Pfandrecht an Wertpapieren

Die Verpfändung von Wertpapieren gehört zu den wichtigsten Sicherungsinstrumenten im österreichischen Kreditgeschäft. Das Pfandrecht verschafft dem Gläubiger - typischerweise einer Bank - das Recht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus dem verpfändeten Wertpapier zu befriedigen. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 447 ff des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), wobei die konkrete Bestellung des Pfandrechts je nach Wertpapierart - Inhaberpapier, Orderpapier oder Namenspapier - unterschiedlich ausgestaltet ist. In der Bankpraxis dient die Wertpapierverpfändung vor allem der Besicherung von Lombardkrediten und Wertpapierkreditlinien.

Die Bedeutung des Pfandrechts an Wertpapieren reicht über das Bankgeschäft hinaus. Auch im unternehmerischen Verkehr, bei der Finanzierung von Handelsgeschäften und im Bereich der Konzernfinanzierung werden Wertpapiere als Sicherheiten eingesetzt. Das österreichische Wertpapierrecht stellt dafür ein differenziertes Instrumentarium bereit, das den Besonderheiten der einzelnen Wertpapierarten Rechnung trägt.

Rechtsgrundlagen des Pfandrechts

Das Pfandrecht nach §§ 447 ff ABGB

Das Pfandrecht ist in den §§ 447 bis 471 ABGB geregelt. § 447 ABGB definiert das Pfandrecht als das einem Gläubiger eingeräumte dingliche Recht an einer fremden Sache, kraft dessen er sich bei Nichtbefriedigung aus der Sache bezahlt machen kann. Das Pfandrecht ist ein akzessorisches Sicherungsrecht - es besteht nur, solange die gesicherte Forderung besteht, und erlischt mit deren Tilgung.

Die Bestellung des Pfandrechts erfordert nach österreichischem Recht zwei Elemente:

  • Titel (Pfandvertrag): Der Pfandvertrag ist die vertragliche Einigung zwischen Pfandgeber und Pfandgläubiger über die Bestellung des Pfandrechts. Er ist ein dinglicher Vertrag, der den Rechtsgrund für das Pfandrecht bildet. Der Pfandvertrag bedarf keiner besonderen Form, in der Bankpraxis wird er allerdings stets schriftlich abgeschlossen.
  • Modus (Erwerbsakt): Der Modus ist der Akt, durch den das Pfandrecht tatsächlich entsteht. Bei beweglichen Sachen - und Wertpapiere sind bewegliche Sachen - verlangt § 451 ABGB grundsätzlich die Übergabe des Pfandgegenstandes an den Pfandgläubiger (Faustpfandprinzip). Der Modus hängt bei Wertpapieren entscheidend von der Art des Papiers ab.

Das Faustpfandprinzip

§ 451 ABGB verlangt für die Verpfändung beweglicher Sachen die wirkliche Übergabe an den Pfandgläubiger. Das Faustpfandprinzip (auch: Besitzpfandprinzip) dient der Publizität: Dritte sollen aus dem Besitzwechsel erkennen können, dass die Sache belastet ist. Bei Wertpapieren bedeutet dies, dass der Pfandgeber den Besitz an der Urkunde aufgeben muss - entweder durch Übergabe an den Pfandgläubiger selbst oder durch Übergabe an einen vereinbarten Dritten (Drittverwahrung).

In der modernen Wertpapierpraxis, in der Wertpapiere überwiegend in Sammelverwahrung gehalten werden, ist eine körperliche Übergabe nicht möglich. Hier treten funktionale Äquivalente an die Stelle der körperlichen Übergabe - insbesondere die Depotsperre und das Kontopfand.

Verpfändung nach Wertpapierart

Verpfändung von Inhaberpapieren

Die Verpfändung von Inhaberpapieren folgt den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen. Da Inhaberpapiere durch bloße Übergabe übertragen werden, genügt für die Pfandbestellung die Übergabe der Urkunde an den Pfandgläubiger. Neben dem Pfandvertrag ist die körperliche Übergabe der einzige erforderliche Publizitätsakt.

Die Übergabe kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Direkte Übergabe (Handpfand): Der Pfandgeber übergibt die Urkunde unmittelbar an den Pfandgläubiger. Dies ist die Grundform der Verpfändung und erfüllt das Faustpfandprinzip in seiner reinsten Ausprägung.
  • Drittverwahrung: Der Pfandgeber und der Pfandgläubiger vereinbaren, dass die Urkunde bei einem Dritten - etwa einer Bank oder einem Rechtsanwalt - verwahrt wird. Der Dritte verwahrt das Papier für den Pfandgläubiger und darf es ohne dessen Zustimmung nicht an den Pfandgeber herausgeben.
  • Constitutum possessorium: Die Besitzübertragung durch Besitzkonstitut (der Pfandgeber bleibt Inhaber, hält aber nun für den Pfandgläubiger) ist nach herrschender Lehre zur Pfandbestellung bei beweglichen Sachen grundsätzlich nicht ausreichend, da das Faustpfandprinzip die tatsächliche Besitzaufgabe durch den Pfandgeber verlangt.

Verpfändung von Orderpapieren

Die Verpfändung von Orderpapieren erfordert neben der körperlichen Übergabe der Urkunde ein sogenanntes Sicherungsindossament (Pfandindossament). Art 19 des Wechselgesetzes (WG) regelt diese besondere Form des Indossaments: Der Übertragungsvermerk enthält die Worte "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen gleichbedeutenden Zusatz.

Das Pfandindossament hat folgende Wirkungen:

  • Pfandrechtsbegründung: Der Pfandgläubiger (Indossatar) erwirbt ein Pfandrecht am Orderpapier und an der darin verbrieften Forderung.
  • Ausübung aller Rechte: Der Pfandindossatar kann sämtliche Rechte aus dem Papier geltend machen - insbesondere die Forderung einziehen und bei Nichtzahlung Protest erheben.
  • Kein Eigentumsübergang: Anders als beim Vollindossament geht das Eigentum nicht auf den Indossatar über. Er erwirbt ein beschränktes dingliches Recht, kein Vollrecht.
  • Eingeschränkte Weitergabe: Der Pfandindossatar kann das Papier nur durch ein Prokuraindossament, nicht durch ein Vollindossament weitergeben. Er darf die Rechtsstellung des Verpfänders nicht durch eine endgültige Übertragung beeinträchtigen.

In der Praxis kommt das Pfandindossament vor allem bei der Kreditbesicherung mit Wechseln vor. Ein Unternehmen, das einen Wechsel als Forderung gegen seinen Abnehmer hält, übergibt den Wechsel mit einem Pfandindossament an seine Bank. Die Bank kann bei Fälligkeit den Wechsel dem Bezogenen vorlegen und den Erlös zur Tilgung des Kredits verwenden.

Verpfändung von Namenspapieren

Die Verpfändung von Namenspapieren (Rektapapieren) richtet sich nach den Grundsätzen der Forderungsverpfändung. Da das in einem Namenspapier verbriefte Recht durch Zession übertragen wird, erfolgt auch die Verpfändung in Anlehnung an die Zessionsvorschriften. Erforderlich sind:

  • Pfandvertrag: Die Einigung zwischen Pfandgeber und Pfandgläubiger über die Bestellung des Pfandrechts.
  • Verständigung des Schuldners (Drittschuldner): Entsprechend § 452 ABGB muss der Schuldner des Namenspapiers von der Verpfändung verständigt werden. Erst mit dieser Verständigung wird das Pfandrecht gegenüber dem Schuldner und gegenüber Dritten wirksam. Die Verständigung ersetzt hier das Publizitätserfordernis der körperlichen Übergabe.
  • Übergabe der Urkunde: Soweit eine physische Urkunde existiert, sollte sie an den Pfandgläubiger übergeben werden, um die Sicherheit zu verstärken - auch wenn die Verständigung des Schuldners das maßgebliche Publizitätsmittel ist.

Bei vinkulierten Namensaktien bedarf die Verpfändung zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft, da auch die bloße Pfandrechtsbestellung eine Änderung der Verfügungsmöglichkeit über die Mitgliedschaftsrechte bewirkt.

Infografik: Verpfändungsmethoden nach Wertpapierart

Verpfändung von Wertpapieren - Methoden im Überblick Titel: Pfandvertrag (bei allen drei Arten) + Modus je nach Papierart Inhaberpapier Faustpfand Modus Körperliche Übergabe der Urkunde (§ 451 ABGB) Merkmale - Besitzaufgabe durch Pfandgeber - Direkte Übergabe oder Drittverwahrung möglich - Pfandgläubiger verwahrt Papier - Bei Sammelverwahrung: Depotsperre/Kontopfand Orderpapier Pfandindossament Modus Sicherungsindossament (Art 19 WG) + Übergabe Merkmale - Vermerk "Wert zur Sicherheit" oder "Wert zum Pfand" - Pfandgläubiger kann alle Rechte aus dem Papier ausüben - Kein Eigentumsübergang - Nur Prokuraindossament weiter Namenspapier Forderungsverpfändung Modus Verständigung des Schuld- ners (§ 452 ABGB) + Übergabe Merkmale - Drittschuldnerverständigung als Publizitätsakt - Analogie zur Zession - Übergabe der Urkunde zusätzlich empfohlen - Bei vinkulierten Aktien: Zustimmung der Gesellschaft Rechte des Pfandgläubigers (bei allen drei Arten) Verwertungsrecht: Befriedigung aus dem Pfand bei Fälligkeit und Nichterfüllung der gesicherten Forderung Fruchtziehungsrecht: Recht auf Zinsen und Dividenden aus dem verpfändeten Wertpapier (§ 457 ABGB) Erhaltungspflicht: Sorgfältige Verwahrung des Pfandgegenstandes (§ 462 ABGB) Sonderfall: Sammelverwahrte Wertpapiere Bei Wertpapieren in Girosammelverwahrung tritt an die Stelle der körperlichen Übergabe: Depotsperre: Sperrung des Depotkontos zugunsten des Pfandgläubigers durch die Depotbank Kontopfand: Pfandrecht an den Miteigentumsanteilen am Sammelbestand (Depotgesetz)

Verpfändung sammelverwahrter Wertpapiere

In der heutigen Wertpapierpraxis werden die meisten Effekten im Rahmen der Girosammelverwahrung bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) als Wertpapiersammelbank verwahrt. Die Anleger halten keine einzelnen Urkunden, sondern Miteigentumsanteile am Sammelbestand. Eine körperliche Übergabe als Publizitätsakt scheidet daher aus. Das Depotgesetz und die Bankpraxis haben funktionale Äquivalente entwickelt:

Depotsperre

Die Depotsperre ist die gängigste Methode der Wertpapierverpfändung in der Girosammelverwahrung. Die Depotbank sperrt auf Anweisung des Depotinhabers (Pfandgebers) das Depot oder einzelne Positionen zugunsten des Pfandgläubigers. Die Sperre bewirkt, dass der Pfandgeber ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht mehr über die gesperrten Wertpapiere verfügen kann. Die Depotbank fungiert als Drittverwahrer und hält die Wertpapiere für den Pfandgläubiger.

Die rechtliche Einordnung der Depotsperre als tauglicher Modus für die Pfandbestellung ist in der Lehre anerkannt. Sie erfüllt das Publizitätserfordernis, weil der Pfandgeber die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wertpapiere verliert und die Depotbank als neutrale Instanz die Sperre kontrolliert.

Kontopfand

Beim Kontopfand wird das Pfandrecht unmittelbar an den Miteigentumsanteilen am Sammelbestand bestellt. Diese Konstruktion unterscheidet sich von der Depotsperre dadurch, dass nicht eine Handlungseinschränkung der Depotbank (Sperre) den Modus bildet, sondern die dingliche Belastung der Rechte am Sammelbestand. In der Praxis werden Depotsperre und Kontopfand häufig kombiniert.

Rechte des Pfandgläubigers

Der Pfandgläubiger hat nach Bestellung des Pfandrechts folgende Rechte:

Verwertungsrecht

Das Verwertungsrecht ist der Kern des Pfandrechts. Wird die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann der Pfandgläubiger das verpfändete Wertpapier verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen. Die Verwertung erfolgt nach den §§ 461 ff ABGB grundsätzlich durch gerichtliche Feilbietung (Zwangsversteigerung). Für börsenotierte Wertpapiere kann im Pfandvertrag ein Selbsthilfeverkauf vereinbart werden - der Pfandgläubiger darf das Wertpapier zum aktuellen Börsenpreis verkaufen, ohne ein gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen. Diese Vereinbarung ist in der Bankpraxis Standard.

Der Pfandgläubiger hat sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen und einen allfälligen Übererlös an den Pfandgeber herauszugeben. Eine eigenmächtige Aneignung des Pfandgutes (Verfall des Pfandes zugunsten des Gläubigers) ist nach § 1371 ABGB unzulässig und nichtig (lex commissoria-Verbot).

Fruchtziehungsrecht

§ 457 ABGB regelt das Fruchtziehungsrecht des Pfandgläubigers. Bei Wertpapieren sind die "Früchte" insbesondere Zinsen (bei Anleihen und Schuldverschreibungen) und Dividenden (bei Aktien). Grundsätzlich steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Erträge aus dem verpfändeten Wertpapier einzuziehen und auf die gesicherte Forderung anzurechnen. In der Bankpraxis wird das Fruchtziehungsrecht allerdings häufig vertraglich so gestaltet, dass die Erträge zunächst dem Pfandgeber zufließen, solange kein Verwertungsfall eingetreten ist.

Erhaltungspflicht

Den Pfandgläubiger trifft nach § 462 ABGB eine Erhaltungspflicht. Er muss den Pfandgegenstand sorgfältig verwahren und darf ihn nicht zu seinem Nutzen verwenden. Bei Wertpapieren bedeutet dies insbesondere, dass der Pfandgläubiger die Urkunde vor Beschädigung und Verlust schützen und fällige Kupons rechtzeitig einlösen muss. Bei sammelverwahrten Wertpapieren obliegt diese Pflicht der Depotbank.

Erlöschen des Pfandrechts

Das Pfandrecht an Wertpapieren erlischt in folgenden Fällen:

  • Tilgung der gesicherten Forderung: Da das Pfandrecht akzessorisch ist, erlischt es automatisch mit der vollständigen Tilgung der gesicherten Schuld. Der Pfandgläubiger muss das Wertpapier an den Pfandgeber zurückgeben (§ 469 ABGB).
  • Verwertung des Pfandes: Mit der ordnungsgemäßen Verwertung erlischt das Pfandrecht. Der Erwerber erhält lastenfreies Eigentum.
  • Rückgabe des Pfandes an den Pfandgeber: Die freiwillige Rückgabe des Wertpapiers an den Pfandgeber wird als Aufgabe des Pfandrechts gewertet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  • Untergang des Pfandgegenstandes: Wird das Wertpapier vernichtet oder für kraftlos erklärt, erlischt das Pfandrecht am Papier. An die Stelle des Wertpapiers treten gegebenenfalls Ersatzansprüche (Surrogation).
  • Vereinigung (Konfusion): Fällt die Gläubigerstellung in der gesicherten Forderung mit dem Eigentum am verpfändeten Wertpapier in einer Person zusammen, erlischt das Pfandrecht.
  • Verjährung der gesicherten Forderung: Mit der Verjährung der Hauptforderung erlischt auch das akzessorische Pfandrecht.

Der Lombardkredit

Der Lombardkredit ist die wichtigste praktische Anwendungsform der Wertpapierverpfändung im Bankgeschäft. Er bezeichnet einen Kredit, der durch die Verpfändung von Wertpapieren oder anderen börsenmäßig handelbaren Gegenständen besichert wird.

Funktionsweise

Die Bank gewährt dem Kreditnehmer einen Kreditrahmen, dessen Höhe sich am Beleihungswert der verpfändeten Wertpapiere orientiert. Der Beleihungswert liegt typischerweise unter dem aktuellen Marktwert - je nach Art der Wertpapiere werden folgende Beleihungsgrenzen angesetzt:

Wertpapierart Typischer Beleihungswert Begründung
Staatsanleihen (Eurozone) 70-90 % des Kurswerts Geringe Kursschwankungen, hohe Bonität
Unternehmensanleihen (Investment Grade) 60-80 % des Kurswerts Moderate Kursschwankungen
Standardaktien (Blue Chips) 50-70 % des Kurswerts Höhere Volatilität als Anleihen
Nebenwerte und Emerging Markets 30-50 % des Kurswerts Hohe Volatilität, Liquiditätsrisiko
Investmentfonds 50-70 % des Anteilswerts Abhängig von Fondstyp und Liquidität

Margin Call und Nachschusspflicht

Sinkt der Kurswert der verpfändeten Wertpapiere unter den vereinbarten Deckungsgrad, hat die Bank das Recht, vom Kreditnehmer die Stellung zusätzlicher Sicherheiten zu verlangen (Margin Call oder Nachschusspflicht). Kommt der Kreditnehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Bank die verpfändeten Wertpapiere verwerten - in der Regel durch Verkauf an der Börse.

Dieses Risiko ist eine wesentliche Einschränkung des Lombardkredits: In fallenden Märkten kann der Kreditnehmer gezwungen sein, seine Wertpapiere zu ungünstigen Kursen zu veräußern. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) achtet darauf, dass Banken ihre Kunden über dieses Risiko angemessen aufklären.

Sicherungsübereignung als Alternative

Neben der Verpfändung steht die Sicherungsübereignung als alternative Sicherungsform zur Verfügung. Bei der Sicherungsübereignung wird das Eigentum am Wertpapier vollständig auf den Sicherungsnehmer übertragen. Im Unterschied zur Verpfändung wird der Sicherungsnehmer also Volleigentümer. Im Innenverhältnis ist er jedoch durch eine Sicherungsabrede gebunden: Er darf das Wertpapier nur verwerten, wenn die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird, und muss es nach Tilgung der Schuld zurückübertragen.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Verpfändung und Sicherungsübereignung:

Kriterium Verpfändung Sicherungsübereignung
Rechtsstellung des Sicherungsnehmers Beschränktes dingliches Recht (Pfandrecht) Volleigentum
Eigentum am Wertpapier Beim Pfandgeber (Sicherungsgeber) Beim Sicherungsnehmer
Verwertung Gerichtliche Feilbietung oder vereinbarter Selbsthilfeverkauf Freihändiger Verkauf als Eigentümer
Insolvenz des Sicherungsnehmers Pfandgeber hat Absonderungsrecht Sicherungsgeber hat Aussonderungsrecht (strittig)
Insolvenz des Sicherungsgebers Pfandgläubiger hat Absonderungsrecht Sicherungsnehmer ist Eigentümer
Akzessorietät Ja - erlischt mit der Forderung Nein - schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch

Die Sicherungsübereignung wird in der Praxis insbesondere dann eingesetzt, wenn eine schnelle und formlose Verwertung gewünscht ist oder wenn die Verpfändung aus praktischen Gründen schwierig ist. Bei Wertpapiergeschäften im Rahmen von Pensionsgeschäften (Repos) werden Wertpapiere regelmäßig durch Sicherungsübereignung übertragen.

Praktische Bedeutung der Wertpapierverpfändung

Die Verpfändung von Wertpapieren hat im österreichischen Bankgeschäft erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Mehrere Bereiche sind besonders hervorzuheben:

Wertpapierkredite bei Banken

Lombardkredite und Wertpapierkreditlinien gehören zum Standardangebot österreichischer Banken. Anleger, die ein Wertpapierdepot halten, können dieses als Sicherheit für einen Kreditrahmen nutzen, ohne die Wertpapiere verkaufen zu müssen. Dadurch behalten sie die Erträge (Dividenden, Zinsen) und profitieren von etwaigen Kurssteigerungen, während sie gleichzeitig über Liquidität verfügen. Die Bestimmungen des WAG 2018 verpflichten die Banken, ihre Kunden über die mit Lombardkrediten verbundenen Risiken aufzuklären.

Konzernfinanzierung

Im Bereich der Konzernfinanzierung werden häufig Beteiligungen (Aktien an Tochtergesellschaften) als Sicherheit für Konzernkredite verpfändet. Die Verpfändung von Namensaktien erfordert hier die Beachtung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei vinkulierten Aktien die Zustimmung der Gesellschaft.

Zentralbankgeschäfte

Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) akzeptiert bestimmte Wertpapiere als Sicherheiten für geldpolitische Refinanzierungsgeschäfte. Banken verpfänden notenbankfähige Wertpapiere (insbesondere Staatsanleihen und Pfandbriefe), um sich Liquidität bei der Zentralbank zu beschaffen. Diese Form der Wertpapierverpfändung ist für das Funktionieren des Finanzsystems von systemischer Bedeutung.

Handelsfinanzierung

Im internationalen Handelsverkehr werden Orderpapiere - insbesondere Konnossemente und Wechsel - als Sicherheiten für Handelskredite eingesetzt. Das Pfandindossament nach Art 19 WG dient hier als Instrument der Wertpapierübertragung zu Sicherungszwecken.

Besondere Fragestellungen

Mehrfachverpfändung

Grundsätzlich kann ein Wertpapier nur einmal als Faustpfand verpfändet werden, da die Übergabe an den Pfandgläubiger den Pfandgeber am Besitz hindert. Eine Nachverpfändung ist aber möglich: Der Pfandgläubiger kann das bei ihm befindliche Pfand mit Zustimmung des Pfandgebers weiter verpfänden (Afterpfand). Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist eine Mehrfachverpfändung durch gestufte Depotsperren grundsätzlich denkbar, aber in der Bankpraxis unüblich.

Pfandrecht und Wertpapier im Erbfall

Verstirbt der Pfandgeber, geht das Pfandrecht nicht unter. Die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein - sie übernehmen die gesicherte Verbindlichkeit und das belastete Wertpapier. Der Pfandgläubiger behält sein Pfandrecht. Für die Erben kann dies bedeuten, dass sie entweder die Schuld tilgen oder die Verwertung des Wertpapiers hinnehmen müssen. Im Rahmen der Nachlassabwicklung bei Wertpapieren ist die bestehende Pfandbelastung vom Verlassenschaftsgericht zu berücksichtigen.

Verpfändung und Depotübertragung

Soll ein verpfändetes Wertpapierdepot auf eine andere Bank übertragen werden, ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Die Depotsperre muss bei der abgebenden Bank aufgehoben und bei der übernehmenden Bank neu eingerichtet werden. Ohne Zustimmung des Pfandgläubigers darf die Depotbank den Übertrag nicht durchführen. Für den praktischen Ablauf der Depotübertragung ist diese Einschränkung von erheblicher Bedeutung.

Schlussbetrachtung

Das Pfandrecht an Wertpapieren ist ein vielseitiges und in der Praxis häufig genutztes Sicherungsinstrument des österreichischen Rechts. Die differenzierte Ausgestaltung nach Wertpapierart - Faustpfand bei Inhaberpapieren, Pfandindossament bei Orderpapieren, Forderungsverpfändung bei Namenspapieren - trägt den Besonderheiten der einzelnen Wertpapierarten und ihrer Übertragungsmechanismen Rechnung. Die Entwicklung der Sammelverwahrung hat die klassischen Verpfändungsformen nicht verdrängt, sondern durch funktionale Äquivalente wie die Depotsperre und das Kontopfand ergänzt. Für Anleger, die ihre Wertpapierbestände als Sicherheit nutzen möchten, bietet das Pfandrecht einen bewährten rechtlichen Rahmen - allerdings verbunden mit dem Risiko der Verwertung bei Kursverlusten, über das die Banken gemäß den aufsichtsrechtlichen Vorschriften aufzuklären haben.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quellenangaben