Wechsel

Der Wechsel zählt zu den ältesten Instrumenten des Zahlungs- und Kreditverkehrs. Als streng formgebundenes Orderpapier verbrieft er entweder eine Zahlungsanweisung an einen Dritten oder ein Zahlungsversprechen des Ausstellers selbst. Die gesetzliche Grundlage bildet das österreichische Wechselgesetz (WG), das auf dem Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz von 1930 beruht und damit in weiten Teilen mit den Wechselgesetzen anderer europäischer Staaten übereinstimmt.

Definition und Wesensmerkmale des Wechsels

Der Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt enthält. Er begründet eine abstrakte Verbindlichkeit - das heißt, die Wechselschuld besteht unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäft (Valutaverhältnis). Ob der Aussteller den Wechsel zur Bezahlung einer Warenlieferung, zur Sicherung eines Darlehens oder aus einem anderen Grund begeben hat, spielt für die wechselrechtliche Verpflichtung keine Rolle.

Der Wechsel ist seinem Wesen nach ein Orderpapier. Die Berechtigung ergibt sich aus der Benennung im Wechsel oder aus einer lückenlosen Kette von Indossamenten. Damit unterscheidet er sich grundlegend vom Inhaberpapier, bei dem die bloße Innehabung genügt.

Wesentliche Merkmale des Wechsels sind:

  • Abstraktheit: Die Wechselschuld ist vom Grundgeschäft losgelöst. Einwendungen aus dem Valutaverhältnis können dem gutgläubigen Wechselinhaber nicht entgegengehalten werden.
  • Skripturhaftung: Jeder, der seine Unterschrift auf den Wechsel setzt - sei es als Aussteller, Akzeptant, Indossant oder Bürge - haftet dem Wechselinhaber unmittelbar.
  • Wechselstrenge (Formalismus): Der Wechsel muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Fehlt auch nur ein Element, liegt kein gültiger Wechsel vor.
  • Solidarhaftung: Sämtliche Wechselverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. Der Inhaber kann jeden einzelnen oder alle gemeinsam in Anspruch nehmen.

Wechselstrenge und Formerfordernis

Das Wechselgesetz verlangt für den gezogenen Wechsel sieben zwingende Bestandteile (Art 1 WG). Fehlt auch nur einer dieser Bestandteile, handelt es sich nicht um einen Wechsel im Rechtssinne, sondern allenfalls um eine einfache Schuldanerkenntnis oder Anweisung:

  1. Die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde - die sogenannte Wechselklausel. Sie muss in der Sprache abgefasst sein, in der die Urkunde ausgestellt ist (z.B. "Zahlen Sie gegen diesen Wechsel...").
  2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen - die Zahlungsanweisung darf an keine Bedingung geknüpft sein. Der Betrag muss bestimmt oder bestimmbar sein.
  3. Der Name des Bezogenen - jene Person, die zur Zahlung aufgefordert wird (Trassat). Beim gezogenen Wechsel ist der Bezogene zunächst noch nicht verpflichtet; die Verpflichtung entsteht erst durch Annahme (Akzept).
  4. Die Angabe der Verfallzeit - der Wechsel kann auf Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach Ausstellung oder auf einen bestimmten Tag zahlbar gestellt werden.
  5. Die Angabe des Zahlungsortes - fehlt diese Angabe, gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort.
  6. Der Name des Zahlungsempfängers (Remittent) - die Person, an die oder an deren Order gezahlt werden soll.
  7. Datum und Ort der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausstellers - der Ausstellungsort kann bei Fehlen durch den beim Ausstellernamen genannten Ort ersetzt werden.

Diese strikte Formgebundenheit dient der Rechtssicherheit im Wechselverkehr. Jeder Beteiligte kann auf den ersten Blick prüfen, ob ein gültiger Wechsel vorliegt.

Gezogener Wechsel (Tratte)

Der gezogene Wechsel - auch Tratte genannt - ist die klassische Wechselform. An ihm sind drei Personen beteiligt:

  • Aussteller (Trassant): Erstellt den Wechsel und weist den Bezogenen an, die Wechselsumme zu zahlen. Der Aussteller haftet dem Inhaber für die Annahme und Zahlung des Wechsels.
  • Bezogener (Trassat): Die Person, an die die Zahlungsanweisung gerichtet ist. Vor der Annahme (Akzept) ist der Bezogene wechselrechtlich noch nicht verpflichtet. Erst durch die Unterschrift auf dem Wechsel (Akzeptierung) wird er zum Hauptschuldner.
  • Zahlungsempfänger (Remittent): Die Person, die das Recht auf Zahlung der Wechselsumme erhält. Der Remittent kann den Wechsel durch Indossament weiter übertragen.

Ein typisches Anwendungsbeispiel: Ein Warenlieferant (Aussteller) zieht einen Wechsel auf seinen Kunden (Bezogener), der die Ware erhalten hat und den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen soll. Der Wechsel wird zugunsten des Lieferanten selbst oder eines Dritten ausgestellt.

Eigenwechsel (Solawechsel)

Beim Eigenwechsel - auch Solawechsel genannt - verspricht der Aussteller selbst, die Wechselsumme an den genannten Zahlungsempfänger oder dessen Order zu zahlen. Im Gegensatz zum gezogenen Wechsel gibt es hier keinen Bezogenen; der Aussteller und der Zahlungspflichtige sind dieselbe Person.

Der Eigenwechsel benötigt gemäß Art 75 WG nur sechs wesentliche Bestandteile, da die Angabe des Bezogenen entfällt. Die Wechselklausel enthält statt einer Zahlungsanweisung ein Zahlungsversprechen ("Gegen diesen Eigenwechsel zahle ich...").

Der Eigenwechsel wird häufig im Kreditverkehr eingesetzt. Der Kreditnehmer stellt einen Eigenwechsel aus, den der Kreditgeber bei Fälligkeit zur Zahlung vorlegen kann. Wird nicht gezahlt, steht dem Gläubiger der schnelle Wechselprozess offen.

Annahme (Akzept) des Wechsels

Beim gezogenen Wechsel kann der Inhaber den Wechsel dem Bezogenen bis zum Verfalltag zur Annahme vorlegen (Art 21 WG). Die Annahme erfolgt durch einen Vermerk auf dem Wechsel - üblicherweise das Wort "angenommen" mit Unterschrift und Datum des Bezogenen. Bereits die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.

Durch die Annahme wird der Bezogene zum Akzeptanten und damit zum wechselrechtlichen Hauptschuldner. Er verpflichtet sich, die Wechselsumme am Verfalltag zu bezahlen. Verweigert der Bezogene die Annahme, kann der Inhaber sofort Rückgriff auf den Aussteller und die Indossanten nehmen, sofern er die Annahmeverweigerung durch Protest feststellen lässt.

Die Annahmeerklärung muss unbedingt sein. Der Bezogene kann die Annahme allerdings auf einen Teil der Wechselsumme beschränken (Teilannahme). Jede andere Einschränkung oder Bedingung gilt als Annahmeverweigerung.

Übertragung durch Indossament

Als Orderpapier wird der Wechsel durch Indossament übertragen. Der bisherige Inhaber (Indossant) versieht die Rückseite des Wechsels mit einem Übertragungsvermerk und übergibt die Urkunde an den neuen Inhaber (Indossatar). Der Übertragungsvermerk enthält typischerweise die Angabe "für mich an die Order von..." mit Unterschrift des Indossanten.

Neben dem Vollindossament gibt es weitere Formen:

  • Blankoindossament: Der Indossant setzt nur seine Unterschrift auf die Rückseite, ohne den Indossatar zu benennen. Der Wechsel kann dann wie ein Inhaberpapier durch bloße Übergabe weitergegeben werden.
  • Prokuraindossament (Inkassoindossament): Der Indossatar erhält nur die Befugnis, den Wechsel einzuziehen, wird aber nicht Eigentümer.
  • Pfandindossament: Der Wechsel wird zur Sicherung einer Forderung verpfändet.

Jeder Indossant haftet den nachfolgenden Wechselinhabern für die Annahme und Zahlung des Wechsels. Diese Haftung kann durch den Zusatz "ohne Gewähr" oder "ohne Obligo" ausgeschlossen werden. In der Praxis bedeutet das: Je mehr Indossamente auf einem Wechsel stehen, desto mehr Personen haften solidarisch für die Einlösung - was die Sicherheit des Wechsels erhöht.

Wechselbürgschaft (Aval)

Die Zahlung der Wechselsumme kann durch eine Wechselbürgschaft (Aval) gesichert werden (Art 30 WG). Der Wechselbürge (Avalist) übernimmt die Haftung für einen der Wechselverpflichteten. Der Avalvermerk wird auf dem Wechsel selbst oder auf einem Anhang (Allonge) angebracht und lautet gewöhnlich "als Bürge für..." oder "per Aval für...".

Der Wechselbürge haftet in derselben Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Seine Verpflichtung ist auch dann gültig, wenn die verbürgte Verbindlichkeit aus einem anderen Grund als einem Formfehler nichtig wäre (Art 32 WG). Zahlt der Wechselbürge, erwirbt er die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselrechtlich haften.

In der Kreditwirtschaft wurde das Aval traditionell von Banken übernommen (Bankaval), um die Bonität eines Wechsels zu erhöhen.

Verfall und Protest - Rechtswahrung

Am Verfalltag muss der Wechselinhaber den Wechsel dem Bezogenen (beim gezogenen Wechsel) oder dem Aussteller (beim Eigenwechsel) zur Zahlung vorlegen. Wird die Zahlung verweigert, muss der Inhaber die Zahlungsverweigerung durch einen Protest feststellen lassen, um seine Rückgriffsrechte gegen die Vormänner zu wahren.

Der Protest ist eine öffentliche Urkunde, die von einem Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen wird. Er dokumentiert, dass der Wechsel ordnungsgemäß vorgelegt und die Zahlung verweigert wurde. Ohne rechtzeitigen Protest verliert der Inhaber seine Rückgriffsansprüche gegen die Indossanten und den Aussteller (beim gezogenen Wechsel).

Das Wechselgesetz kennt verschiedene Protestarten:

  • Protest mangels Annahme: Wird erhoben, wenn der Bezogene die Annahme verweigert.
  • Protest mangels Zahlung: Wird erhoben, wenn der Akzeptant am Verfalltag nicht zahlt. Er muss an einem der beiden auf den Verfalltag folgenden Werktage erhoben werden.

Der Aussteller oder ein Indossant kann durch den Vermerk "ohne Protest" oder "ohne Kosten" den Inhaber von der Pflicht zur Protesterhebung befreien.

Rückgriff (Regress) bei Nichtzahlung

Wird der Wechsel am Verfalltag nicht eingelöst und hat der Inhaber rechtzeitig Protest erhoben (oder ist die Protestpflicht erlassen), kann er Rückgriff (Regress) nehmen. Der Rückgriffsanspruch richtet sich gegen alle Wechselverpflichteten - Aussteller, Indossanten und deren Wechselbürgen -, die als Gesamtschuldner haften.

Der Inhaber kann verlangen:

  • Die Wechselsumme samt Zinsen (falls vereinbart)
  • Zinsen seit dem Verfalltag in Höhe von sechs Prozent
  • Die Kosten des Protestes und der Benachrichtigungen
  • Eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent der Wechselsumme

Der Inhaber ist in der Wahl seines Rückgriffsschuldners frei. Er kann sich an den letzten Indossanten wenden, den Aussteller direkt belangen oder gegen mehrere Verpflichtete gleichzeitig vorgehen. Zahlt einer der Rückgriffsschuldner, kann dieser seinerseits Rückgriff auf seine Vormänner nehmen.

Im gerichtlichen Verfahren steht dem Wechselinhaber der Wechselmandatsprozess zur Verfügung - ein beschleunigtes Verfahren, das schneller als das ordentliche Zivilverfahren zum Zahlungstitel führt.

Wechsel vs. Scheck - Gegenüberstellung

Wechsel und Scheck sind beide Orderpapiere mit strengen Formerfordernissen, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:

Merkmal Wechsel Scheck
Funktion Kredit- und Zahlungsmittel Reines Zahlungsmittel
Bezogener Jede natürliche oder juristische Person Ausschließlich ein Kreditinstitut (Bank)
Annahme (Akzept) Möglich und üblich Unzulässig (Art 4 ScheckG)
Laufzeit Kann langfristig laufen (Monate bis Jahre) Kurze Vorlegungsfrist (8 Tage im Inland)
Kreditfunktion Ja - der Wechsel stundet die Zahlung Nein - sofortige Zahlungsaufforderung
Protestpflicht Protest zur Wahrung des Regresses erforderlich Protest oder gleichwertige Feststellung
Rechtsgrundlage Wechselgesetz (WG) Scheckgesetz (ScheckG)

Während der Wechsel als Kreditinstrument konzipiert ist und dem Bezogenen eine Zahlungsfrist einräumt, dient der Scheck ausschließlich als Zahlungsmittel und ist stets bei Sicht fällig.

Praktische Bedeutung des Wechsels in Österreich

Die praktische Bedeutung des Wechsels im österreichischen Geschäftsverkehr hat seit den 1990er-Jahren stark abgenommen. Elektronische Zahlungssysteme, Überweisungen, Lastschriftverfahren und Dokumentenakkreditive haben den Wechsel in vielen Anwendungsbereichen verdrängt.

Dennoch erfüllt der Wechsel in bestimmten Bereichen nach wie vor eine Funktion:

  • Internationale Handelsfinanzierung: Im Außenhandel, besonders mit Ländern, die eine ausgeprägte Wechseltradition pflegen, kommt der Wechsel noch zum Einsatz - etwa im Rahmen von Dokumenteninkassi.
  • Kreditbesicherung: Wechsel werden als Sicherungsmittel bei Kreditvergaben verwendet. Der Kreditnehmer akzeptiert einen Wechsel, den die Bank bei Zahlungsverzug im Wechselmandatsprozess geltend machen kann.
  • Durchsetzungsvorteil: Der Wechselmandatsprozess bietet dem Gläubiger einen schnelleren Weg zum Vollstreckungstitel als das ordentliche Verfahren.

Im Privatkundengeschäft der österreichischen Banken spielt der Wechsel keine nennenswerte Rolle mehr. Für einen Überblick über die verschiedenen Wertpapierformen und ihre aktuelle Marktbedeutung siehe den Artikel Arten von Wertpapieren.

Ablauf eines gezogenen Wechsels

Aussteller (Trassant) Bezogener (Trassat / Akzeptant) Remittent (Zahlungsempfänger) Indossatar (neuer Inhaber) Zahlungsanweisung (Tratte) 1 Wechsel- begebung 2 Indossament (Übertragung) 3 Zahlung bei Verfall 4

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben