Squeeze-out
Wer mindestens 90 % einer österreichischen Aktiengesellschaft oder GmbH hält, kann die übrigen Gesellschafter gegen eine angemessene Barabfindung aus dem Unternehmen drängen, auch gegen ihren Willen und ohne besonderen Grund. Dieser Gesellschafterausschluss, international Squeeze-out genannt, ist seit 2006 im Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) geregelt. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die S IMMO AG: 2024 wurden dort 5.246.664 Aktien von Streubesitzaktionären auf die Mehrheitseigentümer übertragen, jeder ausgeschlossene Aktionär erhielt 22,05 Euro je Aktie samt Zinsen auf sein Konto.
Rechtsgrundlage
Das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (BGBl I 75/2006) gilt für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Nach § 1 Abs 1 GesAusG kann die Hauptversammlung einer AG oder die Generalversammlung einer GmbH auf Verlangen des Hauptgesellschafters beschließen, dass die Anteile der übrigen Gesellschafter gegen Barabfindung auf ihn übergehen.
Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag kann den Ausschluss ganz untersagen oder eine höhere Schwelle vorsehen (§ 1 Abs 4 GesAusG). Wer Aktien einer Gesellschaft erwirbt, sollte also einen Blick in die Satzung werfen, wenn ihm der Schutz vor einem späteren Ausschluss wichtig ist.
Verfassungsrechtlich ist das Instrument abgesichert: Der Verfassungsgerichtshof hat 2018 einen Antrag gegen das Gesetz abgewiesen und keine Verletzung des Eigentums- oder Gleichheitsrechts erkannt (VfGH 27.06.2018, G 30/2017).
Die 90-Prozent-Schwelle
Hauptgesellschafter ist, wem mindestens neun Zehntel des Nennkapitals gehören (§ 1 Abs 2 GesAusG). Bei Stückaktien zählt die Anzahl der Aktien. Für die Berechnung gelten zwei Regeln:
- Eigene Anteile werden abgezogen: Hält die Gesellschaft eigene Aktien, wird ihr Nennkapital um diese vermindert. Die Schwelle ist dadurch leichter zu erreichen.
- Konzernanteile zählen mit: Anteile verbundener Unternehmen werden dem Hauptgesellschafter zugerechnet, wenn die Verbindung im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden hat (§ 1 Abs 3 GesAusG).
Der Fall S IMMO zeigt die Wirkung der ersten Regel: IMMOFINANZ und CPI Property Group hielten im Mai 2024 gemeinsam rund 88,37 % der Aktien, also weniger als 90 %. Unter Herausrechnung der eigenen Aktien der S IMMO kamen sie aber auf rund 92,54 % und konnten den Ausschluss verlangen. Der OGH hat bestätigt, dass eigene Anteile der Gesellschaft vom Nennkapital abzuziehen sind und nicht mitverkauft werden müssen (OGH 23.04.2020, 6 Ob 56/20h).
Ablauf eines Squeeze-outs
- Verlangen des Hauptgesellschafters: Der Mehrheitseigentümer fordert die Gesellschaft auf, eine Versammlung zur Beschlussfassung über den Ausschluss einzuberufen.
- Bericht: Vorstand und Hauptgesellschafter erstellen gemeinsam einen Bericht, der die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen muss. Er hat auf das Recht hinzuweisen, die Abfindung innerhalb eines Monats gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 3 Abs 1 GesAusG).
- Prüfung: Ein sachverständiger Prüfer, den das Gericht auswählt und bestellt, prüft die Abfindung (§ 3 Abs 2 GesAusG). Der Aufsichtsrat erstellt einen eigenen schriftlichen Bericht (§ 3 Abs 3 GesAusG).
- Veröffentlichung: Bei der AG sind die Unterlagen mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, bei der GmbH mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zu übersenden.
- Besicherung: Vor der Einberufung muss der Hauptgesellschafter die Abfindung bei einem Treuhänder im EWR hinterlegen oder eine Bankgarantie beibringen. Das Kreditinstitut braucht Eigenmittel von mindestens 18,2 Millionen Euro (§ 2 Abs 3 GesAusG).
- Beschluss: Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der Hauptgesellschafter muss zustimmen. Der Beschluss wird notariell beurkundet (§ 4 GesAusG).
- Firmenbucheintragung: Eingetragen wird erst, wenn binnen eines Monats keine Anfechtungsklage erhoben wurde und der Treuhänder dem Gericht die Sicherstellung bestätigt hat (§ 5 GesAusG).
- Übergang und Zahlung: Mit der Eintragung gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über. Die Barabfindung ist zwei Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung fällig.
Die Barabfindung
§ 2 Abs 1 GesAusG verpflichtet den Hauptgesellschafter zu einer angemessenen Barabfindung. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Tag der Beschlussfassung. Für den ausgeschlossenen Gesellschafter sind drei Details wichtig:
- Zinsen: Die Abfindung wird ab dem Tag nach dem Beschluss mit zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst. Zwischen Hauptversammlung und Auszahlung liegen oft mehrere Monate, die Zinsen gleichen das aus.
- Verjährung: Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.
- Kosten: Die Kosten der Auszahlung trägt der Hauptgesellschafter.
Rechte der Minderheitsgesellschafter
Keine sachliche Rechtfertigung nötig
Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH bedarf der Ausschlussbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, das Gesetz ermöglicht einen voraussetzungslosen Ausschluss gegen angemessene Kompensation (RIS-Justiz RS0124448, erstmals OGH 06.11.2008, 6 Ob 91/08p). Eine Anfechtung wegen Rechtsmissbrauchs hat nur Erfolg, wenn gerade die Voraussetzungen für den Ausschluss rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurden (OGH 6 Ob 56/20h).
Überprüfung der Abfindung statt Anfechtung
Die Höhe der Abfindung kann nicht mit Anfechtungsklage bekämpft werden (§ 6 Abs 1 GesAusG). Auch Mängel bei den Informationen über die Barabfindung berechtigen nach dem OGH nicht zur Anfechtung. Stattdessen gibt es ein eigenes gerichtliches Überprüfungsverfahren, für das § 6 Abs 2 GesAusG die §§ 225c bis 225m des Aktiengesetzes sinngemäß anwendet:
- Der Antrag ist nach § 225e Abs 2 AktG binnen eines Monats ab der Bekanntmachung der Firmenbucheintragung zu stellen.
- Das Gericht macht den Antrag bekannt. Andere Gesellschafter können sich innerhalb eines weiteren Monats anschließen.
- Das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren, nicht als Klage.
- Das Gericht kann das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses beiziehen, einen Ausschuss aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, dessen Geschäftsführung bei der FMA liegt (§ 225g AktG).
Eine Mindestbeteiligung für den Antrag sieht das Gesetz für den Gesellschafterausschluss nicht vor, § 6 Abs 2 GesAusG nimmt die entsprechenden Absätze des § 225c AktG ausdrücklich aus.
Squeeze-out nach einem Übernahmeangebot
Folgt der Ausschluss auf ein öffentliches Übernahmeangebot, gelten nach § 7 GesAusG Sonderregeln, die auf die europäische Übernahmerichtlinie 2004/25/EG zurückgehen:
| Merkmal | Allgemeiner Squeeze-out | Squeeze-out nach Übernahmeangebot |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1 GesAusG | § 7 GesAusG |
| Schwelle | 90 % des Nennkapitals | 90 % des stimmberechtigten Grundkapitals und 90 % der Stimmrechte |
| Frist | Keine | Beschluss binnen drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist |
| Untergrenze der Abfindung | Angemessenheit, gerichtlich überprüfbar | Nicht unter der höchsten Gegenleistung des Angebots |
| Vermutung der Angemessenheit | Keine | Wenn mehr als 90 % der vom Angebot erfassten Aktien erworben wurden |
Eine Barabfindung unter dem Wert der höchsten Gegenleistung des Übernahmeangebots ist nach § 7 Abs 3 GesAusG jedenfalls nicht angemessen. Wer das Angebot nicht angenommen hat, bekommt beim anschließenden Squeeze-out also mindestens denselben Preis.
Umgekehrt schützt das Übernahmegesetz in § 19 Abs 3 Aktionäre, die zunächst gezögert haben: Hält der Bieter nach einem freiwilligen Angebot mehr als 90 % des stimmberechtigten Grundkapitals, verlängert sich die Annahmefrist um drei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses. Das entspricht im Ergebnis dem Andienungsrecht (Sell-out) nach Art 16 der Übernahmerichtlinie. Die Nachzahlungspflicht des § 16 Abs 7 ÜbG, die bei Zukäufen zu höherem Preis binnen neun Monaten greift, gilt ausdrücklich nicht für eine höhere Abfindung im Zuge eines Verfahrens nach dem GesAusG.
Was im Depot passiert
Für Aktionäre, deren Aktien bei einer Bank verwahrt sind, läuft der Ausschluss ohne eigenes Zutun ab. Bei der S IMMO wurde der Squeeze-out mit der Firmenbucheintragung am 3. Dezember 2024 wirksam. Die Barabfindung von 22,05 Euro je Aktie wurde den ausgeschlossenen Aktionären von ihrer Depotbank automatisch per 11. Dezember 2024 inklusive der angelaufenen Zinsen auf ihr Konto überwiesen. Der Börsenhandel mit der Aktie wurde beendet.
Anders ist es bei Aktienurkunden, die der Aktionär selbst aufbewahrt. Ab der Eintragung verbriefen sie nach § 5 Abs 4 GesAusG nur noch den Anspruch auf die Barabfindung. Die Urkunde ist also nicht wertlos, sie ist der Nachweis für den Zahlungsanspruch gegen den Hauptgesellschafter. Das betrifft vor allem ältere Inhaberaktien in Heimverwahrung. Nach § 10 AktG dürfen Aktien heute nur noch auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist, ihre Aktien auf einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden oder die Satzung eine solche Notierung vorsieht. Bei Namensaktien ist der Kreis der Berechtigten aus dem Aktienbuch bekannt. Bei börsennotierten Gesellschaften ist die Heimverwahrung allerdings die Ausnahme, die Wertpapierverwahrung läuft dort fast immer über Depotbanken.
Hinweis: Allgemeine Information zur Rechtslage in Österreich, keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Regel in Ihrem Fall greift, hängt von den konkreten Umständen ab - verbindlich klären kann das eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Quellenangaben
- Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) - RIS
- § 225e Aktiengesetz - Antrag auf Überprüfung - RIS
- § 19 Übernahmegesetz - Annahmefrist - RIS
- OGH 23.04.2020, 6 Ob 56/20h - RIS
- VfGH 27.06.2018, G 30/2017 - RIS
- Übernahmekommission - Rechtsgrundlagen
- S IMMO AG - Verlangen auf Gesellschafterausschluss (24.05.2024)