Wertpapiervermittler

Ein Wertpapiervermittler berät Anleger zu Wertpapieren und Fonds und leitet ihre Aufträge weiter, besitzt aber keine eigene Konzession der Finanzmarktaufsicht. Er arbeitet immer im Namen eines lizenzierten Unternehmens, des sogenannten Geschäftsherrn, und zwar für höchstens drei davon gleichzeitig. Dieser Geschäftsherr haftet auch für seine Fehler. Die Rechtsfigur ist eine österreichische Eigenheit innerhalb des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und zahlenmäßig klein: Zum Stichtag 31. März 2025 waren 197 Wertpapiervermittler registriert, drei Jahre zuvor noch 307.

Gesetzliche Definition

Die Begriffsbestimmung steht in § 1 Z 45 WAG 2018. Ein Wertpapiervermittler ist demnach eine natürliche Person, die

  • eine Gewerbeberechtigung für die Wertpapiervermittlung nach § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 besitzt oder als gewerblicher Vermögensberater nach § 94 Z 75 in Verbindung mit § 136a GewO tätig ist,
  • im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens handelt,
  • dabei nur Anlageberatung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen erbringt (§ 3 Abs 2 Z 1 und 3 WAG 2018),
  • sich auf übertragbare Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen beschränkt, also im Wesentlichen auf Aktien, Anleihen und Investmentfonds,
  • insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse eingeht.

Juristische Personen können keine Wertpapiervermittler sein. Eine GmbH, die Anlageberatung im Auftrag einer Wertpapierfirma anbieten will, muss den Weg über den vertraglich gebundenen Vermittler gehen oder selbst eine Konzession beantragen.

Was ein Wertpapiervermittler darf und was nicht

Die Grenzen ergeben sich aus der Definition. Das Gesetz zählt in § 3 Abs 2 WAG 2018 die konzessionspflichtigen Dienstleistungen auf. Der Vermittler darf zwei davon erbringen, alle übrigen bleiben ihm verschlossen.

Tätigkeit Erlaubt? Rechtsgrundlage
Anlageberatung zu Aktien, Anleihen, Fonds Ja, im Namen des Geschäftsherrn § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018
Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen Ja, im Namen des Geschäftsherrn § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2018
Portfolioverwaltung (Vermögensverwaltung) Nein § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018 nicht umfasst
Derivate, Zertifikate auf Rohstoffe und andere Instrumente außerhalb von § 1 Z 7 lit a und c Nein § 1 Z 45 WAG 2018
Tätigkeit für Banken oder Versicherungen als Geschäftsherrn Nein Geschäftsherr muss Wertpapierfirma oder WPDLU sein
Tätigkeit in anderen EU-Staaten Nein, kein EU-Pass Rein nationale Rechtsfigur
Selbstständige Tätigkeit ohne Geschäftsherrn Nein § 136b GewO

Die Wirtschaftskammer weist zusätzlich darauf hin, dass Beteiligungen an Unternehmen, etwa geschlossene Fonds, nicht vermittelt werden dürfen. Wer solche Produkte anbieten will, braucht eine andere gewerberechtliche Grundlage.

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Die Wertpapiervermittlung ist ein reglementiertes Gewerbe. Wer es ausüben will, muss die Befähigung nachweisen. Seit 1. Juli 2024 gilt dafür die Befähigungsprüfungsordnung des Fachverbands Finanzdienstleister. Die Prüfung besteht aus zwei Modulen: einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung zu den Bereichen Wertpapierdienstleistungen und Unternehmensführung. Gewerbliche Vermögensberater bekommen Teile angerechnet.

§ 136b GewO enthält drei Regeln, die das Gewerbe von anderen unterscheiden:

  1. Vertretungsverhältnis vor Anmeldung: Schon bei der Gewerbeanmeldung muss ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit einem Geschäftsherrn nachgewiesen werden.
  2. Start erst nach Registrierung: Die Tätigkeit darf erst beginnen, wenn der Vermittler im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen ist.
  3. Entzug ohne Geschäftsherrn: Endet das letzte Vertretungsverhältnis, wird die Gewerbeberechtigung binnen höchstens zwei Monaten entzogen.

Laut Wirtschaftskammer kommen zur laufenden Weiterbildung zwei Ebenen hinzu: 40 Stunden in drei Jahren nach Gewerberecht und 15 Stunden pro Jahr, die die FMA verlangt. Gewerbliche Vermögensberater müssen außerdem eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit mindestens 1.111.675 Euro pro Schadensfall und 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres halten (§ 136a Abs 12 GewO).

Geschäftsherr und Haftung

Für Anleger ist die Haftungsfrage der wichtigste Punkt. § 37 Abs 2 WAG 2018 ordnet an, dass der Geschäftsherr für das Verschulden des Wertpapiervermittlers jedenfalls haftet. Das Gesetz verweist dabei auf § 1313a ABGB, die Haftung für Erfüllungsgehilfen. Der Geschäftsherr muss also für eine fehlerhafte Beratung so einstehen, als hätte er selbst beraten.

Zwei Ergänzungen verstärken diesen Schutz:

  • Zurechnung des Verhaltens: Für die Einhaltung des WAG 2018 gilt das Verhalten des Vermittlers als Verhalten des Geschäftsherrn (§ 37 Abs 3 WAG 2018). Hält der Vermittler etwa die Regeln zur Geeignetheitsprüfung nicht ein, verletzt der Geschäftsherr seine eigenen Pflichten.
  • Solidarhaftung bei Unklarheit: Legt der Vermittler nicht eindeutig offen, für welchen Geschäftsherrn er im konkreten Fall handelt, haften alle eingetragenen Geschäftsherren solidarisch (§ 136a Abs 7 GewO). Der geschädigte Anleger kann sich dann an jeden von ihnen halten.

Der Vermittler selbst haftet nach Darstellung der Wirtschaftskammer nur ausnahmsweise direkt, etwa bei starkem eigenem wirtschaftlichem Interesse am Geschäft oder wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und missbraucht hat. Im Innenverhältnis kann der Geschäftsherr allerdings beim Vermittler Regress nehmen.

Zugleich muss der Geschäftsherr die Tätigkeit seiner Vermittler überwachen (§ 37 Abs 5 WAG 2018). Die Aufsicht der FMA setzt deshalb beim Geschäftsherrn an, nicht beim einzelnen Vermittler.

Pflichten gegenüber dem Kunden

Bevor er Kontakt aufnimmt oder ein Geschäft abschließt, muss der Wertpapiervermittler dem Kunden mitteilen, in welcher Eigenschaft er handelt und welchen Geschäftsherrn er vertritt (§ 37 Abs 5 WAG 2018). Nach § 136a Abs 7 GewO hat er außerdem auf die Eintragung des Geschäftsherrn im Register der FMA hinzuweisen. Die FMA verlangt nach ihren Informationen für Anleger, dass der Vermittler die Vollmacht oder den Ausweis des Geschäftsherrn unaufgefordert vorlegt.

Inhaltlich gelten die Wohlverhaltensregeln des WAG 2018 über den Geschäftsherrn: Kundeninformation, Kundenkategorisierung, Geeignetheitsprüfung bei Anlageberatung und Angemessenheitsprüfung bei beratungsfreien Aufträgen. Für den Anleger macht es also keinen Unterschied, ob ihn ein Angestellter der Wertpapierfirma oder ein Vermittler berät.

Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren

Das österreichische Recht kennt vier Formen, unter denen Wertpapierdienstleistungen an Privatkunden erbracht werden. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob eine eigene Konzession nötig ist und für wie viele Unternehmen gearbeitet werden darf.

Merkmal Wertpapiervermittler Vertraglich gebundener Vermittler Wertpapierdienstleistungs­unternehmen Wertpapierfirma
Rechtsgrundlage § 1 Z 45, § 37 WAG 2018 § 1 Z 44, § 36 WAG 2018 § 4 WAG 2018 § 3 WAG 2018
Eigene FMA-Konzession Nein Nein Ja Ja
Rechtsform Nur natürliche Person Natürliche oder juristische Person Unternehmen Unternehmen
Geschäftsherren Bis zu drei Genau einer Entfällt Entfällt
Tätigkeit im EU-Ausland Nein Möglich, über den Geschäftsherrn Nein, nur Inland Ja, mit EU-Pass
Kundengelder halten Nein Nein Nein Je nach Konzession

Ein gewerblicher Vermögensberater kann entweder als Wertpapiervermittler oder als vertraglich gebundener Vermittler auftreten, aber nicht beides gleichzeitig (§ 36 Abs 9 und § 37 Abs 10 WAG 2018). Die Entscheidung hat praktische Folgen: Der gebundene Vermittler darf für ein einziges Unternehmen auch Kreditinstitute als Geschäftsherrn wählen und grenzüberschreitend tätig werden, der Wertpapiervermittler kann dafür bis zu drei Produktpaletten anbieten. Der gebundene Vermittler beruht auf Art 29 der Richtlinie MiFID II, der Wertpapiervermittler ist dagegen eine rein österreichische Konstruktion.

Entwicklung der Zahlen

Die Zahl der registrierten Wertpapiervermittler sinkt seit Jahren. Die FMA nannte beim FMA-Dialog im Mai 2025 folgende Werte, jeweils zum Stichtag 31. März:

Jahr Registrierte Wertpapiervermittler
2021306
2022307
2023278
2024253
2025197

Zum Vergleich: Im selben Jahr waren 1.561 natürliche und 334 juristische Personen als vertraglich gebundene Vermittler eingetragen, dazu 61 Wertpapierfirmen und 44 Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Der gebundene Vermittler ist damit in der Praxis die weitaus häufigere Form.

So prüfen Sie einen Wertpapiervermittler

  1. FMA-Vermittler-Abfrage: In der Vermittler-Abfrage der FMA lässt sich feststellen, ob eine Person als Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundener Vermittler eingetragen ist und für welche Geschäftsherren.
  2. Gewerbeberechtigung: Die GISA-Abfrage zeigt, ob eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht.
  3. Geschäftsherr: Ob der genannte Geschäftsherr selbst eine Konzession hat, beantwortet die Unternehmensdatenbank der FMA.
  4. Unterlagen: Lassen Sie sich die Vollmacht des Geschäftsherrn zeigen und achten Sie darauf, dass Beratungsprotokoll und Auftragsbestätigung auf den Geschäftsherrn lauten.

Die FMA warnt zudem vor Klon-Firmen, die Einträge aus offiziellen Registern kopieren und sich als lizenzierte Unternehmen ausgeben. Stimmen Kontaktdaten nicht mit dem Registereintrag überein, ist Vorsicht geboten.

Hinweis: Allgemeine Information zur Rechtslage in Österreich, keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Regel in Ihrem Fall greift, hängt von den konkreten Umständen ab - verbindlich klären kann das eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Quellenangaben