Genussschein
Ein Genussschein beteiligt den Anleger am Gewinn eines Unternehmens, oft auch an dessen Verlust, ohne ihn zum Gesellschafter zu machen. Er steht zwischen Aktie und Anleihe und ist gesetzlich kaum geregelt: Was der Inhaber bekommt, bestimmen fast ausschließlich die Genussscheinbedingungen. Diese Freiheit hat Folgen. Im Fall des Finanzdienstleisters AvW verloren rund 13.000 Kleinanleger 2008 ihr Geld in Genussscheinen. Eine österreichische Sonderform, der Partizipationsschein, diente dem Bund im Bankenpaket 2008 dazu, Großbanken mit Kapital zu versorgen.
Rechtsnatur des Genussrechts
Eine Legaldefinition gibt es in Österreich nicht. Das Aktiengesetz setzt Genussrechte voraus, ohne zu sagen, was sie sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Grundzüge zusammengefasst (VwGH 24.02.2004, 98/14/0131):
- Genussrechte im Sinne des § 174 AktG können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden.
- Sie sind schuldrechtliche Ansprüche, keine Mitgliedschaftsrechte.
- Sie vermitteln weniger Rechte als eine Aktie, aber mehr als eine gewöhnliche Forderung.
- Meist gewähren sie einen Anteil am Gewinn, manchmal auch am Liquidationserlös.
- Sind die Ansprüche verbrieft, spricht man von Genussscheinen.
Das Genussrecht ist also das Recht, der Genussschein die Urkunde darüber. Je nach Gestaltung kann der Genussschein als Inhaberpapier, Orderpapier oder Namenspapier ausgegeben werden.
Ausgabe durch eine Aktiengesellschaft (§ 174 AktG)
Weil Genussrechte den Gewinnanspruch der Aktionäre schmälern, braucht ihre Ausgabe die Zustimmung der Hauptversammlung. § 174 Abs 1 AktG verlangt für Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen einen Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit vorsehen. Nach § 174 Abs 3 AktG gilt das sinngemäß für die Gewährung von Genussrechten.
Außerdem haben die Aktionäre nach § 174 Abs 4 AktG ein Bezugsrecht auf Genussrechte, wie bei einer Kapitalerhöhung. Soll es ausgeschlossen werden, gelten die Regeln des § 153 AktG sinngemäß. Dieselbe Bestimmung regelt die Wandelanleihe, die rechtlich eng verwandt ist.
Genussrechte sind nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt. Nach einer Unterlage der Wirtschaftskammer kommen sie vor allem auch bei GmbH, Sparkassen und Genossenschaften vor. Für diese Rechtsformen fehlt eine dem § 174 AktG vergleichbare Sonderregel.
Typische Bedingungen
Da das Gesetz kaum Vorgaben macht, entscheiden die Genussscheinbedingungen über Chancen und Risiken. Folgende Punkte sollten Anleger darin prüfen:
- Ausschüttung: Fester Prozentsatz, der nur bei ausreichendem Jahresgewinn gezahlt wird, oder ein Anteil am Gewinn. Ob ausgefallene Ausschüttungen nachgezahlt werden, regeln die Bedingungen.
- Verlustbeteiligung: Viele Genussscheine nehmen an Bilanzverlusten teil, der Rückzahlungsbetrag sinkt dann unter den Nennwert.
- Nachrang: Im Insolvenzfall werden nachrangige Genussscheine erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt.
- Laufzeit und Kündigung: Befristet oder unbefristet, mit oder ohne Kündigungsrecht des Emittenten.
- Liquidationserlös: Ob der Inhaber bei Auflösung des Unternehmens am Vermögen beteiligt ist.
Die Wirtschaftskammer nennt unter Berufung auf die VwGH-Rechtsprechung vier Merkmale eines eigenkapitalähnlichen Genussrechts (Substanzgenussrecht): unbegrenzte Laufzeit, gewinnabhängige Vergütung, Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn sowie Nachrangigkeit. Fehlen diese Merkmale, gleicht das Genussrecht eher einer Schuldverschreibung mit Gewinnbeteiligung.
Genussschein, Aktie und Anleihe im Vergleich
| Merkmal | Aktie | Genussschein | Anleihe |
|---|---|---|---|
| Rechtsstellung | Gesellschafter | Vertragspartner mit Vermögensrechten | Gläubiger |
| Stimmrecht | Ja (außer Vorzugsaktie ohne Stimmrecht) | Nein | Nein |
| Ertrag | Dividende nach Beschluss | Laut Bedingungen, meist gewinnabhängig | Fester oder variabler Zins |
| Verlustbeteiligung | Ja, über den Kurs | Häufig vertraglich vorgesehen | Nein (außer bei Ausfall des Emittenten) |
| Rang in der Insolvenz | Zuletzt | Oft nachrangig | Gewöhnliche Insolvenzforderung (außer nachrangige Anleihen) |
| Gesetzliche Grundlage | Aktiengesetz | § 174 AktG, im Übrigen Vertrag | Vertrag, Schuldverschreibungsrecht |
Prospektpflicht
Das Kapitalmarktgesetz 2019 unterscheidet in § 1 zwischen Wertpapieren und Veranlagungen. Wertpapiere sind übertragbare Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung (Z 4). Veranlagungen sind Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der gemeinsamen Verwaltung von Geldern mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko (Z 3). Ein verbriefter, handelbarer Genussschein fällt damit in der Regel unter das Prospektrecht der EU, ein unverbrieftes Genussrecht kann eine Veranlagung sein. Für ein öffentliches Angebot gelten dann die allgemeinen Regeln der Prospektpflicht samt ihren Ausnahmen.
Der Fall AvW
Die AvW Gruppe AG hatte Genussscheine an Tausende Kleinanleger verkauft, die über die Frankfurter Börse gehandelt wurden. Nach dem Zusammenbruch 2008 meldeten rund 13.000 Anleger Forderungen von insgesamt 940 Millionen Euro an. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren die Genussscheine wertlos. Der Firmengründer wurde im November 2011 zu acht Jahren Haft verurteilt.
Rechtlich wichtig war die Frage, welchen Rang die Ansprüche der geschädigten Anleger im Insolvenzverfahren haben. Der Masseverwalter wollte sie als atypisch stille Gesellschafter behandeln, die nachrangig gewesen wären. Der OGH lehnte das ab (OGH 21.05.2013, 1 Ob 34/13a): Der Schadenersatzanspruch der geschädigten Anleger ist eine gewöhnliche Insolvenzforderung, eine Nachrangigkeit sieht das Gesetz dafür nicht vor. Zugleich hielt das Gericht fest, dass die Genussscheininhaber nicht wie Aktionäre am Unternehmen beteiligt waren.
Einen Teil ihres Schadens bekamen die Anleger über die Anlegerentschädigung zurück. Nach einem Urteil des Landesgerichts Wien von 2014 haftete die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen bis zu 20.000 Euro pro Anleger. Fast 8.000 Anleger waren anspruchsberechtigt, das Finanzministerium stellte dafür 2016 rund 148 Millionen Euro bereit.
Der Partizipationsschein
Der Partizipationsschein ist eine österreichische Sonderform, die vor allem bei Banken verbreitet war. Die Wiener Börse beschreibt ihn als Inhaberpapier, durch das der Anleger am Vermögen und am Geschäftserfolg eines Unternehmens beteiligt ist, vergleichbar einer Vorzugsaktie.
Merkmale nach dem früheren § 23 BWG
Bis Ende 2013 regelte § 23 Abs 4 und 5 Bankwesengesetz das Partizipationskapital von Kreditinstituten. Es war Kapital, das
- auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung eingezahlt wurde,
- gewinnabhängig verzinst wurde,
- wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnahm,
- im Liquidationsfall erst nach allen anderen Gläubigern und zumindest im Ausmaß des Nominales zurückzuzahlen war.
Die Inhaber durften an der Hauptversammlung teilnehmen und Auskünfte verlangen, hatten aber kein Stimmrecht. Änderungen im Verhältnis der Vermögensrechte zwischen Aktionären und Partizipanten waren angemessen auszugleichen.
Partizipationskapital im Bankenpaket 2008
Nach der Finanzkrise schuf der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) einen Rahmen von bis zu 15 Milliarden Euro, um Banken zu stützen. Ein wesentliches Instrument war die Zeichnung von Partizipationskapital durch den Bund. Einige Beispiele:
| Bank | Partizipationskapital des Bundes | Rückzahlung |
|---|---|---|
| Raiffeisen Zentralbank (RZB) / RBI | 1,75 Mrd. Euro | Vollständig, Valuta 6. Juni 2014 |
| Erste Group | erste Tranche 1 Mrd. Euro (März 2009), zuletzt 1,205 Mrd. Euro | Drittes Quartal 2013 |
| BAWAG P.S.K. | 550 Mio. Euro | 200 Mio. 2013, Rest im März 2014; insgesamt 784 Mio. Euro inklusive Dividenden |
| Österreichische Volksbanken AG | 1 Mrd. Euro (April 2009) | Kapitalschnitt 2012, Rest von 300 Mio. laut EU-Beihilfeentscheidung bis 2017 |
Der Rechnungshof bilanzierte für den Zeitraum bis zum dritten Quartal 2014 insgesamt 6,674 Milliarden Euro gewährtes Partizipationskapital, von dem 3,524 Milliarden Euro zurückgezahlt waren.
Rechtslage heute
Mit der europäischen Eigenkapitalverordnung für Banken (CRR) verlor das Partizipationskapital seinen Status als hartes Kernkapital. Laut Rechnungshof begründete das Finanzministerium damit, dass der Bund kein Partizipationskapital mehr zeichnet. Bestehendes Kapital wurde über Übergangsbestimmungen weiter angerechnet. Seit August 2014 regelt § 26a BWG die stimmrechtslosen Kapitalinstrumente: Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben, deren Inhaber an der Hauptversammlung teilnehmen und Auskünfte verlangen dürfen, allerdings nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals. Eingezogen werden dürfen sie nach § 26b BWG nur mit Genehmigung der FMA.
Hinweis: Allgemeine Information zur Rechtslage in Österreich, keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Regel in Ihrem Fall greift, hängt von den konkreten Umständen ab - verbindlich klären kann das eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Quellenangaben
- § 174 Aktiengesetz - Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte - RIS
- VwGH 24.02.2004, 98/14/0131 - RIS
- § 26a Bankwesengesetz - Instrumente ohne Stimmrecht - RIS
- Wiener Börse - Börsenlexikon: Genussschein
- Wiener Börse - Börsenlexikon: Partizipationsschein
- OGH 21.05.2013, 1 Ob 34/13a (PDF, verbraucherrecht.at)
- wien.ORF.at - AvW: Urteil zur Anlegerentschädigung (22.10.2014)
- Rechnungshof - Bankenpaket, Follow-up-Überprüfung (PDF)