Scheck
Der Scheck ist ein Zahlungsmittel des bargeldlosen und halbbaren Zahlungsverkehrs. Als Wertpapier verbrieft er die Anweisung des Ausstellers an sein Kreditinstitut, dem Schecknehmer eine bestimmte Geldsumme auszuzahlen. Die gesetzliche Grundlage bildet das österreichische Scheckgesetz (ScheckG), das - wie das Wechselgesetz - auf den Genfer Einheitlichen Gesetzen beruht.
Definition und Wesensmerkmale des Schecks
Der Scheck ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an ein Kreditinstitut (die bezogene Bank), eine bestimmte Geldsumme an den Inhaber oder eine benannte Person zu zahlen. Im Unterschied zum Wechsel ist der Scheck kein Kreditinstrument, sondern ein reines Zahlungsmittel. Er ist kraft Gesetzes stets bei Sicht fällig - eine abweichende Verfallzeit kann nicht wirksam vereinbart werden.
Wesentliche Merkmale des Schecks:
- Zahlungsanweisung an eine Bank: Als Bezogener kommt ausschließlich ein Kreditinstitut in Frage. Eine Zahlungsanweisung an eine Privatperson wäre kein Scheck, sondern allenfalls eine gewöhnliche Anweisung nach dem ABGB.
- Sichtfälligkeit: Der Scheck ist bei Vorlage sofort fällig. Jede Angabe einer anderen Verfallzeit gilt als nicht geschrieben (Art 28 ScheckG).
- Kein Akzept: Im Gegensatz zum Wechsel ist eine Annahme (Akzept) durch die bezogene Bank unzulässig. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben (Art 4 ScheckG).
- Abstraktheit: Wie beim Wechsel ist die Scheckforderung vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst.
- Deckungsverhältnis: Der Aussteller muss bei der bezogenen Bank ein Guthaben oder einen Kreditrahmen (Deckung) haben. Fehlende Deckung macht den Scheck nicht ungültig, führt aber zur Nichteinlösung und kann strafrechtliche Folgen haben.
Gesetzliche Bestandteile des Schecks
Das Scheckgesetz verlangt sechs wesentliche Bestandteile (Art 1 ScheckG). Fehlt eines dieser Erfordernisse, liegt kein gültiger Scheck vor:
- Die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde - die Scheckklausel muss in der Sprache der Urkunde verfasst sein (z.B. "Zahlen Sie gegen diesen Scheck...").
- Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen - der Betrag muss bestimmt sein und die Anweisung darf an keine Bedingung geknüpft werden.
- Der Name des Bezogenen - das Kreditinstitut, das die Zahlung leisten soll.
- Die Angabe des Zahlungsortes - fehlt diese Angabe, gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort.
- Datum und Ort der Ausstellung - das Ausstellungsdatum ist für die Berechnung der Vorlegungsfrist maßgeblich.
- Die Unterschrift des Ausstellers - eine eigenhändige Unterschrift ist zwingend erforderlich.
Im Vergleich zum gezogenen Wechsel mit seinen sieben Bestandteilen fehlt beim Scheck die Angabe der Verfallzeit (da er stets bei Sicht fällig ist) und die Benennung eines Zahlungsempfängers (da auch Inhaberschecks zulässig sind).
Arten von Schecks
Das Scheckgesetz und die Bankpraxis kennen mehrere Scheckarten, die sich nach der Einlösungsform und dem Sicherheitsgrad unterscheiden:
Barscheck
Der Barscheck berechtigt den Inhaber zur Barauszahlung am Schalter der bezogenen Bank. Er bietet die geringste Sicherheit, da bei Verlust oder Diebstahl ein Dritter den Scheck einlösen könnte, sofern die Bank keine Legitimationsprüfung vornimmt. Der Barscheck war historisch die Grundform des Scheckverkehrs.
Verrechnungsscheck
Der Verrechnungsscheck trägt quer über die Vorderseite den Vermerk "nur zur Verrechnung" (oder eine gleichbedeutende Formulierung wie "nur zur Gutschrift"). Er darf nicht bar ausgezahlt werden, sondern nur durch Gutschrift auf ein Bankkonto eingelöst werden (Art 39 ScheckG). Diese Einschränkung bietet erhöhte Sicherheit, da der Zahlungsweg nachvollziehbar bleibt und der Empfänger identifizierbar ist.
Der Verrechnungsvermerk kann vom Aussteller oder von jedem Scheckinhaber angebracht werden. Seine Streichung ist wirkungslos - ein einmal angebrachter Verrechnungsvermerk kann nicht rückgängig gemacht werden.
Bestätigter Scheck
Bei einem bestätigten Scheck erklärt die bezogene Bank, dass ausreichend Deckung vorhanden ist und der Betrag für die Dauer der Vorlegungsfrist reserviert bleibt. Die Bestätigung ist kein Akzept (das beim Scheck unzulässig ist), sondern eine Deckungszusage. In der österreichischen Praxis wird diese Form selten verwendet.
Gekreuzter Scheck
Der gekreuzte Scheck (Art 37 ScheckG) trägt auf der Vorderseite zwei parallele Striche. Er darf von der bezogenen Bank nur an ein Kreditinstitut, an einen Kunden der bezogenen Bank oder an ein Clearinghaus bezahlt werden. Die Kreuzung kann allgemein (ohne Angabe eines Banknamens) oder speziell (mit Benennung einer bestimmten Bank) sein. Der gekreuzte Scheck ähnelt in seiner Funktion dem Verrechnungsscheck, ist aber in Österreich weniger verbreitet.
Orderscheck vs. Inhaberscheck
Schecks können als Orderschecks oder als Inhaberschecks ausgestellt werden. Die Unterscheidung betrifft die Art der Übertragung und die Legitimation des Empfängers:
Orderscheck
Der Orderscheck lautet auf eine bestimmte Person mit oder ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder Order". Er wird durch Indossament übertragen - wie ein Orderpapier. Der Inhaber legitimiert sich durch eine lückenlose Kette von Indossamenten, die von der im Scheck genannten Person bis zu ihm reicht. Orderschecks bieten höhere Sicherheit als Inhaberschecks, da die Übertragungskette dokumentiert ist.
Inhaberscheck
Der Inhaberscheck lautet auf den "Überbringer" oder enthält keine Angabe des Zahlungsempfängers. Er wird wie ein Inhaberpapier durch bloße Übergabe übertragen. Jeder, der den Scheck vorlegt, gilt als berechtigt. Der Inhaberscheck ist die im täglichen Verkehr gebräuchlichste Form, birgt aber das höchste Missbrauchsrisiko.
Enthält ein Scheck den Namen einer bestimmten Person mit dem Zusatz "oder Überbringer", gilt er als Inhaberscheck. Dasselbe gilt, wenn der Scheck keinen Zahlungsempfänger nennt (Art 5 ScheckG).
Übertragung des Schecks
Die Art der Übertragung richtet sich nach der Ausgestaltung des Schecks:
- Orderscheck: Übertragung durch Indossament und Übergabe der Urkunde. Der Indossant setzt einen Übertragungsvermerk auf die Rückseite und übergibt den Scheck. Jeder Indossant haftet den nachfolgenden Inhabern für die Einlösung.
- Inhaberscheck: Übertragung durch bloße Übergabe. Ein Indossament ist nicht erforderlich, aber zulässig. Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten regresspflichtig, verwandelt den Scheck aber nicht in einen Orderscheck.
- Rektascheck: Enthält der Scheck den Vermerk "nicht an Order" (Rektaklausel), kann er nur durch Zession nach bürgerlichem Recht übertragen werden, nicht durch Indossament.
Beim Indossament des Orderschecks gelten die gleichen Grundsätze wie beim Wechselindossament. Vollindossament, Blankoindossament und Prokuraindossament sind zulässig. Der Einwandfreiheit der Indossamentenkette kommt bei der Legitimationsprüfung durch die Bank besondere Bedeutung zu.
Vorlegungsfrist und Nichteinlösung
Das Scheckgesetz legt strenge Vorlegungsfristen fest (Art 29 ScheckG):
- Inland (Ausstellungs- und Zahlungsort in Österreich): Der Scheck muss binnen acht Tagen ab dem Ausstellungsdatum zur Zahlung vorgelegt werden.
- Europäische Ausstellung: Bei Ausstellung in einem anderen europäischen Land und Zahlbarkeit in Österreich (oder umgekehrt) beträgt die Frist zwanzig Tage.
- Außereuropäische Ausstellung: Liegt das Ausstellungsland auf einem anderen Erdteil, gilt eine Frist von siebzig Tagen.
Nach Ablauf der Vorlegungsfrist kann die bezogene Bank den Scheck noch einlösen, ist dazu aber nicht mehr verpflichtet. Der Aussteller kann den Scheck nach Fristablauf widerrufen. Wird der Scheck innerhalb der Frist vorgelegt und nicht eingelöst, muss der Inhaber die Nichteinlösung feststellen lassen, um seine Rückgriffsrechte zu wahren.
Die Feststellung der Nichteinlösung kann erfolgen durch:
- Protest (durch einen Notar)
- Eine Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck mit Angabe des Vorlegungstages
- Eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle
Rückgriff bei Nichteinlösung
Wird der Scheck bei rechtzeitiger Vorlage nicht eingelöst und hat der Inhaber die Nichteinlösung ordnungsgemäß feststellen lassen, kann er Rückgriff auf den Aussteller, die Indossanten und deren Scheckbürgen nehmen. Alle Rückgriffsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Der Rückgriffsanspruch umfasst:
- Die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst wurde
- Zinsen seit dem Tag der Vorlegung in Höhe von sechs Prozent
- Die Kosten des Protestes und der Benachrichtigungen
- Eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent der Schecksumme
Der Rückgriffsanspruch des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller verjährt in sechs Monaten ab dem Ende der Vorlegungsfrist. Der Rückgriffsanspruch eines Rückgriffsschuldners gegen seine Vormänner verjährt in sechs Monaten ab dem Tag, an dem er selbst gezahlt hat.
Scheck vs. Wechsel - Gegenüberstellung
Scheck und Wechsel sind eng verwandte Instrumente des Wertpapierrechts. Beide beruhen auf den Genfer Abkommen, beide sind streng formgebunden und beide ermöglichen die Übertragung durch Indossament. Die Unterschiede liegen in Funktion und Struktur:
| Merkmal | Scheck | Wechsel |
|---|---|---|
| Wirtschaftliche Funktion | Reines Zahlungsmittel | Kredit- und Zahlungsmittel |
| Bezogener | Nur ein Kreditinstitut | Jede natürliche oder juristische Person |
| Fälligkeit | Stets bei Sicht (sofort) | Variable Verfallzeit möglich |
| Akzept | Unzulässig | Möglich und üblich |
| Kreditfunktion | Nein | Ja - Stundung der Zahlung |
| Inhaberform | Zulässig (Inhaberscheck) | Grundsätzlich nur Orderpapier |
| Vorlegungsfrist | 8 Tage (Inland) | Abhängig von Verfallzeit |
| Rechtsgrundlage | Scheckgesetz (ScheckG) | Wechselgesetz (WG) |
Scheck vs. Überweisung - warum der Scheck an Bedeutung verliert
Der Scheck hat im österreichischen Zahlungsverkehr massiv an Bedeutung verloren. Die Gründe dafür sind struktureller Natur und liegen nicht in einem rechtlichen Defizit des Schecks, sondern in der Überlegenheit elektronischer Zahlungssysteme:
- Geschwindigkeit: Eine SEPA-Überweisung erreicht den Empfänger in der Regel binnen eines Bankarbeitstages. Bei SEPA-Instant-Überweisungen erfolgt die Gutschrift innerhalb von Sekunden. Der Scheck erfordert physische Vorlage, Prüfung und Verrechnung - ein Prozess, der Tage dauern kann.
- Kosten: Scheckbearbeitung verursacht Aufwand bei Banken durch manuelle Prüfung, Dokumentation und Transport der physischen Urkunde. Elektronische Überweisungen werden vollautomatisiert verarbeitet.
- Sicherheit: Schecks können gefälscht, verfälscht oder gestohlen werden. Der elektronische Zahlungsverkehr bietet durch Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Authentifizierung und Echtzeit-Überwachung höhere Sicherheit gegen Missbrauch.
- Deckungsrisiko: Beim Scheck besteht das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Vorlage keine ausreichende Deckung auf dem Konto des Ausstellers vorhanden ist. Bei einer Überweisung wird die Deckung sofort geprüft und die Transaktion bei fehlenden Mitteln gar nicht erst durchgeführt.
In Österreich wird der Scheck heute fast ausschließlich im internationalen Zahlungsverkehr verwendet, wenn elektronische Überweisungswege nicht zur Verfügung stehen. Im inländischen Geschäftsverkehr und im Privatkundenbereich ist er nahezu vollständig durch Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ersetzt worden. Einen Überblick über die verschiedenen Wertpapierformen bietet der Artikel Arten von Wertpapieren.
Scheckbetrug und strafrechtliche Aspekte
Die Ausstellung eines Schecks ohne ausreichende Deckung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach österreichischem Strafrecht kommt der Tatbestand des Betrugs gemäß Paragraph 146 StGB in Betracht, wenn der Aussteller bei Begebung des Schecks weiß, dass die Deckung fehlt, und den Empfänger dadurch über seine Zahlungsfähigkeit täuscht.
Tatbestandsmäßig ist das Verhalten dann, wenn:
- Der Aussteller bei Ausstellung des Schecks weiß, dass sein Konto nicht gedeckt ist und auch nicht mit einer Deckung bis zur Vorlage rechnet.
- Der Empfänger durch die Entgegennahme des Schecks zu einer Leistung (z.B. Warenlieferung) veranlasst wird, die er bei Kenntnis der fehlenden Deckung nicht erbracht hätte.
- Dem Empfänger dadurch ein Vermögensschaden entsteht.
Daneben kommt der Tatbestand der Urkundenfälschung (Paragraph 223 StGB) in Betracht, wenn der Scheck inhaltlich verfälscht wird - etwa durch Änderung des Betrags oder Fälschung der Ausstellerunterschrift. Bei der Verwendung eines gestohlenen Scheckformulars liegt Gebrauch einer falschen Urkunde vor.
Im geschäftlichen Verkehr ist die Annahme eines Schecks stets eine Vertrauensfrage. Der Empfänger trägt das Risiko der Nichteinlösung. Aus diesem Grund akzeptieren viele Unternehmen und Privatpersonen in Österreich keine Schecks mehr als Zahlungsmittel.
Ablauf einer Scheckzahlung
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.