Indossament

Das Indossament ist der wertpapierrechtliche Übertragungsmechanismus für Orderpapiere. Der Begriff leitet sich vom italienischen "in dosso" (auf dem Rücken) ab, weil der Übertragungsvermerk ursprünglich auf der Rückseite der Urkunde angebracht wurde. Durch das Indossament überträgt der bisherige Berechtigte - der Indossant - das im Papier verbriefte Recht an einen neuen Berechtigten - den Indossatar. Im österreichischen Wertpapierrecht bilden die Art 11 bis 20 des Wechselgesetzes 1955 (WG) die zentrale Rechtsgrundlage für das Indossament. Über Verweisungsnormen gelten diese Bestimmungen auch für den Scheck und andere Orderpapiere.

Rechtsgrundlagen des Indossaments

Die Regelung des Indossaments findet sich primär in den Art 11 bis 20 des Wechselgesetzes 1955. Art 11 Abs 1 WG bestimmt, dass jeder Wechsel, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order gestellt ist, durch Indossament übertragen werden kann. Diese Vorschrift macht den Wechsel zum geborenen Orderpapier - die Übertragbarkeit durch Indossament muss nicht eigens vereinbart werden, sondern ergibt sich aus dem Gesetz.

Art 14 des Scheckgesetzes 1955 (ScheckG) verweist für den Scheck auf die wechselrechtlichen Indossamentsvorschriften. Für kaufmännische Orderpapiere nach § 363 UGB gelten die Bestimmungen sinngemäß. Die Rechtsgrundlagen lassen sich somit wie folgt gliedern:

  • Wechselgesetz Art 11-20: Umfassende Regelung des Indossaments, seiner Formen, seiner Wirkungen und der Legitimationsprüfung.
  • Scheckgesetz Art 14-23: Verweisung auf die wechselrechtlichen Grundsätze mit einzelnen Modifikationen (etwa zum Nachindossament).
  • § 363 UGB: Orderpapiere im kaufmännischen Verkehr - der Lagerschein mit Orderklausel, das Konnossement an Order und die kaufmännische Anweisung.
  • §§ 61 ff AktG: Übertragung von Namensaktien mit Orderklausel durch Indossament.

Art 11 Abs 2 WG stellt klar: Hat der Aussteller die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk in den Wechsel aufgenommen, kann das Papier nur mehr in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung (Zession) übertragen werden. Durch diese sogenannte Rektaklausel wird das Orderpapier zum Rektapapier herabgestuft.

Formelle Voraussetzungen des Indossaments

Das Indossament ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die an bestimmte formelle Anforderungen gebunden ist. Art 13 WG regelt die Form:

  • Schriftform: Das Indossament muss schriftlich auf dem Wechsel selbst oder auf einem damit verbundenen Anhang (Allonge) angebracht werden. Eine mündliche Übertragung reicht nicht aus.
  • Unterschrift des Indossanten: Die eigenhändige Unterschrift des bisherigen Berechtigten ist zwingend erforderlich. Ohne Unterschrift liegt kein wirksames Indossament vor.
  • Unbedingtheit: Art 12 Abs 1 WG schreibt vor, dass das Indossament unbedingt sein muss. Jede Bedingung, an die das Indossament geknüpft wird, gilt als nicht geschrieben.
  • Vollständigkeit: Ein Teilindossament - also die Übertragung nur eines Teils der verbrieften Forderung - ist nichtig (Art 12 Abs 2 WG).

Darüber hinaus bedarf die Übertragung des Orderpapiers neben dem Indossament stets auch der Übergabe der Urkunde an den Indossatar. Das Indossament allein - ohne körperliche Übergabe des Papiers - bewirkt keinen Rechtsübergang. In diesem Punkt unterscheidet sich das Indossament von der Zession, die grundsätzlich auch ohne Urkundenübergabe wirksam sein kann.

Arten des Indossaments

Das Wechselgesetz kennt mehrere Formen des Indossaments, die sich in Inhalt und Wirkung unterscheiden. Die folgende Übersicht stellt die vier Hauptarten gegenüber:

Art Bezeichnung des Indossatars Rechtsübergang Garantiehaftung Rechtsgrundlage
Vollindossament Namentlich genannt Vollständig Ja Art 11-13 WG
Blankoindossament Nicht genannt Vollständig Ja Art 13 Abs 2 WG
Prokuraindossament Namentlich genannt Kein Eigentumsübergang Nein Art 18 WG
Sicherungsindossament Namentlich genannt Pfandrecht am Papier Nein Art 19 WG

Vollindossament

Das Vollindossament ist die Grundform des Indossaments. Der Indossant setzt auf die Rückseite des Papiers (oder auf eine Allonge) einen Übertragungsvermerk, der den Indossatar namentlich benennt. Die gebräuchliche Formulierung lautet: "Für mich an die Order von [Name des Indossatars], [Ort], [Datum], [Unterschrift des Indossanten]".

Das Vollindossament bietet die höchste Transparenz, weil aus der Urkunde selbst die vollständige Übertragungskette ablesbar ist. Jeder Beteiligte kann auf einen Blick feststellen, wer das Papier wann an wen weitergegeben hat. Im internationalen Handelsverkehr - etwa bei der Finanzierung von Exportgeschäften mittels Wechsel - wird das Vollindossament bevorzugt, weil es die Rückverfolgbarkeit der Kette sicherstellt.

Blankoindossament

Beim Blankoindossament gemäß Art 13 Abs 2 WG setzt der Indossant lediglich seine Unterschrift auf die Rückseite des Papiers, ohne einen Indossatar zu benennen. Das Gesetz verlangt in diesem Fall nur, dass das Indossament auf die Rückseite des Wechsels oder auf die Allonge geschrieben wird.

Das Blankoindossament hat eine erhebliche Auswirkung auf die Umlauffähigkeit: Das Papier kann anschließend wie ein Inhaberpapier durch bloße Übergabe weitergegeben werden. Der jeweilige Inhaber hat gemäß Art 14 Abs 2 WG drei Möglichkeiten:

  1. Das Blankoindossament mit seinem eigenen Namen oder dem Namen eines Dritten ausfüllen und dadurch in ein Vollindossament umwandeln.
  2. Das Papier durch ein neues Blankoindossament oder ein Vollindossament weiterindossieren.
  3. Das Papier ohne jede weitere Erklärung durch bloße Übergabe an einen Dritten weitergeben.

In der Bankpraxis wird das Blankoindossament häufig verwendet, weil es die schnelle und unkomplizierte Weitergabe ermöglicht. Der Nachteil besteht darin, dass die Übertragungskette nicht lückenlos auf der Urkunde dokumentiert ist - was Fragen der Legitimation aufwerfen kann.

Prokuraindossament

Das Prokuraindossament (auch: Inkassoindossament) nach Art 18 WG enthält den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder eine gleichbedeutende Formulierung. Es überträgt nicht das Eigentum am Papier, sondern ermächtigt den Indossatar lediglich, die Rechte aus dem Papier im Namen des Indossanten geltend zu machen.

Der Prokuraindossatar kann alle Rechte aus dem Papier ausüben, insbesondere den Wechsel zur Zahlung vorlegen und bei Nichtzahlung Protest erheben. Er kann das Papier allerdings nur durch ein weiteres Prokuraindossament übertragen - ein Vollindossament steht ihm nicht zu, da er selbst nicht Eigentümer geworden ist.

Banken nutzen das Prokuraindossament regelmäßig, wenn Kunden ihnen Wechsel oder Schecks zum Einzug übergeben. Die Bank zieht die Forderung ein und schreibt dem Kunden den Erlös gut. Der Schuldner kann dem Prokuraindossatar nur jene Einwendungen entgegenhalten, die er dem Indossanten entgegenhalten könnte (Art 18 Abs 2 WG).

Sicherungsindossament (Pfandindossament)

Art 19 WG regelt das Sicherungsindossament, bei dem der Übertragungsvermerk die Worte "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen gleichbedeutenden Zusatz enthält. Das Sicherungsindossament dient der Verpfändung des Orderpapiers. Der Indossatar erhält ein Pfandrecht am Wechsel und kann sämtliche Rechte daraus geltend machen.

Der wesentliche Unterschied zum Vollindossament: Der Indossatar erwirbt kein Eigentum, sondern ein beschränktes dingliches Recht. Er ist befugt, die Wechselsumme einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen, muss aber einen etwaigen Überschuss an den Verpfänder (Indossanten) herausgeben. Eine Weiterübertragung durch ein neues Vollindossament ist dem Sicherungsindossatar verwehrt; er kann nur ein Prokuraindossament erteilen.

Das Sicherungsindossament kommt in der Praxis etwa dann zum Einsatz, wenn ein Unternehmen einen Wechsel als Sicherheit für einen Kredit an die Bank übergibt, ohne das Eigentum am Papier endgültig aufgeben zu wollen.

Infografik: Die drei Funktionen des Indossaments

Die drei Funktionen des Indossaments Transportfunktion Art 14 Abs 1 WG Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Papier auf den Indossatar. Rechtsübertragung durch Vermerk + Übergabe Legitimationsfunktion Art 16 Abs 1 WG Die lückenlose Kette von Indossamenten weist den Inhaber als berechtigt aus. Formelle Legitimation ohne Nachweis des Erwerbs Garantiefunktion Art 15 WG Jeder Indossant haftet dem Inhaber für Annahme und Zahlung des Papiers. Abbedingbar durch "ohne Gewähr"-Klausel Zusammenwirken der Funktionen Die drei Funktionen gemeinsam machen das Orderpapier verkehrsfähig und sichern den Rechtsverkehr ab. Praktisches Beispiel: Wechselindossament A stellt einen Wechsel auf B zugunsten von C aus. C indossiert an D, D indossiert an E. E ist durch die Kette C-D-E legitimiert (Legitimation), hat alle Rechte erworben (Transport) und kann bei Nichtzahlung auf C und D zurückgreifen (Garantie).

Die Transportfunktion des Indossaments

Die Transportfunktion bildet den Kern des Indossaments. Art 14 Abs 1 WG bestimmt, dass das Indossament alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar überträgt. Durch die Kombination aus Indossamentsvermerk und Übergabe der Urkunde geht das verbriefte Recht - also die Forderung gegen den Schuldner - vom Indossanten auf den Indossatar über.

Der Rechtsübergang kraft Indossaments ist ein originärer Erwerb: Der Indossatar leitet sein Recht nicht vom Indossanten ab, sondern erwirbt es unmittelbar aus dem Papier. Das hat weitreichende Konsequenzen: Der Schuldner kann dem Indossatar grundsätzlich keine persönlichen Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Indossanten oder gegen frühere Inhaber hatte (Art 17 WG). Dieser Einwendungsausschluss stärkt die Verkehrsfähigkeit des Orderpapiers erheblich und unterscheidet die Übertragung durch Indossament grundlegend von der Zession, bei der der Schuldner dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten kann, die er gegen den Zedenten hatte.

Die Transportfunktion greift nur beim Vollindossament und beim Blankoindossament in vollem Umfang. Beim Prokuraindossament findet kein Eigentumsübergang statt - der Indossatar erhält lediglich eine Einziehungsermächtigung. Beim Sicherungsindossament entsteht ein Pfandrecht, aber kein unbeschränkter Rechtsübergang.

Die Legitimationsfunktion des Indossaments

Die Legitimationsfunktion ergibt sich aus Art 16 Abs 1 WG: Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Es genügt die formelle Legitimation - der Inhaber muss nicht beweisen, dass er das Recht tatsächlich wirksam erworben hat. Umgekehrt leistet der Schuldner mit befreiender Wirkung, wenn er an den formell legitimierten Inhaber zahlt, ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Anforderungen an die Indossamentenkette

Die Indossamentenkette muss lückenlos sein. Das bedeutet: Das erste Indossament muss vom im Papier genannten Remittenten (ersten Nehmer) stammen. Jedes folgende Indossament muss von dem Indossatar des vorangehenden Indossaments unterzeichnet sein. Durchgestrichene Indossamente gelten als nicht geschrieben (Art 16 Abs 1 Satz 3 WG). Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, gilt der Unterzeichner dieses weiteren Indossaments als Erwerber des Papiers kraft des Blankoindossaments.

Die Prüfung der Indossamentenkette beschränkt sich auf die formelle Seite. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften oder die materielle Berechtigung der einzelnen Indossanten zu überprüfen. Er muss lediglich kontrollieren, ob die Kette äußerlich geschlossen ist - ob also jeder Indossant als Indossatar des vorangegangenen Indossaments aufscheint.

Legitimation bei Blankoindossament

Beim Blankoindossament stellt sich die Frage der Kettenprüfung in besonderer Weise. Da kein Indossatar namentlich genannt wird, kann das Papier durch bloße Übergabe weitergegeben werden. Die Legitimation ergibt sich dann aus dem Besitz der Urkunde in Verbindung mit dem Blankoindossament. Folgt auf ein Blankoindossament ein Vollindossament, wird der Unterzeichner des Vollindossaments als durch das Blankoindossament legitimiert betrachtet.

Die Garantiefunktion des Indossaments

Art 15 Abs 1 WG statuiert die Garantiefunktion: Der Indossant haftet mangels eines entgegengesetzten Vermerks für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. Das bedeutet: Wird der Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst, kann der Inhaber nicht nur den Hauptschuldner (Akzeptanten), sondern auch jeden einzelnen Indossanten auf Zahlung in Anspruch nehmen. Alle Indossanten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

Diese Haftung kann durch den Zusatz "ohne Gewähr" ("ohne Obligo", "ohne Regress") abbedungen werden. Außerdem kann der Indossant ein weiteres Indossieren durch den Vermerk "nicht an Order" untersagen. In diesem Fall haftet er nur gegenüber seinem unmittelbaren Indossatar, nicht gegenüber späteren Inhabern (Art 15 Abs 2 WG).

Die Garantiefunktion erhöht die Sicherheit des Orderpapiers: Je mehr Indossamente auf einem Wechsel stehen, desto mehr Personen haften solidarisch. Der Inhaber kann sich bei Nichtzahlung den zahlungsfähigsten Schuldner in der Kette aussuchen und diesen in Anspruch nehmen. Dieser Mechanismus unterscheidet das Indossament wesentlich von der Zession, bei der der Abtretende (Zedent) dem Erwerber (Zessionar) grundsätzlich nicht für die Einbringlichkeit der Forderung haftet.

Die Indossamentenkette im Detail

Die Indossamentenkette ist die Abfolge aller Indossamente auf einem Orderpapier vom Remittenten bis zum aktuellen Inhaber. Ihre Lückenlosigkeit ist entscheidend für die formelle Legitimation und damit für die Durchsetzbarkeit des verbrieften Rechts.

Aufbau der Kette

Ein Beispiel verdeutlicht den Aufbau: Ein Wechsel wird von A (Aussteller) zugunsten von B (Remittent) ausgestellt. B indossiert an C, C indossiert an D, D indossiert an E. Die Indossamentenkette lautet: B - C - D - E. E ist formell legitimiert, weil jedes Indossament vom Indossatar des vorangegangenen Indossaments stammt. A muss als Aussteller kein Indossament setzen - seine Unterschrift auf dem Wechsel selbst begründet die erste Stufe der Kette.

Unterbrechung der Kette

Fehlt ein Glied in der Kette - etwa weil C zwar das Papier an D weitergegeben, aber kein Indossament gesetzt hat -, kann sich D (und jeder nachfolgende Inhaber) nicht formell legitimieren. Der Schuldner ist berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Ein Gutglaubenserwerb scheidet bei unterbrochener Kette aus. Der Inhaber müsste seine Berechtigung dann auf anderem Weg nachweisen, was den Vorteil des Orderpapiers zunichtemacht.

Gefälschte Indossamente

Wurde ein Indossament in der Kette gefälscht, ist die Kette formal unterbrochen. Der Grundsatz der Skripturhaftung greift allerdings in dem Sinne, dass jeder Unterzeichner nur für seine eigene Erklärung haftet. Ein gefälschtes Indossament macht die nachfolgenden echten Indossamente nicht ungültig - die Haftung jedes echten Indossanten bleibt bestehen. Für die Legitimation gegenüber dem Hauptschuldner fehlt aber die formelle Grundlage.

Praktische Beispiele

Wechselindossament im Exportgeschäft

Ein österreichischer Maschinenhersteller liefert Anlagen an ein Unternehmen in Deutschland. Als Zahlungssicherung zieht er einen Wechsel über EUR 250.000 auf den deutschen Käufer (Bezogenen). Der Käufer akzeptiert den Wechsel. Der Hersteller (Remittent) benötigt kurzfristig Liquidität und indossiert den Wechsel an seine Hausbank. Die Bank schreibt ihm den Barwert abzüglich eines Diskonts gut (Wechseldiskontierung). Bei Fälligkeit legt die Bank den Wechsel dem deutschen Unternehmen zur Zahlung vor. Zahlt dieses nicht, kann die Bank auf den Hersteller als Indossanten zurückgreifen.

Scheckindossament im Geschäftsverkehr

Ein Scheck, ausgestellt von einem Kunden an ein Handelsunternehmen, kann durch Indossament an einen Lieferanten des Handelsunternehmens weitergegeben werden. Der Lieferant legt den Scheck bei seiner Bank ein, die ihn beim bezogenen Kreditinstitut zur Zahlung vorlegt. Die Indossamentenkette - vom Schecknehmer (Handelsunternehmen) zum Lieferanten - weist den Lieferanten als Berechtigten aus.

Blankoindossament bei der Wechselweitergabe

Ein Unternehmer erhält einen Wechsel als Zahlung. Da er den Wechsel flexibel weitergeben möchte, setzt er nur seine Unterschrift auf die Rückseite (Blankoindossament). Der Wechsel kann nun von jedem Besitzer ohne weiteres Indossament weitergegeben werden. Ein späterer Erwerber kann das Blankoindossament mit seinem Namen ausfüllen und hat damit eine geschlossene Kette.

Abgrenzung zu anderen Übertragungsformen

Die Übertragung von Wertpapieren kennt neben dem Indossament zwei weitere Grundformen: die Übergabe (bei Inhaberpapieren) und die Zession (bei Namenspapieren). Die Abgrenzung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung:

Kriterium Indossament Zession Übergabe
Papierart Orderpapier Namenspapier Inhaberpapier
Form Vermerk auf der Urkunde + Übergabe Abtretungsvertrag + Schuldnerverständigung Einigung + Übergabe
Einwendungsausschluss Ja (Art 17 WG) Nein (§ 1396 ABGB) Ja (sachenrechtlich)
Garantiehaftung Ja (Art 15 WG) Nur Verität, nicht Bonität Nein
Gutglaubenserwerb Wertpapierrechtlich (Art 16 Abs 2 WG) Ausgeschlossen Sachenrechtlich (§ 367 ABGB)

Der zentrale Unterschied zwischen Indossament und Zession liegt im Einwendungsausschluss und in der Garantiehaftung. Beim Indossament kann der Schuldner dem gutgläubigen Erwerber persönliche Einwendungen nicht entgegenhalten; bei der Zession bleiben dem Schuldner alle Einwendungen erhalten (§ 1396 ABGB). Beim Indossament haftet jeder Indossant für die Einlösung; bei der Zession haftet der Zedent nur für die Verität (den rechtlichen Bestand) der Forderung, nicht für deren Einbringlichkeit (Bonität).

Nachindossament

Ein Indossament, das erst nach Verfall des Wechsels (oder nach erfolglosem Protest mangels Zahlung) gesetzt wird, bezeichnet man als Nachindossament. Art 20 WG bestimmt, dass ein Nachindossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung hat. Es fehlen also die typischen Vorzüge des Indossaments: kein Einwendungsausschluss, keine Garantiehaftung, kein Gutglaubenserwerb. Der Gesetzgeber hat diese Einschränkung bewusst vorgesehen, um zu verhindern, dass ein wertgemindertes Papier durch Indossament künstlich aufgewertet wird.

Beim Scheck gilt eine strengere Regelung: Art 24 ScheckG bestimmt, dass ein Nachindossament nach Ablauf der Vorlegungsfrist stets nur die Wirkung einer Zession hat. Angesichts der kurzen Vorlegungsfrist des Schecks (acht Tage im Inland) hat diese Bestimmung erhebliche praktische Relevanz.

Indossierbarkeit und Einschränkungen

Nicht jedes Wertpapier ist durch Indossament übertragbar. Die Indossierbarkeit setzt voraus, dass es sich um ein Orderpapier handelt - sei es ein geborenes Orderpapier (Wechsel, Scheck) oder ein gekorenes Orderpapier (Papier mit Orderklausel).

Der Aussteller kann die Übertragung durch Indossament ausschließen, indem er eine Rektaklausel ("nicht an Order") in das Papier aufnimmt. Ein so gekennzeichnetes Papier ist nur durch Zession übertragbar (Art 11 Abs 2 WG). Ebenso kann ein Indossant die weitere Indossierung verbieten (Art 15 Abs 2 WG). In diesem Fall haftet der Indossant denjenigen Personen nicht, denen der Wechsel später durch Indossament übertragen wird.

Im Rahmen der Kraftloserklärung eines Orderpapiers ergibt sich eine besondere Situation: Wird ein verlorenes oder vernichtetes Orderpapier für kraftlos erklärt, kann der Berechtigte seine Ansprüche ohne Vorlage der Urkunde geltend machen. Die Indossamentenkette muss er dann auf anderem Weg beweisen, etwa durch Zeugen oder Kopien.

Besondere Rechtsfolgen des Indossaments

Gutglaubenserwerb

Art 16 Abs 2 WG regelt den Gutglaubenserwerb beim Wechsel: Ist der Wechsel einem früheren Inhaber abhanden gekommen (Verlust, Diebstahl), braucht der neue Inhaber, der sich durch eine lückenlose Indossamentenkette legitimiert, den Wechsel nur herauszugeben, wenn er ihn in bösem Glauben oder mit grober Fahrlässigkeit erworben hat. Der gutgläubige Erwerber wird durch die Indossamentenkette geschützt - ein Mechanismus, der die Verkehrssicherheit des Orderpapiers gewährleistet.

Einwendungsausschluss

Der Einwendungsausschluss nach Art 17 WG ist eine der wichtigsten Wirkungen des Indossaments. Wird ein Wechsel gegen den Inhaber geltend gemacht, kann der Schuldner dem Inhaber keine Einwendungen entgegenhalten, die sich aus seinen unmittelbaren Beziehungen zu früheren Inhabern ergeben - es sei denn, der Inhaber hat beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt. Dieser Schutz des gutgläubigen Erwerbers macht das Indossament zu einem überlegenen Übertragungsmechanismus gegenüber der Zession.

Bedeutung des Indossaments in der modernen Praxis

Die praktische Relevanz des Indossaments hat sich durch die Entwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und die Entmaterialisierung von Wertpapieren verändert. Im Bereich der Wertpapierverwahrung und insbesondere bei der Sammelverwahrung von Effekten spielen physische Übertragungsakte eine geringere Rolle, da die Übertragung durch Buchung am Depotkonto erfolgt.

Dennoch bleibt das Indossament in mehreren Bereichen relevant:

  • Internationaler Handelsverkehr: Bei Dokumenteninkassi und Akkreditivgeschäften werden Wechsel und Konnossemente weiterhin durch Indossament übertragen.
  • Wechseldiskontierung: Unternehmen indossieren Wechsel an Banken, um kurzfristige Liquidität zu erhalten.
  • Kreditbesicherung: Wechsel und andere Orderpapiere werden durch Sicherungsindossament als Kreditsicherheit eingesetzt.
  • Rechtsdogmatik: Die am Indossament entwickelten Grundsätze prägen das gesamte Wertpapierrecht und sind für das Verständnis der Wertpapierarten und ihrer Übertragungsmechanismen unerlässlich.

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) beaufsichtigt den Wertpapierhandel und setzt die einschlägigen Vorschriften durch. Für die grundlegenden Mechanismen des Orderpapierrechts - einschließlich des Indossaments - bleibt aber das Wechselgesetz und das Scheckgesetz die maßgebliche Rechtsquelle.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben