Zukunftsdepot

500 Euro Startbonus für jedes ab 2027 geborene Kind, bis zu 5.000 Euro Einzahlung pro Jahr und keine Kapitalertragsteuer bis zum 18. Geburtstag: So sieht das Zukunftsdepot aus, auf das sich die Bundesregierung am 17. Oktober 2026 geeinigt hat. Rechtlich existiert es noch nicht. Stand 20. Oktober 2026 liegt kein veröffentlichter Gesetzesentwurf vor, und die Eckpunkte berühren eine Frage, die das österreichische Familienrecht seit jeher streng regelt: Wie dürfen Eltern das Geld ihrer Kinder anlegen? Aktienfonds, die bei einem Anlagehorizont von 18 Jahren naheliegen, sind nach dem ABGB keine mündelsichere Anlage.

Rechtlicher Stand im Oktober 2026

Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) stellte das Modell am 31. August 2026 im ORF-Sommergespräch vor. Danach folgten sieben Wochen Streit in der Koalition, vor allem über Finanzierung und Starttermin. Die wichtigsten Schritte:

Datum Schritt
31.08.2026 Stocker kündigt das Depot an: bis zu 5.000 Euro pro Kind und Jahr, ohne KESt, spesen- und gebührenfrei (ORF)
03.09.2026 Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) nennt ein Startguthaben von bis zu 500 Euro, budgetiert sind je 40 Millionen Euro für zwei Jahre aus dem Familienlastenausgleichsfonds (ORF)
06.09.2026 Das Finanzministerium sieht keine nachhaltige Finanzierung, die KESt-Begünstigung sei nicht budgetiert; ein Start mit 1. Jänner 2027 gilt laut „Krone“ im Ministerium als „technisch praktisch unmöglich“ (ORF)
17.10.2026 Einigung der Regierungsspitze, Umsetzung mit 1. Juli 2027 (Bundeskanzleramt)
18./19.10.2026 Gesetzespaket soll bis Monatsende in Begutachtung gehen; der Startbonus wird an 15 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt geknüpft (ORF)

Eckpunkte einer Regierungseinigung begründen keine Ansprüche. Verbindlich wird das Zukunftsdepot erst, wenn der Ministerialentwurf die Begutachtung durchlaufen hat, der Nationalrat das Gesetz beschließt und es im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist. Bis dahin können sich Höchstbeträge, Voraussetzungen und Fristen noch ändern, wie die nachträglich eingefügte Aufenthaltsbedingung zeigt. Ein Depot lässt sich derzeit nicht eröffnen, die laufend aktualisierte Chronologie führt zukunftsdepots.at.

Die Eckpunkte und ihre rechtliche Einordnung

Punkt Laut Eckpunkten Rechtlich offen
Startbonus 500 Euro für Kinder, die ab 1. Jänner 2027 geboren werden, mit Hauptwohnsitz in Österreich Wie der Nachweis von 15 Jahren Aufenthalt bis zur Volljährigkeit geführt wird und was bei Nichterfüllung mit dem Bonus geschieht
Einzahlungen Bis 5.000 Euro pro Kind und Jahr, auch von Großeltern, Verwandten und Freunden Ob die Grenze für alle Einzahler zusammen gilt
Steuer Keine KESt bis zum 18. Geburtstag, Auszahlung ab 18 steuerfrei Besteuerung von Erträgen, wenn das Geld nach dem 18. Geburtstag im Depot bleibt; Fondswechsel innerhalb des Depots
Anlage Regulierte Investmentfonds oder Bundesschatz, keine Hebelprodukte Verhältnis zum Mündelsicherheitsrecht des ABGB, Kostendeckel für Fonds
Entnahme vor 18 Nur in existenzieller Notlage mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, dann ohne Steuerbegünstigung Was als existenzielle Notlage gilt
Auffanglösung Ohne eigenes Depot bis zum dritten Geburtstag legt die Bundesfinanzierungsagentur den Bonus im Bundesschatz an Ob und wie das Guthaben später in ein Fondsdepot übertragen werden kann

Zuständig ist für den Startbonus das Familienministerium, für die Steuerbefreiung das Finanzministerium von Markus Marterbauer (SPÖ). Finanziert wird die Maßnahme laut ORF über den Familienlastenausgleichsfonds.

Wem gehört das Geld im Depot?

Inhaber des Zukunftsdepots ist das Kind. Daraus folgen drei Dinge, die viele Einzahler unterschätzen.

Jede Einzahlung ist eine Schenkung an das Kind

Zahlen Großeltern 100 Euro im Monat ein, gehört das Geld ab diesem Moment dem Kind und nicht mehr den Großeltern oder den Eltern. Ein bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen kann nach § 865 Abs 2 ABGB jede Person annehmen; in der Praxis nehmen die Eltern als gesetzliche Vertreter an. Für Geldzuwendungen gilt zusätzlich die Anzeigepflicht nach § 121a BAO:

  • Angehörige (etwa Eltern, Großeltern, Geschwister): anzuzeigen erst, wenn die Schenkungen derselben Person innerhalb eines Jahres 50.000 Euro übersteigen. Mit 5.000 Euro pro Jahr bleibt man weit darunter.
  • Andere Personen (etwa Freunde der Familie oder Taufpaten, die nicht verwandt sind): Grenze 15.000 Euro, zusammengerechnet über fünf Jahre. Wer jedes Jahr 5.000 Euro einzahlt, überschreitet sie im vierten Jahr. Die Anzeige ist dann binnen drei Monaten zu erstatten.
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro sind ausgenommen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht laut Finanzministerium eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des Werts.

Fondsanteile verbriefen Miteigentum

Kauft das Depot Investmentfonds, erwirbt das Kind Anteilscheine. Diese verbriefen nach § 46 Abs 1 InvFG 2011 Miteigentum am Fondsvermögen und gelten als Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2018. Inhaberanteilscheine müssen in einem Depot verwahrt werden, eine Ausfolgung an den Anleger ist unzulässig. Die Rechtsnatur des Anteilscheins erklärt der Beitrag zum Investmentzertifikat. Weil die Bank die Fondsanteile in der Sammelverwahrung als Fremdvermögen hält, fallen sie bei einer Insolvenz der depotführenden Bank nicht in deren Masse.

Mit 18 entscheidet das Kind allein

Minderjährig sind nach § 21 Abs 2 ABGB Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem 18. Geburtstag endet die gesetzliche Vertretung durch die Eltern. Ab diesem Tag entscheidet das Kind allein, ob das Geld in die Ausbildung, in eine Wohnung oder in ein Auto fließt. Ein bloßer Wunsch der Großeltern, das Geld sei „fürs Studium“, bindet das Kind rechtlich nicht.

Eltern als Vermögensverwalter: das Mündelsicherheitsrecht

Bis zur Volljährigkeit verwalten die Eltern das Vermögen des Kindes. Dafür gibt das ABGB einen engen Rahmen vor, und an diesem Rahmen muss sich das Zukunftsdepot messen lassen.

Sorgfalt ordentlicher Eltern

Nach § 164 ABGB haben Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten, den Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlage von Bargeld und Guthaben auf Zahlungskonten verweist die Bestimmung auf die Regeln über Mündelgeld in den §§ 215 bis 223 ABGB. § 215 ABGB verlangt, Mündelgeld unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen und, wo es wirtschaftlich zweckmäßig ist, auf mehrere Anlagearten zu verteilen.

Was mündelsicher ist und was nicht

§ 217 ABGB zählt die mündelsicheren Wertpapiere auf. Dazu gehören Anleihen, für die der Bund oder ein Land haftet, Forderungen im Hauptbuch der Staatsschuld, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie Papiere, die ein Sondergesetz für mündelsicher erklärt. Aktien kommen in der Liste nicht vor.

Ein solches Sondergesetz ist § 46 Abs 3 InvFG 2011. Fondsanteile sind danach nur mündelsicher, wenn die Fondsbestimmungen drei Bedingungen erfüllen:

  • Das Fondsvermögen darf ausschließlich in Wertpapieren nach § 217 ABGB angelegt werden.
  • Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens ausmachen.
  • Derivate sind nur zur Absicherung zulässig.

Ein Aktienfonds erfüllt die erste Bedingung nie. Er ist nach geltendem Recht eine „andere Anlageform“ im Sinne des § 220 ABGB. Solche Anlagen sind zulässig, wenn sie im Einzelfall einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen und Risiken gestreut werden. Für Wertpapiere außerhalb der Mündelsicherheitsliste verlangt § 220 Abs 2 ABGB zusätzlich, dass sie laufend fachkundig auf Sicherheit und Wirtschaftlichkeit geprüft werden, dass bei entsprechender Marktentwicklung unverzüglich verkauft wird und dass die Haftung des Verwalters gegenüber dem Kind gesichert ist.

Der Bundesschatz dagegen ist mündelsicher, die Bundesfinanzierungsagentur stützt das auf § 217 Z 1 ABGB. Die Auffanglösung der Eckpunkte, also die Anlage des Bonus im Bundesschatz, fügt sich damit ohne Weiteres ins bestehende Recht. Die Fondsvariante ist der rechtlich neue Teil.

Ab 15.000 Euro schaut das Gericht zu

Nach § 133 Abs 2 AußStrG überwacht das Pflegschaftsgericht die Vermögensverwaltung durch Eltern oder Großeltern, wenn der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15.000 Euro wesentlich übersteigt oder eine Liegenschaft dazugehört. Das Gericht kann dann unter anderem Aufträge erteilen, Auskünfte bei Banken einholen und Guthaben sperren. Bei der Prüfung, ob eine Anlage von Mündelgeld sicher und wirtschaftlich ist, muss es nach § 132 Abs 2 AußStrG einen Sachverständigen beiziehen.

Wann ein Zukunftsdepot diese Schwelle erreicht, hängt von der Sparrate ab. Bei 4 Prozent Nettorendite und 500 Euro Startbonus:

Monatliche Einzahlung Depotwert über 15.000 Euro nach
50 Euro 17 Jahren
100 Euro 10 Jahren
200 Euro 6 Jahren
416,67 Euro (Höchstbetrag) 3 Jahren (rund 16.455 Euro)

Wer den Höchstbetrag ausschöpft, landet also schon im Kindergartenalter im Bereich gerichtlicher Aufsicht, und zwar mit einer Anlage, die das ABGB nicht als mündelsicher einstuft. Ob das Zukunftsdepot-Gesetz eine Sonderregel enthält, die Fondsanlagen im Depot von den §§ 215 bis 220 ABGB und der Überwachung nach § 133 AußStrG ausnimmt, wird erst der Entwurf zeigen. Ohne eine solche Regel bleibt ein Spannungsverhältnis zwischen dem politischen Ziel, Kinder am Kapitalmarkt zu beteiligen, und dem Familienrecht, das Kindervermögen vor allem bewahren will.

Die Entnahmesperre

Vor dem 18. Geburtstag soll nur das Pflegschaftsgericht eine Entnahme genehmigen dürfen, und nur in einer existenziellen Notlage. Das ist strenger als das allgemeine Recht: § 164 ABGB erlaubt, aus dem Kindesvermögen auch Unterhaltskosten zu decken, soweit das Kind nach den §§ 231 und 232 ABGB sein Vermögen heranziehen muss oder seine Bedürfnisse nicht anders gedeckt sind. Die Sperre schützt das Kind davor, dass Eltern das Depot in einer finanziell engen Phase auflösen. Sie bedeutet aber auch, dass Geld, das einmal eingezahlt ist, für die Familie praktisch 18 Jahre lang gebunden ist.

Das Beratungsgespräch und das WAG 2018

Vor der Eröffnung ist laut Eckpunkten ein Beratungsgespräch vorgesehen. Empfiehlt die Bank dabei konkrete Fonds, ist das Anlageberatung im Sinne des WAG 2018. Dann gilt die Geeignetheitsprüfung nach § 56 WAG 2018: Die Bank muss Kenntnisse und Erfahrungen, die finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie die Anlageziele samt Risikotoleranz erheben.

Beim Zukunftsdepot fallen diese Merkmale auseinander. Kunde ist das Kind, es hat ein Anlageziel von 18 Jahren und trägt den Verlust. Kenntnisse und Erfahrungen hat es keine, handeln und unterschreiben werden die Eltern. Wie Banken das in ihren Prüfbögen abbilden, legen die Eckpunkte nicht fest. Für Fonds gilt außerdem das Investmentfondsgesetz, Hebelprodukte sind laut Eckpunkten ausgeschlossen.

Modellrechnung: was 18 Jahre Anlage leisten

Die folgenden Rechnungen sind eigene Berechnungen mit offengelegten Annahmen: monatliche Einzahlung am Monatsende über 216 Monate, Startbonus von 500 Euro bei Geburt, konstante Nettorendite nach Fondskosten, keine Steuer. Konstante Renditen gibt es am Kapitalmarkt nicht. Die Tabelle zeigt deshalb vier Szenarien statt einer Prognose.

Monatlich Eingezahlt inkl. Bonus 0 % 2 % 4 % 6 %
nur Bonus 500 € 500 € 714 € 1.013 € 1.427 €
50 € 11.300 € 11.300 € 13.679 € 16.680 € 20.475 €
100 € 22.100 € 22.100 € 26.644 € 32.348 € 39.523 €
416,67 € 90.500 € 90.500 € 108.754 € 131.574 € 160.160 €

Drei Befunde lassen sich daraus ablesen.

Der Bonus allein ist klein. Bei 4 Prozent werden aus 500 Euro nach 18 Jahren 1.013 Euro. Bei 2 Prozent Inflation pro Jahr entspricht das einer heutigen Kaufkraft von rund 709 Euro. Ins Gewicht fallen die eigenen Einzahlungen.

Kosten wirken wie eine negative Rendite. Bei 100 Euro im Monat und 5 Prozent Bruttorendite bleibt nach 18 Jahren mit 0,2 Prozent laufenden Fondskosten ein Ertrag von 12.227 Euro, mit 0,5 Prozent sind es 11.214 Euro, mit 1,5 Prozent nur 8.121 Euro. Ein Prozentpunkt mehr Kosten kostet rund 28 Prozent des Ertrags. Deshalb ist der von den NEOS geforderte Kostendeckel von 0,5 Prozent für Fonds, der nicht in den Eckpunkten steht, wirtschaftlich bedeutsamer als die Gratis-Kontoführung.

Der Steuervorteil wächst mit dem Einkommen. Wie viel KESt das Depot spart, hängt davon ab, wann ein gewöhnliches Depot besteuert würde. Wird erst beim Verkauf versteuert, ist der Vorteil am kleinsten, werden die Erträge jedes Jahr besteuert (etwa bei ausschüttungsgleichen Erträgen thesaurierender Fonds), am größten. Bei 4 Prozent Nettorendite, 27,5 Prozent KESt und ohne Bonus liegt die Ersparnis in diesem Korridor:

Monatlich Eingezahlt Depotwert mit 18 Gesparte KESt
50 € 10.800 € 15.667 € 1.339 bis 1.561 €
100 € 21.600 € 31.335 € 2.677 bis 3.121 €
200 € 43.200 € 62.669 € 5.354 bis 6.243 €
416,67 € 90.000 € 130.561 € 11.154 bis 13.005 €

Den KESt-Satz von 27,5 Prozent für Kursgewinne nennt das Finanzministerium. Wer die Ersparnis mit eigenen Annahmen durchrechnen will, findet einen Rechner auf zukunftsdepots.at, der mit 5 Prozent Rendite und 0,5 Prozent Fondskosten zu Werten in derselben Größenordnung kommt.

Wie verlässlich ist der lange Anlagehorizont?

Stefan Palan vom Institut für Finanzen der Universität Graz sagte gegenüber dem ORF Steiermark, in den letzten 50 Jahren habe es keinen 15-Jahres-Zeitraum gegeben, in dem Anleger am Ende weniger hatten als eingezahlt. Das ist ein empirischer Befund über die Vergangenheit, keine Garantie. Er hängt davon ab, welcher Markt betrachtet wird, und blendet aus, dass ein breit gestreuter Fonds auch über lange Zeiträume deutlich hinter den Erwartungen bleiben kann. Für das Zukunftsdepot kommt ein Zeitpunktrisiko hinzu: Fällt ein Kurseinbruch in das Jahr vor dem 18. Geburtstag, ist das Depot zum Stichtag weniger wert. Ob das Geld nach dem 18. Geburtstag steuerfrei weiterlaufen darf, bis sich die Kurse erholen, ist eine der offenen Fragen.

Verteilung und Kosten für den Staat

Zwei Zahlen aus der Debatte lassen sich mit einfacher Rechnung prüfen.

Das Budget unterstellt rund 80.000 Kinder pro Jahrgang. 40 Millionen Euro pro Jahr geteilt durch 500 Euro Bonus ergeben 80.000 Startboni. Budgetiert sind bisher nur die Jahrgänge 2027 und 2028. Den Steuerentgang deckt laut Regierung das laufende Budget, eine Summe wurde nicht genannt.

Was eine Schätzung von 800 Millionen Euro im Jahr voraussetzt. Die Volkshilfe schätzt den Steuerausfall nach 18 Jahren auf rund 800 Millionen Euro pro Jahr, das Familienministerium hält ihn für kleiner (beides laut zukunftsdepots.at). Bei 27,5 Prozent KESt entsprechen 800 Millionen Euro steuerfreien Erträgen von rund 2,9 Milliarden Euro. Verteilt auf 18 Jahrgänge zu je 80.000 Kindern, also 1,44 Millionen Minderjährige, wären das rund 2.020 Euro Ertrag pro Kind und Jahr. Bei 4 Prozent Rendite braucht es dafür ein Depot von durchschnittlich rund 50.000 Euro für jedes Kind unter 18. Zum Vergleich: Ein Kind, für das ab Geburt jedes Jahr der Höchstbetrag eingezahlt wird, hat über die Jahre 0 bis 17 im Schnitt ein Depot von rund 54.000 Euro. Bezieht sich die Zahl auf alle Minderjährigen, unterstellt sie also, dass fast jede Familie den Höchstbetrag ausschöpft.

Genau das ist unwahrscheinlich, und darin liegt der Kern der Verteilungskritik. Der Höchstbetrag entspricht 416,67 Euro pro Kind und Monat, bei zwei Kindern 833 Euro. Laut einer Auswertung des Momentum Instituts kann im Mittel nur die besser verdienende Hälfte der Familien den vollen Rahmen ausschöpfen. Der Steuerausfall wird deshalb vermutlich deutlich kleiner sein als 800 Millionen Euro, aber er konzentriert sich auf Haushalte mit hohem Einkommen. Sigrid Maurer (Grüne) sprach laut ORF von einem „Steuergeschenk für gut situierte Familien“, Caritas und Volkshilfe fordern eine Kindergrundsicherung statt des Depots. Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) hält dagegen, der Kapitalmarkt dürfe „nicht als Instrument für Reiche abgetan werden“ (Wirtschaftsministerium).

Ob das Zukunftsdepot breite Schichten erreicht, lässt sich erst messen, wenn es läuft: an der Zahl der eröffneten Depots je Jahrgang, an der Höhe der Einzahlungen nach Haushaltseinkommen und am Anteil der Startboni, die in der Auffanglösung beim Bundesschatz landen, weil niemand ein Depot eröffnet hat.

Offene Rechtsfragen

  • Mündelsicherheit: Ob Fondsanlagen im Zukunftsdepot von den §§ 215 bis 220 ABGB und der gerichtlichen Überwachung nach § 133 AußStrG ausgenommen werden.
  • Aufenthaltsbedingung: Wie die 15 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nachgewiesen werden, wenn die Frist erst mit der Volljährigkeit abläuft, und ob ein bereits angelegter Bonus samt Ertrag zurückgefordert wird.
  • Steuer nach 18: Ob Erträge steuerfrei bleiben, wenn das Geld im Depot liegen bleibt, und ob ein Fondswechsel innerhalb des Depots eine steuerpflichtige Realisierung ist.
  • Bestehende Kinderdepots: Ob vorhandene Wertpapiere per Depotübertrag ins Zukunftsdepot wechseln können oder ob nur neue Einzahlungen begünstigt sind.
  • Einzahlungsgrenze: Ob 5.000 Euro pro Kind für alle Einzahler zusammen gelten und wer die Grenze überwacht, wenn mehrere Verwandte bei verschiedenen Banken einzahlen.
  • Tod des Kindes: Das Depot fällt nach allgemeinem Recht in die Verlassenschaft. Ob die Steuerbegünstigung dann rückwirkend entfällt, regeln die Eckpunkte nicht. Wie Wertpapiere grundsätzlich vererbt werden, beschreibt der Beitrag zu Wertpapieren im Erbfall.

In Deutschland startet mit 1. Jänner 2027 ein Altersvorsorgedepot, das das Wirtschaftsministerium als etwas anderes Modell mit derselben Richtung beschreibt. Für das österreichische Zukunftsdepot entscheidet der Wortlaut des Gesetzes, der Ende Oktober 2026 in Begutachtung gehen soll, über alle hier genannten Punkte.

Hinweis: Allgemeine Information zur Rechtslage in Österreich, keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Regel in Ihrem Fall greift, hängt von den konkreten Umständen ab - verbindlich klären kann das eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Quellenangaben