleger auf mehreren Ebenen. Die Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung bei der Anlageberatung wurden verschärft, die Kosteninformation erheblich ausgeweitet und das Zuwendungsregime (Provisionen) deutlich strenger gestaltet. Neu eingeführt wurde das Produktgovernance-Regime, das bereits bei der Produktentwicklung die Bedürfnisse der Zielkunden berücksichtigt.
Markttransparenz: Die Vor- und Nachhandelstransparenz wurde auf nahezu alle Finanzinstrumente ausgedehnt. Während MiFID I die Transparenzvorschriften im Wesentlichen auf Aktien beschränkte, erfasst MiFID II auch Anleihen, strukturierte Produkte, Derivate und Emissionszertifikate. Dadurch soll die Preisbildung an den Märkten verbessert und der Zugang zu Marktdaten erleichtert werden.
Marktintegrität: MiFID II reguliert erstmals den algorithmischen Handel und den Hochfrequenzhandel. Wertpapierfirmen, die algorithmische Handelsstrategien einsetzen, müssen angemessene Risikokontrollen implementieren und der Aufsichtsbehörde die Strategieparameter offenlegen. Handelsplätze müssen Circuit Breaker einrichten, die den Handel bei extremen Preisbewegungen vorübergehend unterbrechen.
MiFID II und MiFIR - Richtlinie und Verordnung
Das europäische Regulierungspaket für die Finanzmärkte besteht aus zwei Rechtsakten: der Richtlinie MiFID II (2014/65/EU) und der Verordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation, Verordnung Nr. 600/2014). Beide wurden am selben Tag verabschiedet und gelten gemeinsam seit dem 3. Jänner 2018.
Der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung ist grundlegend: MiFID II als Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten ein Ziel vor, überlässt ihnen aber die Wahl der Mittel zur Umsetzung. Österreich hat MiFID II durch das WAG 2018 in nationales Recht umgesetzt und dabei an mehreren Stellen von nationalen Umsetzungsspielräumen Gebrauch gemacht. MiFIR hingegen gilt als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Die Aufteilung in Richtlinie und Verordnung folgt einer bewussten Systematik:
- MiFID II (Richtlinie) enthält die Vorschriften über die Zulassung von Wertpapierfirmen, die Wohlverhaltensregeln, die organisatorischen Anforderungen und den Betrieb von Handelsplätzen - also Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume haben.
- MiFIR (Verordnung) enthält die Vorschriften über die Vor- und Nachhandelstransparenz, die Transaktionsmeldungen an die Aufsichtsbehörden, die Handelspflicht für Aktien und Derivate, den Zugang zu Handelsplätzen und zentrale Gegenparteien sowie die Befugnisse der ESMA bei Produktinterventionen.
Ergänzt werden MiFID II und MiFIR durch zahlreiche delegierte Verordnungen und technische Regulierungsstandards (RTS und ITS), die von der Europäischen Kommission auf Vorschlag der ESMA erlassen wurden. Diese Level-2-Maßnahmen konkretisieren die Anforderungen der Richtlinie und der Verordnung und sind ihrerseits unmittelbar anwendbar.
Umsetzung in Österreich durch das WAG 2018
Österreich hat MiFID II durch das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) umgesetzt, das am 3. Jänner 2018 zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Richtlinie wirksam wurde. Die Regierungsvorlage zum WAG 2018 (BGBl. I Nr. 107/2017) betonte, dass eine bloße Novellierung des WAG 2007 angesichts des Umfangs der Änderungen nicht zweckmäßig gewesen wäre.
Bei der Umsetzung hat der österreichische Gesetzgeber an mehreren Stellen nationale Umsetzungsspielräume genutzt:
- Zuwendungen: Österreich hat die Möglichkeit der nicht-unabhängigen Anlageberatung beibehalten, bei der Provisionen unter bestimmten Voraussetzungen (Qualitätsverbesserung und Transparenz) zulässig bleiben. Ein generelles Provisionsverbot, wie es etwa die Niederlande oder Großbritannien eingeführt haben, wurde nicht übernommen.
- Telefonaufzeichnung: Die Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer und elektronischer Kommunikation im Zusammenhang mit Kundenaufträgen wurde ohne Ausnahmen übernommen. Einige Mitgliedstaaten haben für bestimmte Fälle Erleichterungen vorgesehen - Österreich nicht.
- Gebundene Agenten: Das WAG 2018 enthält Regelungen über gebundene Agenten (vertraglich an eine Wertpapierfirma gebundene Vermittler), die als Vertriebskanal zugelassen sind. Die Voraussetzungen und Pflichten sind in den Paragrafen 12 und 13 WAG 2018 geregelt.
- Sanktionen: Österreich hat die in MiFID II vorgesehenen Sanktionshöchstgrenzen vollständig übernommen. Die FMA kann Verwaltungsstrafen bis zu fünf Millionen Euro verhängen.
Kernbereich Anlegerschutz
Der Anlegerschutz bildet den umfangreichsten Teil der MiFID II und wirkt sich unmittelbar auf die Praxis in österreichischen Banken und Wertpapierfirmen aus. Die wesentlichen Schutzinstrumente sind:
Kundenkategorisierung
MiFID II (und in der Folge das WAG 2018) unterscheidet drei Kundenkategorien: Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien. Privatkunden genießen das höchste Schutzniveau. Die Einstufung bestimmt, welche Informations-, Beratungs- und Ausführungspflichten die Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden einzuhalten hat. Die Kategorisierung erfolgt bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt.
Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung
Die Geeignetheitsprüfung greift bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung. Die Wertpapierfirma hat Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zu erheben und darf nur Produkte empfehlen, die dem individuellen Kundenprofil entsprechen. MiFID II hat die Anforderungen gegenüber MiFID I verschärft: Die Geeignetheitserklärung muss dem Kunden vor jeder Transaktion übermittelt werden und detailliert darlegen, warum die Empfehlung seinen Bedürfnissen entspricht.
Die Angemessenheitsprüfung findet bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen Anwendung und beschränkt sich auf die Frage, ob der Kunde über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken des gewünschten Finanzinstruments zu verstehen.
Kosteninformation
Die Kosteninformation ist einer der Bereiche, in denen MiFID II die größten Veränderungen gegenüber dem Vorgängerregime gebracht hat. Wertpapierfirmen müssen dem Kunden vor Auftragserteilung (Ex-ante) eine vollständige Aufschlüsselung aller anfallenden Kosten mitteilen. Diese umfasst sowohl die Dienstleistungskosten (Provisionen, Beratungsentgelte, Depotgebühren) als auch die Produktkosten (laufende Kosten des Finanzinstruments, Transaktionskosten innerhalb von Fonds) und die kumulierte Auswirkung auf die Rendite. Nach Ablauf jedes Jahres ist eine Ex-post-Kostenaufstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten zu übermitteln.
Aufzeichnungspflichten
MiFID II hat die Pflicht eingeführt, sämtliche Telefongespräche und elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit Kundenaufträgen aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Kunde muss über die Aufzeichnung informiert werden und hat das Recht, die Aufzeichnungen anzufordern. Diese Regelung dient der Beweissicherung bei Streitigkeiten über den Inhalt einer Beratung oder die Umstände einer Auftragserteilung.
Kernbereich Produktgovernance
Das Produktgovernance-Regime ist eine der bedeutendsten Neuerungen der MiFID II. Es verfolgt den Ansatz, den Anlegerschutz nicht erst am Point of Sale (bei der Beratung oder Auftragsausführung), sondern bereits bei der Produktentwicklung anzusetzen.
Hersteller von Finanzinstrumenten (Emittenten und deren Berater) müssen für jedes Produkt einen Zielmarkt definieren. Der Zielmarkt wird anhand von fünf Kriterien bestimmt: Kundentyp (Privatkunde oder professioneller Kunde), Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verlusttragfähigkeit, Risikotoleranz und Anlageziele (einschließlich Zeithorizont). Zusätzlich muss der Hersteller eine Vertriebsstrategie festlegen und die Vertriebsfirmen über den Zielmarkt informieren.
Vertriebsfirmen - also die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die das Produkt an Endkunden vertreiben - sind verpflichtet, den Zielmarkt des Herstellers zu berücksichtigen und auf der Grundlage ihrer eigenen Kundenkenntnisse einen eigenen Zielmarkt zu bestimmen. Das Produkt darf nur an Kunden vertrieben werden, die dem Zielmarkt entsprechen. Vertriebsfirmen müssen dem Hersteller regelmäßig über ihre Vertriebserfahrungen berichten, damit dieser den Zielmarkt bei Bedarf anpassen kann.
Kernbereich Transparenzregime
Das Transparenzregime der MiFID II und MiFIR zielt darauf ab, die Preisbildung an den Finanzmärkten zu verbessern und Anlegern besseren Zugang zu Marktdaten zu verschaffen. Die Transparenzvorschriften betreffen sowohl die Vorhandelstransparenz (Veröffentlichung von Kauf- und Verkaufsangeboten vor der Ausführung) als auch die Nachhandelstransparenz (Veröffentlichung abgeschlossener Transaktionen).
Während MiFID I die Transparenzvorschriften im Wesentlichen auf Aktien beschränkte, erstreckt MiFID II/MiFIR diese auf nahezu alle Finanzinstrumente:
- Aktien und aktienähnliche Instrumente: Umfassende Vor- und Nachhandelstransparenz an Handelsplätzen und bei systematischen Internalisierern.
- Anleihen: Erstmals Transparenzpflichten für den Anleihehandel, wobei Ausnahmen für illiquide Anleihen bestehen.
- Derivate: Transparenzpflichten für börsegehandelte und außerbörsliche Derivate, soweit sie einer Handelspflicht unterliegen.
- Strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate: Einbeziehung in das Transparenzregime.
Die erweiterte Transparenz betrifft auch die Veröffentlichung von Referenzdaten. Handelsplätze und systematische Internalisierer müssen Referenzdaten zu allen gehandelten Finanzinstrumenten an die zuständige Aufsichtsbehörde melden, die diese über die ESMA-Datenbank FIRDS (Financial Instruments Reference Data System) öffentlich zugänglich macht.
Handelsplätze nach MiFID II
MiFID II definiert drei Kategorien von Handelsplätzen, die jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterliegen:
Geregelte Märkte sind die traditionellen Börsen. In Österreich ist die Wiener Börse als geregelter Markt zugelassen. Geregelte Märkte unterliegen den strengsten Anforderungen hinsichtlich Zulassung, Organisation, Transparenz und Überwachung. Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an einem geregelten Markt löst umfangreiche Folgepflichten aus, insbesondere die Prospektpflicht und laufende Publizitätspflichten.
Multilaterale Handelssysteme (MTF) wurden bereits durch MiFID I eingeführt. Sie ermöglichen den Handel mit Finanzinstrumenten außerhalb geregelter Märkte und erhöhen den Wettbewerb zwischen Handelsplätzen. MTF unterliegen ähnlichen Transparenz- und Organisationsanforderungen wie geregelte Märkte, die Zulassungskriterien für Betreiber und gehandelte Instrumente sind jedoch weniger streng.
Organisierte Handelssysteme (OTF) sind eine Neuerung der MiFID II. Sie betreffen den Handel mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Derivaten und Emissionszertifikaten. Der Betreiber eines OTF hat bei der Zusammenführung von Aufträgen einen gewissen Ermessensspielraum - im Unterschied zum MTF, wo die Auftragsausführung nach nicht-diskretionären Regeln erfolgen muss. OTF dürfen keinen Eigenhandel betreiben.
Neben den Handelsplätzen kennt MiFID II die Kategorie der systematischen Internalisierer. Dabei handelt es sich um Wertpapierfirmen, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Kundenaufträge außerhalb von Handelsplätzen gegen den eigenen Bestand ausführen. Systematische Internalisierer unterliegen Transparenz- und Best-Execution-Pflichten.
Unterschiede zwischen MiFID I und MiFID II
MiFID II stellt gegenüber MiFID I eine erhebliche Ausweitung der Regulierung dar. Die wesentlichen Unterschiede betreffen folgende Bereiche:
Anwendungsbereich: MiFID II erfasst einen breiteren Kreis von Finanzinstrumenten. Emissionszertifikate, bestimmte Warenderivate und strukturierte Einlagen wurden in den Anwendungsbereich aufgenommen. Der neue Handelsplatztyp OTF erfasst bisher nicht regulierte Handelsformen.
Anlegerschutz: Die Anforderungen an Kosteninformation, Geeignetheitsprüfung und Aufzeichnungspflichten wurden deutlich verschärft. Das Produktgovernance-Regime und die Regelungen zur unabhängigen Anlageberatung sind vollständig neu. Die Zuwendungsregeln (Provisionen) wurden erheblich eingeschränkt.
Transparenz: Die Transparenzvorschriften wurden von Aktien auf nahezu alle Instrumentenklassen ausgedehnt. Die Vor- und Nachhandelstransparenz für Anleihen, Derivate und strukturierte Produkte ist eine wesentliche Neuerung. Das Consolidated Tape - ein konsolidiertes Datenfeed aller Handelsplätze - wurde als Konzept eingeführt, wenngleich die praktische Umsetzung sich verzögert hat.
Marktstruktur: Die Einführung des OTF als dritte Handelsplatzkategorie, die Regulierung des algorithmischen Handels und die Handelspflicht für Aktien und Derivate sind zentrale Neuerungen. Positionslimits für Warenderivate wurden eingeführt, um übermäßige Spekulation einzudämmen.
Aufsicht: Die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA wurden gestärkt. Die ESMA erhielt erstmals Produktinterventionsbefugnisse, die es ihr ermöglichen, bestimmte Finanzinstrumente oder -praktiken EU-weit zu verbieten oder einzuschränken. Von dieser Befugnis hat die ESMA etwa im Bereich der CFD (Contracts for Difference) und binären Optionen Gebrauch gemacht.
Rolle von ESMA und FMA
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Sitz in Paris spielt im MiFID-II-Regime eine zentrale Rolle. Sie hat die Aufgabe, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und verfügt über mehrere Instrumente:
- Technische Regulierungsstandards (RTS) und Durchführungsstandards (ITS): Die ESMA erarbeitet Entwürfe für technische Standards, die von der EU-Kommission als delegierte Verordnungen erlassen werden. Diese Standards konkretisieren die Anforderungen der MiFID II und MiFIR in zahlreichen Detailfragen.
- Leitlinien und Empfehlungen: Die ESMA gibt Leitlinien heraus, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, von den nationalen Aufsichtsbehörden aber auf Comply-or-Explain-Basis befolgt werden müssen.
- Produktinterventionsbefugnisse: Die ESMA kann Finanzinstrumente oder -praktiken vorübergehend verbieten oder einschränken, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Marktintegrität bestehen.
- Peer Reviews: Die ESMA führt Peer Reviews durch, bei denen die Aufsichtspraktiken der nationalen Behörden verglichen und bewertet werden.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zuständige nationale Aufsichtsbehörde für die Umsetzung und Überwachung der MiFID-II-Vorschriften in Österreich. Sie beaufsichtigt Wertpapierfirmen und Kreditinstitute hinsichtlich der Einhaltung des WAG 2018 und der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen (MiFIR, delegierte Verordnungen). Die FMA arbeitet im Rahmen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) eng mit der ESMA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
Nationale Umsetzungsspielräume
MiFID II räumt den Mitgliedstaaten an mehreren Stellen Umsetzungsspielräume ein (sogenannte Member State Options). Diese führen dazu, dass die Regulierung in den einzelnen EU-Staaten trotz gemeinsamer Richtlinie nicht vollständig identisch ist. Die wesentlichen Bereiche, in denen Österreich eigene Wege gegangen ist:
Provisionsregelung: MiFID II erlaubt den Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften für Zuwendungen (Provisionen) zu erlassen, bis hin zu einem vollständigen Verbot. Österreich hat kein generelles Provisionsverbot eingeführt, sondern das System der nicht-unabhängigen Anlageberatung beibehalten, bei dem Provisionen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben. Damit unterscheidet sich Österreich von Staaten wie den Niederlanden oder Großbritannien, die ein weitreichendes Provisionsverbot umgesetzt haben.
Drittlandfirmen: MiFID II enthält Regelungen über den Marktzugang von Wertpapierfirmen aus Drittstaaten (nicht-EU-Staaten). Für den Zugang zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien sieht MiFIR ein Äquivalenzregime vor. Für den Zugang zu Privatkunden können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen. Österreich verlangt grundsätzlich eine Zweigniederlassung oder die Zusammenarbeit mit einem konzessionierten österreichischen Unternehmen.
Erleichterungen für kleine Firmen: Für Wertpapierfirmen, die ausschließlich bestimmte Dienstleistungen erbringen (etwa nur die Annahme und Übermittlung von Aufträgen), sieht das WAG 2018 vereinfachte Anforderungen vor. Diese Erleichterungen betreffen die Eigenmittelanforderungen und bestimmte organisatorische Pflichten.
Auswirkungen auf Anleger in Österreich
Die Umsetzung der MiFID II durch das WAG 2018 hat den Alltag österreichischer Anleger an mehreren Stellen verändert. Bei der Eröffnung eines Wertpapierdepots wird der Anleger umfassend kategorisiert und sein Kundenprofil erhoben. Die Menge an Dokumenten, die vor einer Transaktion vorgelegt werden, hat zugenommen - Ex-ante-Kosteninformation, Geeignetheitserklärung, Basisinformationsblatt (KID) und Risikohinweise gehören zum Standard.
Die erhöhte Kostentransparenz hat dazu geführt, dass Anleger die Kosten verschiedener Anbieter und Produkte besser vergleichen können. Studien der ESMA zeigen, dass die Kosteninformation insbesondere bei Investmentfonds zu einem stärkeren Kostenbewusstsein geführt hat. Ob die Flut an Dokumenten allerdings tatsächlich gelesen und verstanden wird, bleibt umstritten - Kritiker sprechen von einer Informationsüberflutung, die das Gegenteil des beabsichtigten Anlegerschutzes bewirken könnte.
Die Aufzeichnungspflicht für Beratungsgespräche hat die Beratungspraxis verändert. Berater kommunizieren Empfehlungen häufiger schriftlich, und telefonische Beratungen werden standardmäßig aufgezeichnet. Für Anleger bietet dies den Vorteil, dass im Streitfall nachgewiesen werden kann, welche Empfehlung erteilt wurde und auf welcher Informationsgrundlage sie beruhte.
Das Best-Execution-Regime verpflichtet Wertpapierfirmen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Für den durchschnittlichen Privatanleger ist die Auswirkung in der Praxis oft begrenzt, da die meisten Aufträge über wenige große Handelsplätze ausgeführt werden. Bei größeren Aufträgen oder weniger liquiden Instrumenten kann die Wahl des Ausführungsplatzes jedoch erhebliche Unterschiede in Preis und Kosten ausmachen.
Insgesamt hat MiFID II den regulatorischen Rahmen für die Wertpapiermärkte in der EU und damit auch in Österreich auf ein neues Niveau gehoben. Die Richtlinie hat die Transparenz erhöht, den Anlegerschutz gestärkt und die Marktstruktur modernisiert. Gleichzeitig hat sie die Compliance-Kosten für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute erheblich gesteigert, was sich mittelbar auf die Konditionen für Anleger auswirkt. Die Europäische Kommission überprüft die Auswirkungen der MiFID II regelmäßig und hat bereits Vorschläge für gezielte Anpassungen (MiFID II Quick Fix, MiFID III-Diskussion) vorgelegt, die eine Vereinfachung bestimmter Anforderungen vorsehen, ohne das Schutzniveau zu senken.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.