WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) ist das zentrale österreichische Gesetz für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute Finanzinstrumente vermitteln, Anlageberatung erbringen oder Portfolios verwalten dürfen. Für Anleger, die verschiedene Arten von Wertpapieren erwerben oder handeln, bestimmt das WAG 2018 den Schutzrahmen, der bei jeder Interaktion mit einem Finanzdienstleister zur Anwendung kommt.

Das WAG 2018 löste das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 ab und trat am 3. Jänner 2018 in Kraft. Der Anlass für diese umfassende Neufassung war die Umsetzung der europäischen Richtlinie MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) in österreichisches Recht. Die MiFID II verlangte von allen EU-Mitgliedstaaten eine grundlegende Überarbeitung der nationalen Vorschriften für Wertpapierdienstleistungen, und Österreich entschied sich für ein vollständig neues Gesetz statt einer bloßen Novellierung.

Entstehungsgeschichte und europäischer Hintergrund

Die Regulierung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich hat eine mehrstufige Entwicklung durchlaufen. Das erste eigenständige Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) setzte die ursprüngliche Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD) der EU um. Mit der MiFID I (Richtlinie 2004/39/EG) folgte 2007 das WAG 2007, das bereits wesentliche Konzepte wie die Kundenkategorisierung und Best Execution einführte.

Die Finanzkrise 2008 offenbarte jedoch erhebliche Schwächen im europäischen Regulierungsrahmen. Der Handel mit komplexen Finanzprodukten, mangelnde Transparenz an den Märkten und unzureichender Anlegerschutz bei der Beratung führten zu massiven Verlusten für Privatanleger. Die EU-Kommission reagierte mit einem umfassenden Reformpaket: MiFID II und die begleitende Verordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) wurden 2014 verabschiedet und traten nach mehrfacher Verschiebung am 3. Jänner 2018 in Kraft.

Österreich setzte MiFID II durch das WAG 2018 (BGBl. I Nr. 107/2017) um. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst dafür, das gesamte Gesetz neu zu fassen, anstatt das WAG 2007 lediglich zu novellieren. Diese Entscheidung lag darin begründet, dass MiFID II eine so große Zahl an Änderungen und Neuerungen enthielt, dass eine bloße Anpassung des bestehenden Gesetzes unübersichtlich geworden wäre. Das WAG 2018 übernimmt die Systematik der MiFID II weitgehend, nutzt jedoch an mehreren Stellen die von der Richtlinie eingeräumten nationalen Umsetzungsspielräume.

Anwendungsbereich

Das WAG 2018 richtet sich an zwei Gruppen von Marktteilnehmern: Wertpapierfirmen und Kreditinstitute. Wertpapierfirmen sind juristische Personen, deren regelmäßige berufliche Tätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besteht. Kreditinstitute unterliegen dem WAG 2018, soweit sie Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen - die bankgeschäftsspezifischen Regelungen finden sich hingegen im Bankwesengesetz (BWG).

Die vom WAG 2018 erfassten Wertpapierdienstleistungen umfassen insbesondere:

  • Anlageberatung: Die persönliche Empfehlung eines bestimmten Finanzinstruments an einen Kunden unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände.
  • Portfolioverwaltung: Die Verwaltung einzelner Portfolios mit Ermessensspielraum auf Grundlage einer Vollmacht des Kunden.
  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen: Die Entgegennahme von Kundenorders und deren Weiterleitung an Ausführungsplätze.
  • Ausführung von Aufträgen: Der Abschluss von Geschäften über Finanzinstrumente im Namen des Kunden.
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder organisierten Handelssystems (OTF).

Nicht in den Anwendungsbereich fallen bestimmte Gruppen, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt - etwa Versicherungsunternehmen, die ausschließlich Versicherungsanlageprodukte vertreiben, oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen.

Konzessionspflicht nach Paragraf 3 WAG 2018

Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bedarf in Österreich einer Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA). Paragraf 3 WAG 2018 normiert diese Konzessionspflicht und legt die Voraussetzungen fest, die ein Antragsteller erfüllen muss. Die Konzession wird für einzelne oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erteilt und kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Zu den Konzessionsvoraussetzungen gehören:

  • Rechtsform: Die Wertpapierfirma muss als juristische Person mit Sitz in Österreich errichtet sein.
  • Anfangskapital: Je nach Art der Dienstleistung sind Anfangskapitalanforderungen zwischen 75.000 Euro und 750.000 Euro vorgesehen.
  • Geschäftsleiter: Mindestens zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter, die den Betrieb tatsächlich leiten.
  • Organisatorische Vorkehrungen: Angemessene Aufbau- und Ablauforganisation, Risikomanagementsysteme und Compliance-Funktion.
  • Eigentümerstruktur: Transparente und geeignete Eigentümerstruktur, die eine wirksame Beaufsichtigung ermöglicht.

Kreditinstitute, die bereits über eine Bankkonzession nach dem BWG verfügen, benötigen keine gesonderte WAG-Konzession, wenn die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen von ihrer Bankkonzession umfasst ist. Sie unterliegen jedoch den Wohlverhaltensregeln des WAG 2018 in vollem Umfang.

Aufbau und Kernbereiche des WAG 2018

Das WAG 2018 gliedert sich in elf Teile mit insgesamt über 100 Paragrafen. Die folgende Darstellung zeigt die zentralen Regelungsbereiche im Überblick.

WAG 2018 - Kernbereiche Konzessionspflicht §§ 1-14 WAG 2018 Bewilligung durch FMA, Anfangskapital, Geschäftsleiter Kundenkategorisierung §§ 43-44 WAG 2018 Privatkunde, professioneller Kunde, geeignete Gegenpartei Wohlverhaltensregeln §§ 44-59 WAG 2018 Handeln im besten Interesse des Kunden, Transparenz Geeignetheitsprüfung § 54 WAG 2018 Beratung und Portfolio- verwaltung Angemessenheitsprüfung § 55 WAG 2018 Sonstige Wertpapier- dienstleistungen Best Execution § 52 WAG 2018 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Interessenkonflikte §§ 34-37 WAG 2018 Erkennung, Vermeidung, Offenlegung Vergütungsregeln § 56 WAG 2018 Zuwendungen, Provisionen, Inducements Informationspflichten §§ 45-51 WAG 2018 Kosten, Risiken, Produkt- informationen Aufsicht durch die FMA Laufende Beaufsichtigung - Verwaltungsstrafen bis 5 Mio. Euro Konzessionsentzug - Naming and Shaming - Anordnungsbefugnisse Zusammenarbeit mit ESMA und nationalen Aufsichtsbehörden der EU

Wohlverhaltensregeln (Paragrafen 44 bis 59)

Die Wohlverhaltensregeln bilden das Herzstück des WAG 2018. Sie verpflichten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln. Dieser Grundsatz durchzieht alle Einzelregelungen und ist als Generalklausel zu verstehen, die auch dort greift, wo spezifische Vorschriften fehlen.

Die Wohlverhaltensregeln umfassen mehrere Dimensionen:

Informationspflichten (Paragrafen 45 bis 51)

Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form alle Informationen zur Verfügung stellen, die für eine fundierte Anlageentscheidung erforderlich sind. Dazu gehören Angaben über die Wertpapierfirma selbst, die angebotenen Finanzinstrumente und deren Risiken, die Verwahrung von Kundengeldern und Finanzinstrumenten, sämtliche Kosten und Nebenkosten sowie die Execution Policy. Die Kosteninformation muss seit der Umsetzung der MiFID II eine Gesamtbetrachtung aller Kosten enthalten - sowohl der Dienstleistungskosten (Provisionen, Gebühren, Beratungsentgelte) als auch der Produktkosten (laufende Kosten des Finanzinstruments, Transaktionskosten innerhalb von Fonds) und deren Auswirkung auf die Rendite.

Eine Neuerung des WAG 2018 gegenüber dem Vorgängergesetz ist die Ex-ante-Kosteninformation: Der Kunde muss vor Auftragserteilung eine vollständige Aufschlüsselung aller anfallenden Kosten erhalten. Zusätzlich ist nach Ablauf jedes Jahres eine Ex-post-Kosteninformation zu übermitteln, die die tatsächlich angefallenen Kosten zusammenfasst.

Kundenkategorisierung (Paragrafen 43 bis 44)

Das WAG 2018 kennt drei Kundenkategorien, die unterschiedliche Schutzniveaus widerspiegeln:

Privatkunden genießen das höchste Schutzniveau. Sie erhalten umfassende Informationen, die Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung muss durchgeführt werden, und die Wertpapierfirma hat bei der Auftragsausführung strengste Best-Execution-Pflichten einzuhalten. Die überwiegende Mehrzahl der natürlichen Personen, die nicht beruflich an den Finanzmärkten tätig sind, fällt in diese Kategorie.

Professionelle Kunden werden als erfahren und sachkundig genug eingestuft, um eigene Anlageentscheidungen treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Geborene professionelle Kunden sind etwa Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, große Unternehmen (die bestimmte Schwellenwerte bei Bilanzsumme, Nettoumsatz oder Eigenmitteln überschreiten) sowie nationale und regionale Gebietskörperschaften. Privatkunden können auf Antrag als professionelle Kunden eingestuft werden (Opt-up), wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen und ausdrücklich auf den höheren Schutz verzichten.

Geeignete Gegenparteien sind institutionelle Marktteilnehmer, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie über ausreichend Expertise und Marktmacht verfügen, um ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien entfallen die meisten Wohlverhaltensregeln, insbesondere die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung sowie wesentliche Informationspflichten.

Geeignetheitsprüfung (Paragraf 54)

Bei der Anlageberatung und Portfolioverwaltung verlangt Paragraf 54 WAG 2018 eine umfassende Geeignetheitsprüfung. Die Wertpapierfirma muss drei Dimensionen erheben:

  • Kenntnisse und Erfahrungen: Welche Erfahrungen hat der Kunde mit welchen Finanzinstrumenten? Wie häufig und in welchem Umfang hat er bisher Transaktionen getätigt?
  • Finanzielle Verhältnisse: Wie hoch sind Einkommen und Vermögen des Kunden? Welche regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen bestehen? Welchen Verlust kann der Kunde tragen?
  • Anlageziele: Welchen Zeithorizont hat der Kunde? Welches Risiko ist er bereit einzugehen? Welchen Zweck verfolgt die Anlage (Altersvorsorge, Vermögensaufbau, Spekulation)?

Auf Basis dieser Informationen darf die Wertpapierfirma nur Finanzinstrumente empfehlen, die für den konkreten Kunden geeignet sind. Eine Empfehlung, die den erhobenen Kundenprofildaten widerspricht - etwa die Empfehlung eines hochspekulativen Derivats an einen sicherheitsorientierten Pensionisten - stellt einen Verstoß gegen die Geeignetheitsprüfung dar. Die Wertpapierfirma muss dem Kunden vor jeder Transaktion eine Geeignetheitserklärung übermitteln, die darlegt, warum das empfohlene Produkt seinen Bedürfnissen entspricht.

Angemessenheitsprüfung (Paragraf 55)

Bei der Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen als Anlageberatung und Portfolioverwaltung - etwa bei der reinen Orderausführung - greift die Angemessenheitsprüfung nach Paragraf 55 WAG 2018. Sie ist weniger umfangreich als die Geeignetheitsprüfung: Die Wertpapierfirma muss lediglich ermitteln, ob der Kunde über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken des gewünschten Finanzinstruments zu verstehen.

Kommt die Wertpapierfirma zum Ergebnis, dass das Produkt für den Kunden nicht angemessen ist, muss sie ihn darauf hinweisen. Der Kunde kann die Transaktion dennoch durchführen - die Entscheidung liegt bei ihm. Die Wertpapierfirma hat den Warnhinweis jedoch zu dokumentieren.

Für bestimmte einfache Finanzinstrumente (nicht komplexe Instrumente im Sinne des Gesetzes) kann die Angemessenheitsprüfung entfallen, wenn der Kunde den Auftrag auf eigene Initiative erteilt (Execution only). Dies gilt etwa für börsenotierte Aktien, Staatsanleihen oder OGAW-Investmentfonds.

Best Execution - Bestmögliche Ausführung

Paragraf 52 WAG 2018 verpflichtet Wertpapierfirmen und Kreditinstitute zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. Die Wertpapierfirma muss alle hinreichenden Maßnahmen treffen, um bei der Ausführung eines Kundenauftrags das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dabei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen: der Preis des Finanzinstruments, die mit der Ausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit der Ausführung, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, der Umfang des Auftrags sowie die Art des Auftrags.

Für Privatkunden ist der Gesamtentgeltansatz maßgeblich: Das bestmögliche Ergebnis wird anhand des Gesamtbetrags bestimmt, der sich aus dem Preis des Finanzinstruments und allen mit der Ausführung verbundenen Kosten zusammensetzt. Für professionelle Kunden können auch andere Faktoren (etwa Geschwindigkeit oder Wahrscheinlichkeit der Ausführung) im Vordergrund stehen.

Die Wertpapierfirma hat eine Auftragsausführungspolitik (Execution Policy) zu erstellen und dem Kunden offenzulegen. In dieser Policy sind die wesentlichen Ausführungsplätze und die Kriterien für die Auswahl zwischen diesen Plätzen darzulegen. Die Execution Policy ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen anzupassen. Zusätzlich müssen die fünf wichtigsten Ausführungsplätze je Instrumentenklasse jährlich veröffentlicht werden.

Interessenkonflikte

Die Paragrafen 34 bis 37 WAG 2018 enthalten ein umfassendes Regime zum Umgang mit Interessenkonflikten. Wertpapierfirmen müssen zunächst alle Umstände identifizieren, die einen Interessenkonflikt zwischen der Firma (einschließlich ihrer Mitarbeiter und verbundenen Agenten) und einem Kunden oder zwischen verschiedenen Kunden begründen können.

Typische Interessenkonflikte im Wertpapiergeschäft sind:

  • Die Wertpapierfirma handelt gleichzeitig als Berater des Kunden und als Eigenhändler im selben Finanzinstrument.
  • Die Wertpapierfirma erhält von Produktanbietern Provisionen (Zuwendungen) für die Vermittlung bestimmter Produkte und könnte diese bevorzugt empfehlen.
  • Mitarbeiter handeln auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten, über die sie Kundenaufträge abwickeln.
  • Die Wertpapierfirma betreut mehrere Kunden mit unterschiedlichen Interessen und muss bei Zuteilungen (etwa im Rahmen von Neuemissionen) zwischen diesen Kunden aufteilen.

Die Wertpapierfirma hat organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, um diese Konflikte zu vermeiden. Wo Konflikte nicht vollständig vermeidbar sind, hat die Firma den Kunden vor Erbringung der Dienstleistung in allgemeiner Form über die Art und Quelle der Konflikte zu informieren, damit dieser eine fundierte Entscheidung treffen kann.

Zuwendungen und Vergütungsregeln

Ein besonders praxisrelevanter Bereich des WAG 2018 betrifft die Regelung von Zuwendungen (Inducements) in Paragraf 56. Die MiFID II hat die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte zahlen dürfen, erheblich verschärft.

Im Grundsatz gilt: Zuwendungen sind nur dann zulässig, wenn sie die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern und der Kunde über Art und Umfang der Zuwendung transparent informiert wird. Die bloße Erbringung der Dienstleistung selbst reicht als Qualitätsverbesserung nicht aus - die Wertpapierfirma muss eine darüber hinausgehende Leistung anbieten, etwa einen erweiterten Zugang zu Produkten, regelmäßige Depotberichte oder periodische Überprüfungen der Geeignetheit.

Bei der unabhängigen Anlageberatung und der Portfolioverwaltung ist die Annahme von Zuwendungen Dritter grundsätzlich untersagt. Erhaltene Zuwendungen sind an den Kunden weiterzuleiten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Beratung oder Portfolioverwaltung ausschließlich im Interesse des Kunden und nicht durch Provisionsanreize beeinflusst erfolgt.

In Österreich hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der nicht-unabhängigen Anlageberatung beibehalten, bei der Provisionen unter den genannten Voraussetzungen (Qualitätsverbesserung, Transparenz) weiterhin zulässig sind. Ein vollständiges Provisionsverbot, wie es in anderen Staaten diskutiert wird, hat Österreich bisher nicht eingeführt.

Aufsicht durch die FMA

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Einhaltung des WAG 2018. Sie verfügt über weitreichende Befugnisse, die das Gesetz in den Paragrafen 91 ff. regelt.

Die FMA hat das Recht, Auskünfte zu verlangen, Unterlagen einzusehen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Sie kann Anordnungen erlassen, mit denen sie die Einhaltung des WAG 2018 sicherstellt, und sie kann im Extremfall die Konzession entziehen. Die FMA arbeitet im Rahmen des europäischen Aufsichtssystems eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den nationalen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.

Die Beaufsichtigung erfolgt auf mehreren Ebenen:

  • Laufende Aufsicht: Die FMA überwacht die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, der Eigenmittelvorschriften und der Wohlverhaltensregeln. Wertpapierfirmen haben regelmäßig Meldungen an die FMA zu erstatten.
  • Vor-Ort-Prüfungen: Die FMA kann angekündigte und unangekündigte Prüfungen bei beaufsichtigten Unternehmen durchführen.
  • Beschwerdemanagement: Die FMA nimmt Beschwerden von Anlegern entgegen und geht diesen nach, obwohl sie nicht als Schlichtungsstelle fungiert.

Sanktionen bei Verstößen

Das WAG 2018 sieht ein abgestuftes Sanktionssystem vor, das im Einklang mit den Vorgaben der MiFID II steht. Die FMA kann bei Verstößen folgende Maßnahmen ergreifen:

Verwaltungsstrafen: Bei juristischen Personen betragen die Höchststrafen bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens - je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei natürlichen Personen liegen die Höchststrafen bei fünf Millionen Euro. Der durch den Verstoß erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust kann zusätzlich abgeschöpft werden.

Veröffentlichung (Naming and Shaming): Die FMA hat rechtskräftige Strafbescheide auf ihrer Website zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung enthält den Namen des Verantwortlichen, die Art des Verstoßes und die verhängte Sanktion. Die Veröffentlichungspflicht hat erhebliche abschreckende Wirkung, da sie den Ruf des betroffenen Unternehmens am Markt beschädigen kann.

Konzessionsentzug: Als ultima ratio kann die FMA die Konzession entziehen, wenn schwerwiegende Verstöße vorliegen oder die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr gegeben sind.

Verhältnis zu BWG und BörseG

Das WAG 2018 steht nicht isoliert, sondern bildet zusammen mit dem Bankwesengesetz (BWG) und dem Börsegesetz (BörseG 2018) das regulatorische Dreieck für den österreichischen Wertpapiermarkt.

Das BWG regelt die Bankgeschäfte im engeren Sinn - das Einlagengeschäft, das Kreditgeschäft und weitere bankspezifische Tätigkeiten. Da Kreditinstitute häufig auch Wertpapierdienstleistungen erbringen, bestehen Überschneidungen. Das WAG 2018 geht dem BWG als speziellere Regelung vor, soweit es um Wertpapierdienstleistungen geht. Die organisatorischen Anforderungen und die Aufsichtsbefugnisse beider Gesetze ergänzen einander.

Das Börsegesetz regelt den Betrieb geregelter Märkte (Börsen) und die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel. Es enthält die Marktmissbrauchsbestimmungen (Insiderhandel, Marktmanipulation) und die Transparenzanforderungen für Emittenten börsenotierter Wertpapiere. Während das WAG 2018 das Verhältnis zwischen Wertpapierfirma und Kunde regelt, betrifft das BörseG die Marktorganisation und die Integrität des Handels. Anleger, die etwa eine Schuldverschreibung oder Inhaberaktie über die Börse handeln, sind durch beide Regelungsebenen geschützt.

Zusätzlich greifen europäische Verordnungen unmittelbar: Die MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) enthält Transparenzvorschriften für den Handel, die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation. Die Prospektverordnung legt die Anforderungen an den Prospekt bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren fest. Das Depotgesetz wiederum ergänzt das WAG 2018 im Bereich der Wertpapierverwahrung.

Organisatorische Anforderungen

Das WAG 2018 stellt umfangreiche Anforderungen an die interne Organisation von Wertpapierfirmen. Diese Anforderungen zielen darauf ab, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

Zu den wesentlichen organisatorischen Pflichten gehören:

  • Compliance-Funktion: Jede Wertpapierfirma muss eine unabhängige Compliance-Funktion einrichten, die die Einhaltung des WAG 2018 und der damit verbundenen Vorschriften überwacht. Die Compliance-Funktion hat unmittelbaren Zugang zur Geschäftsleitung und muss über ausreichende Ressourcen und Befugnisse verfügen.
  • Risikomanagement: Ein angemessenes Risikomanagementsystem muss eingerichtet sein, das alle wesentlichen Risiken der Geschäftstätigkeit identifiziert, misst, steuert und überwacht.
  • Interne Revision: Eine unabhängige interne Revision muss die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Systeme und Kontrollen regelmäßig prüfen.
  • Beschwerdemanagement: Die Wertpapierfirma muss ein Verfahren für den Umgang mit Kundenbeschwerden einrichten und Beschwerden zügig und fair bearbeiten.
  • Aufzeichnungspflichten: Sämtliche Wertpapierdienstleistungen, Transaktionen und Kommunikation mit Kunden sind aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Telefonische Beratungsgespräche und elektronische Kommunikation sind aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungspflichten des WAG 2018 gehen deutlich über jene des Vorgängergesetzes hinaus. Seit 2018 müssen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sämtliche Telefongespräche und elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit Kundenaufträgen aufzeichnen. Der Kunde ist darüber zu informieren, und er kann die Aufzeichnungen anfordern. Diese Regelung dient der Beweissicherung bei Streitigkeiten und ermöglicht es der FMA, die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nachzuprüfen.

Produktgovernance

Eine wesentliche Neuerung, die MiFID II eingeführt hat und die durch das WAG 2018 umgesetzt wurde, ist das Produktgovernance-Regime. Hersteller von Finanzinstrumenten (Emittenten und deren Berater) müssen für jedes Produkt einen Zielmarkt definieren - also jene Kundengruppe, für die das Produkt bestimmt und geeignet ist. Der Zielmarkt wird anhand von Kriterien wie Risikoprofil, Anlagehorizont, Kenntnisstand und Bedürfnissen der Zielkunden festgelegt.

Vertriebsfirmen (Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die das Produkt an Endkunden vertreiben) sind verpflichtet, den vom Hersteller definierten Zielmarkt zu berücksichtigen und das Produkt nur an Kunden zu vertreiben, die dem Zielmarkt entsprechen. Sie müssen eine eigene Zielmarktbestimmung vornehmen und die Vertriebsstrategie darauf ausrichten.

Das Produktgovernance-Regime ergänzt die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung auf Produktebene. Während diese Prüfungen die individuelle Eignung eines Produkts für einen bestimmten Kunden betreffen, stellt die Produktgovernance sicher, dass bereits bei der Produktentwicklung und im Vertriebsprozess die Bedürfnisse der Zielkunden berücksichtigt werden.

Praxisrelevanz für österreichische Anleger

Das WAG 2018 wirkt sich unmittelbar auf die Erfahrung aus, die Anleger bei der Eröffnung eines Wertpapierdepots, bei der Anlageberatung und beim Handel mit Wertpapieren machen. Einige Aspekte verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Bei der Depoteröffnung und vor der ersten Wertpapiertransaktion wird der Anleger als Privatkunde eingestuft und muss einen umfangreichen Fragebogen zur Erhebung seines Kundenprofils ausfüllen. Diese Erhebung umfasst Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele. Auf dieser Grundlage erstellt die Wertpapierfirma ein Kundenprofil und bestimmt, welche Finanzinstrumente für den Anleger geeignet oder angemessen sind. Anleger sollten diese Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, da die Qualität der Beratung unmittelbar von der Richtigkeit der Angaben abhängt.

Die Kosteninformationen, die Anleger seit Geltung des WAG 2018 erhalten, sind wesentlich detaillierter als zuvor. Vor jeder Transaktion erhält der Anleger eine Ex-ante-Kostenaufstellung, die alle Kosten in absoluten Beträgen und als Prozentsatz des Anlagebetrags ausweist. Jährlich folgt eine Ex-post-Kostenaufstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten und deren Auswirkung auf die Rendite. Diese Transparenz ermöglicht es Anlegern, die Kosten verschiedener Anbieter und Produkte zu vergleichen.

Bei Beschwerden über die Wertpapierdienstleistung ihrer Bank oder ihres Finanzdienstleisters können Anleger sich an die Beschwerdeabteilung des Unternehmens wenden. Führt dies nicht zum Erfolg, besteht die Möglichkeit, sich an die FMA oder an die gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft zu wenden. Die FMA geht Beschwerden nach und kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, ist jedoch keine Streitschlichtungsstelle im eigentlichen Sinn.

Das WAG 2018 hat den Anlegerschutz in Österreich auf ein deutlich höheres Niveau gehoben als das Vorgängergesetz. Ob die strengeren Vorschriften die Qualität der Anlageberatung tatsächlich verbessert haben, wird unterschiedlich beurteilt. Kritiker bemängeln den erhöhten bürokratischen Aufwand und die Fülle an Dokumenten, die Anleger vor jeder Transaktion erhalten und die nur selten tatsächlich gelesen werden. Befürworter verweisen auf den verbesserten Schutz vor Falschberatung, die größere Kostentransparenz und die stärkere Rechenschaftspflicht der Finanzdienstleister.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben